Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3541 21.10.2014 (Ausgegeben am 22.10.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Dietmar Weihrich (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Errichtung einer Anlage zur Lagerung und Behandlung von gefährlichen Abfällen in der Gemeinde Salzatal/OT Bennstedt (Gemarkung Zappendorf) Kleine Anfrage - KA 6/8511 Vorbemerkung des Fragestellenden: Der Presse war bereits im vergangenen Jahr zu entnehmen, dass das Unternehmen Fehr Umwelt Ost GmbH im Gewerbegebiet Zappendorf der Gemeinde Salzatal die Lagerung von 600 t nicht gefährlichen und 49,9 t gefährlichen Abfalls beantragt und inzwischen auch genehmigt bekommen hat. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Vorbemerkung: Am Standort befinden sich zwei selbstständig genehmigungsbedürftige Anlagen. In Zuständigkeit des Landkreises Saalekreis ist mit Bescheid vom 15.11.2013 die Genehmigung für die Anlage zur zeitweiligen Lagerung und zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 600 t erteilt worden. Die Anlage zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen mit einer Lagerkapazität von 49,9 t ist mit Bescheid vom 15.01.2014 durch das hierfür zuständige Landesverwaltungsamt genehmigt worden. 1. Für welche nicht-gefährlichen Abfälle wurde eine Genehmigung erteilt? Bitte die Abfallschlüsselnummern, konkrete Nennung der Inhaltsstoffe (Art und Beschreibung) und die vorgesehenen Mengen angeben. 2 Für die nachfolgenden Abfallarten wurde für die Anlage zur Lagerung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen die Genehmigung erteilt: Abfallschlüssel Abfallbezeichnung Containerflächen - ausschließlich Lagerung 10 11 12 Glasabfall mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 11 fallen 15 01 07 Verpackungen aus Glas 16 01 03 Altreifen 16 02 14 gebrauchte elektronische Geräte 16 01 17 Eisenmetalle 16 01 18 Nichteisenmetalle 16 01 20 Glas 17 01 01 Beton 17 01 02 Ziegel 17 01 03 Fliesen, Ziegel und Keramik 17 01 07 Gemische aus Beton, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derje- nigen, die unter 17 01 06 fallen 17 02 02 Glas 17 04 05 Eisen und Stahl 17 04 07 gemischte Metalle 17 06 04 Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt 19 12 05 Glas 20 01 02 Glas 20 01 36 gebrauchte elektronische Geräte 20 01 40 Metalle Behandlung und Lagerung von Abfällen 15 01 06 gemischte Verpackungen (kein LVP) 17 09 04 gemischte Bau- und Abbruchabfälle 20 03 01 gemischte Siedlungsabfälle (Gewerbeabfallgemische) 20 03 07 Sperrmüll Altholzaufbereitung - Behandlung und Lagerung 03 01 05 Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten… 15 01 03 Verpackungen aus Holz 17 02 01 Holz 19 12 07 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06* fällt 20 01 38 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37* fällt 20 02 01 biologisch abbaubare Abfälle Die genehmigte Gesamtlagermenge beläuft sich auf maximal 600 t. 3 2. Für welche gefährlichen Abfälle wurde eine Genehmigung erteilt? Bitte die Abfallschlüsselnummern, konkrete Nennung der Inhaltsstoffe (Art und Beschreibung) und die vorgesehenen Mengen angeben. Für die nachfolgend aufgeführten Abfallarten wurde für die Anlage zur Lagerung gefährlicher Abfälle eine Genehmigung erteilt: ASN Abfallbezeichnung 17 03 03* Kohlenteer und teerhaltige Produkte 17 06 03* anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält 17 06 05* asbesthaltige Baustoffe 20 01 21* Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle 17 02 04* Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind Die Gesamtlagermenge ist auf 49,9 t beschränkt. Davon dürfen die Abfälle nach ASN 20 01 21* die Lagermenge von 0,6 t nicht überschreiten. 