Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3545 22.10.2014 (Ausgegeben am 23.10.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Rüdiger Erben (SPD) Kommunalaufsicht über den Abwasserzweckverband (AZV) Merseburg Kleine Anfrage - KA 6/8517 Vorbemerkung des Fragestellenden: Mit kommunalaufsichtlicher Verfügung vom 24. April 2014 hat der Landkreis Saalekreis gegenüber dem AZV Merseburg, in dem die Stadt Merseburg Verbandsmitglied ist, angeordnet, dass der AZV eine Satzung über die Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen für Altanschlussnehmer bis Ende Mai 2014 zu erlassen habe. Anderenfalls werde man diese Satzung im Wege der Ersatzvornahme erlassen. Zwischenzeitlich wurde die Satzung durch Ersatzvornahme der Kommunalaufsichtsbehörde erlassen. Zuvor hatte sich die Stadt Merseburg an den Präsidenten des Landesverwaltungsamtes mit der Bitte gewandt, die Rechtmäßigkeit der kommunalaufsichtlichen Verfügung zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung der Stadt Merseburg mitzuteilen. Hintergrund der Prüfbitte der Stadt Merseburg waren das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 24. März 2013 (Az.: 6 A 143/11) sowie der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 24. April 2014 (Az.: 4 L 164/13). In beiden Entscheidungen wird in einem vergleichbaren Fall festgestellt, dass eine derartige Anordnung ermessensfehlerhaft sei. Unter dem 30. Juni 2014 hat das Landesverwaltungsamt eine rechtliche Prüfung mit der Begründung abgelehnt, dass der Bescheid zwischenzeitlich bestandskräftig war. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Wie beurteilt die Landesregierung die Rechtmäßigkeit der bestandskräftigen Verfügung des Landkreises Saalekreis vom 24. April 2014? 2 Der Landkreis Saalekreis hat mit Anordnungsverfügung vom 24. April 2014 gegenüber dem Abwasserzweckverband (AZV) Merseburg angeordnet eine Satzung über die Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen für Altanschlussnehmer bis zum 26. Mai 2014 zu erlassen, ansonsten werde die Satzung im Wege der Ersatzvornahme erlassen . Mit Verfügung vom 25. Juli 2014 wurde die o. g. Satzung im Wege der Ersatzvornahme durch den Landkreis für den AZV Merseburg beschlossen und die sofortige Vollziehung angeordnet. In den genannten Gerichtsverfahren wird die Pflicht zur Erhebung des Herstellungsbeitrages II nicht in Frage gestellt. Diese Pflicht schließt die Rechtspflicht zum Erlass einer entsprechenden Satzung ein. Das Verwaltungsgericht Halle führt in seinem Urteil vom 24. April 2013 auch aus, dass eine Heranziehung der Altanschlussnehmer zu einem Herstellungsbeitrag II aufgrund der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht verwehrt sei. Sowohl in diesem Urteil als auch in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt wird festgestellt, dass sich die Anordnung des Landkreises zum Erlass einer Satzung zur Erhebung des Herstellungsbeitrages II als ermessensfehlerhaft erwiesen hat, weil der Landkreis bis zur Veröffentlichung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (Az.: 1 BvR 2457/08) von einer zeitlich uneingeschränkten Möglichkeit der Heranziehung aller Altanschlussnehmer ausgegangen sei. Der Anordnungsverfügung des Landkreises Saalekreis vom 24. April 2014 ist dagegen zu entnehmen, dass der Landkreis gerade in Bezug auf den zeitlichen Aspekt der Beitragserhebung auf den Erlass der o. g. Satzung einwirkte. Nach Aussagen des AZV Merseburg sollte die Satzung zur Erhebung des Herstellungsbeitrags II noch im Jahr 2013 durch die Verbandsversammlung beschlossen werden, so dass im Jahr 2014 mit der Beitragserhebung begonnen werden sollte. Bis zum Erlass der Anordnungsverfügung erfolgte keine Beschlussfassung über die Satzung und es war auch nicht absehbar, wann mit einer entsprechenden Entscheidung zu rechnen war. Die in den genannten Gerichtsentscheidungen aufgezeigten Umstände sind mit denen , die zu den Verfügungen des Landkreises Saalekreis geführt haben, nicht vergleichbar . Im Übrigen hat der Koalitionsausschuss den Auftrag zur Einrichtung einer Task Force erteilt, die im Zusammenhang mit der bevorstehenden Novellierung des Kommunalabgabengesetzes und der beabsichtigten Einführung einer gesetzlichen Regelung zur zeitlichen Obergrenze der Abgabenerhebung den notwendigen Rahmen für eine fristgerechte Abarbeitung aller Altfälle der Beitragserhebung zu gewährleisten hat. Gerade diesem Anliegen hat der Landkreis Saalekreis mit den Verfügungen entsprochen .