Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3538 21.10.2014 (Ausgegeben am 22.10.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Sören Herbst (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Abschiebungshaft Kleine Anfrage - KA 6/8506 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Beantwortung der Fragen bezieht sich auf den Zeitraum ab dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 17. Juli 2014 (C-473/13, C514/13), wonach nach dem Wortlaut der EU-Rückführungsrichtlinie die Inhaftierung von Abschiebungsgefangenen grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen erfolgen muss. 1. Mit welchen Bundesländern bestehen welche Vereinbarungen zur Ab- schiebungshaft von Flüchtlingen aus Sachsen-Anhalt und seit wann? Das Land Sachsen-Anhalt hat mit den Ländern Berlin und Brandenburg vereinbart , bei Bedarf im Einzelfall im Wege der Amtshilfe dortige Abschiebungshafteinrichtungen nutzen zu können. Die Vereinbarungen gelten seit Juli dieses Jahres. 2. Welche Kosten verursachten diese Vereinbarungen bisher im Einzelnen und welche Finanzmittel sind dafür jeweils zukünftig eingeplant? Bisher belaufen sich die abgerechneten Kosten für den Vollzug der Abschiebungshaft außerhalb Sachsen-Anhalts auf Basis der Vereinbarungen auf 96,80 Euro. Für das kommende Haushaltsjahr sind Kosten in Höhe von 147.000 Euro angesetzt. 2 3. Wie viele Flüchtlinge aus Sachsen-Anhalt wurden bisher in welchen ande- ren Bundesländern in Abschiebungshaft genommen? Bisher wurde bei 16 Personen aus Sachsen-Anhalt die Abschiebungshaft in Berlin vollzogen. 4. Wie viele Flüchtlinge wurden vor der Abschiebung aus der Abschie- bungshaft entlassen und aus welchen Gründen? Von den unter Nr. 3 aufgeführten Personen wurden 7 vor der Abschiebung aus der Abschiebungshaft entlassen. Gründe waren der Ablauf der Rücküberstellungsfrist im Rahmen des Verfahrens nach der Dublin III-Verordnung, eine unmittelbar bevorstehende Eheschließung sowie eine nicht mögliche Durchführung einer Anhörung vor einem Landgericht 5. Welche Gründe lagen im Einzelfall vor, dass keine milderen Mittel statt der Abschiebungshaft gewählt wurden? Die im Vorfeld vorgenommene Prüfung milderer Mittel (z. B. Sicherheitsleistung, Meldeauflagen) war in keinem Fall erfolgversprechend, da alle Betroffenen sich bereits aufenthaltsbeendender Maßnahmen entzogen hatten und keine Mittel für eine Sicherheitsleistung zur Verfügung standen. Daher wurde Abschiebungshaft beantragt und in der Folge jeweils gerichtlich angeordnet. 6. Wie bewertet die Landesregierung die Tatsache, dass durch eine Inhaftie- rung und Verlegung nach außerhalb Sachsen-Anhalts die Betroffenen von ihrem sozialen Umfeld abgeschnitten werden und dass dies als zusätzliche Härte der Abschiebungshaft zu sehen ist. Wie fließt dies in die Anwendung der Abschiebungshaft ein? Auf Abschiebungshaft als ultima ratio zur Durchsetzung der Ausreisepflicht kann nicht verzichtet werden. Da EU-rechtskonforme Einrichtungen in SachsenAnhalt nicht vorhanden sind, ist die Inanspruchnahme von relevanten Einrichtungen in anderen Bundesländern unausweichlich. U. a. aufgrund der verhältnismäßig guten Erreichbarkeit soll von der Möglichkeit der Nutzung der Abschiebungshafteinrichtung des Landes Berlin vorrangig Gebrauch gemacht werden. 7. Plant die Landesregierung eine eigenständige Einrichtung zur Durchfüh- rung der Abschiebungshaft in Sachsen-Anhalt oder in Kooperation mit anderen Bundesländern und wenn ja, mit welchen? Eine landeseigene Abschiebungshafteinrichtung in Sachsen-Anhalt ist nicht vorgesehen. Mittelfristig wird eine länderübergreifende Kooperation angestrebt. Überlegungen über die Beteiligung an einer von mehreren Ländern gemeinsam betriebenen Abschiebungshafteinrichtung sind Gegenstand entsprechender Arbeitsgespräche . Konkrete Planungen gibt es bislang jedoch noch nicht.