3. Welche Vorkehrungen zum Bodenschutz und zum Gewässerschutz sollen getroffen werden? Bei den nicht gefährlichen Abfällen handelt es sich um feste, nicht wassergefährdende Stoffe. Dementsprechend wurden im Genehmigungsbescheid keine Nebenbestimmungen zum Gewässerschutz aufgenommen. Auf die Notwendigkeit einer regelmäßigen Reinigung der nicht belegten Lagerflächen sowie der Fahrwege zur Vermeidung eines Feststoffeintrages ins Entwässerungsnetz wurde hingewiesen. Die für die Abfalllagerung genehmigten Flächen für die gefährlichen Abfälle sind hinreichend befestigt und an das Grundstücksentwässerungssystem angeschlossen. Bis auf das Holz werden die Abfälle in zugelassenen Containern sowie z. T. unter Dach gelagert. Zur Verhinderung von Auswaschungen werden die Abfälle der ASN 17 02 04* (Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind) antragsgemäß mit geeigneten Planen abgedeckt, welche nur im Zusammenhang mit der Verladung der Hölzer kurzfristig entfernt werden . Zur Vermeidung einer nachteiligen Beeinflussung des letztendlich ins Gewässer einzuleitenden Niederschlagswassers für den Betrieb des Lagers für kontaminierte Hölzer entsprechend der Festlegung im Genehmigungsbescheid wurde eine Betriebsanweisung erstellt. Diese liegt der Unteren Wasserbehörde vor. Die enthaltenen Festlegungen werden gemäß Überwachungsprotokolle vom Betreiber umgesetzt. 4 4. Welche besonderen Maßnahmen zum Brandschutz sollen getroffen wer- den? Welche Art von Löschmitteln soll zum Ansatz kommen? Ist eine Anlage zur Löschwasserrückhaltung vorgesehen? Ist zur Branderkennung eine Brandmeldeanlage oder eine selbsttätige Löschanlage vorgesehen? Nachfolgende Maßnahmen zum Brandschutz wurden getroffen:  In der Anlage existiert ein Löschwasserteich mit ausreichender Kapazität (900 m³).  In der Anlage werden insgesamt 11 Palletten mit jeweils 360 kg Feuerlösch- schaumbildner Finiflamm F15 gelagert.  In den Hallen der Anlage ist eine Brandmeldeanlage vorhanden, die schon seit Mitte der 1990-er Jahre installiert wurde und auf die Leitstelle der Berufsfeuerwehr Halle aufgeschaltet ist. Eine selbsttätige Löschanlage ist nicht vorgesehen. Eine Löschwasserrückhaltung ist nach Löschwasser-Rückhalt-Richtlinie (LöRüRl) nicht erforderlich und deshalb hier nicht vorgesehen. 5. Welche Art der Behandlung der gefährlichen Abfälle wurde genehmigt? In der Anlage zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen erfolgt keine Behandlung . 6. Wie groß ist der Abstand der geplanten Anlage zur nächstgelegenen Wohnbebauung? Bei der nächstgelegenen Wohnbebauung handelt es sich um zwei Wohnhäuser mit den folgenden Entfernungen von den entsprechenden Anlagenteilen: ca. 150 bzw. 200 m von den Containerflächen ca. 300 m Grobsortierung/Umschlag ca. 350 m Holzaufbereitungsanlage 7. Welche konkreten Auflagen sind dem Unternehmen zum Schutz der An- wohner/innen vor Lärm, Geruch und Staub im Rahmen der Genehmigung gemacht worden? Nachfolgende Auflagen sind zum Schutz der Anwohner vor Lärm, Geruch und Staub in der Genehmigung erlassen worden:  Das Be- und Entladen der Abfälle ist so zu gestalten, dass Staubemissionen bei den Be- und Entladevorgängen weitestgehend vermieden werden.  Die Fahrwege im Anlagenbereich sind in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und entsprechend dem Verschmutzungsgrad zu säubern.  Die Lageranlage ist so zu errichten und zu betreiben, dass Schadstoffe nicht in den Boden und das Grundwasser eindringen können. Der Zutritt von Wasser ist zur Verhinderung von Auswaschungen von Schadstoffen oder der Entstehung von organischen Emissionen durch Umsetzungsprozesse zu minimieren (z. B. durch Abdeckung oder Überdachung). 5  Die Anlage ist so zu errichten und zu betreiben, dass die antragsgemäß angege- benen emissionsrelevanten Kapazitäten, Ausrüstungen und Betriebszeiten nicht erhöht bzw. verändert werden. Schädliche Umwelteinwirkungen durch tieffrequente Geräusche dürfen nicht auftreten (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) Nr. 7.3 und Anhang A.1.5). Der Betrieb der Anlage einschließlich von An- und Abtransporten sowie innerbetrieblichen Transporten ist nur tags (06:00 Uhr - 22:00 Uhr) gestattet.  Die Brecheranlage darf maximal an vier Tagen im Jahr betrieben werden.  Errichtung, Betrieb und Wartung der Anlage sind antragsgemäß und entspre- chend dem Stand der Technik zur Lärmminderung (BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 2. i. V. m. Nr. 2.5 und 3.1 b) TA Lärm) durchzuführen.  Angelieferte asbesthaltige Baustoffe (ASN 17 06 05*) und anderes Dämmmaterial , das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält (ASN 17 06 03* / alte Mineralwolle nach TRGS 521 Abs. 2.3) ist in geschlossenen und gekennzeichneten Transportbehältern oder in geschlossenen, unbeschädigten und gekennzeichneten Verpackungen als Monofraktionen zur Bereitstellung oder Zusammenstellung von transportfähigen Chargen zwischenzulagern.  Teilweise gefüllte Transportbehälter mit asbesthaltigen Baustoffen (ASN 17 06 05*) und angelieferte Kleinmengen dieses Abfalls dürfen nur durch fachkundiges Personal unter sachkundiger Aufsicht umgeladen werden, so dass keine Asbeststäube freigesetzt werden. Eingepackte Asbestabfälle dürfen bei Bedarf nur ohne diese auszupacken und ohne Beschädigung der Verpackungen umgeladen werden . Für diese Umladungen sind die Schutzmaßnahmen nach TRGS 519, Abschnitte 3.2 sowie 5 bis 10 zu beachten. Für Arbeiten (Annahme, Verpackung, Umverpackung, Umladung) mit geringer Exposition müssen die personellen und fachlichen Eignungen gegeben sein (TRGS 519 Abschnitt 2.7 Abs. 3, Anlage 4).  Teilweise gefüllte Transportbehälter mit anderem Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält (ASN 17 06 03*) und angelieferte Kleinmengen dieses Abfalls dürfen nur unter Einhaltung der TRGS 521 in Abhängigkeit von der einzustufenden Expositionskategorie 1 bis 3 unter sachkundiger Aufsicht gemäß Abschnitt 4.1 bis 4.3 angenommen, umverpackt oder umgeladen werden.  Annahme, Lagerung und Transport von Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfällen (ASN 20 01 21*) haben so zu erfolgen, dass keine Beschädigungen mit Freisetzung von Quecksilber mit Gefährdungen der Beschäftigten auftreten . Lagerung und Transport haben in geeigneten Transportbehältern zu erfolgen . Für Störungen sind geeignete Vorsorgemaßnahmen vorzuhalten. (Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) § 7 Abs. 4; TRGS 510 Abschn. 4.2 (1)) 8. Sind besondere Vorkehrungen zum Schutz der angrenzenden FFH- Gebiete („Salzatal bei Langenbogen“ und „Muschelkalkhänge westlich Halle“) vorgesehen? Die Anlage befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1 „Gewerbegebiet “ Zappendorf. Eine Verträglichkeitsprüfung ist bei Vorhaben, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, gemäß § 34 Abs. 8 nicht erforderlich. Besondere Vorkehrungen zum Schutz der nahegelegenen FFH-Gebiete („Salzatal bei Langenbogen“ und „Muschelkalkhänge westlich Halle“) sind von daher nicht vorgesehen .