Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3557 29.10.2014 (Ausgegeben am 29.10.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Thomas Leimbach (CDU) Beteiligungen des Landes und Steuern II Kleine Anfrage - KA 6/8518 Vorbemerkung des Fragestellenden: Die Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH, die Innovations- und Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH und die Tochter- und Fondsgesellschaften der genannten Gesellschaften engagierten sich durch Beteiligungen an Unternehmen innerhalb und außerhalb von Sachsen-Anhalt. Unter vollständiger Bezugnahme auf die Fragen der Kleinen Anfrage vom 28. August 2014 (Drs. 6/8473) ergeben sich weitere Fragestellungen: Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium der Finanzen Vorbemerkung: Für die weitere Beurteilung wird weiterhin davon ausgegangen, dass es dem Fragesteller um die unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen der IBG Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH (nachfolgend IBG) geht, die seit der Verschmelzung der Innovations- und Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH in 2000 auf die Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH unter dieser Bezeichnung firmiert. Unter Bezugnahme auf die Vorbemerkung zur Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage KA 6/8473 wird daran erinnert, dass eine aussagekräftige Beantwortung für alle Tochtergesellschaften nicht erfolgen kann, da eine Kleine Anfrage auf den Bereich des Regierungshandelns begrenzt ist und daher die außerhalb von Sachsen-Anhalt steuerlich geführten Firmen insoweit unberücksichtigt bleiben. Frage 1: Haben die Finanzämter in Sachsen-Anhalt bei den Unternehmen, an denen sich die IBG beteiligten, auf die Erhebung bereits festgesetzter Steuern oder Neben- 2 leistungen (Säumniszuschläge und Zinsen) durch Stundung, Niederschlagung oder Erlass (endgültig) zugunsten eines Unternehmens verzichtet? Bitte in anonymisierter Form die Unternehmen und die Summen der Stundung, Niederschlagung oder Erlass gesondert nach Steuern und Nebenleistungen angeben. Bitte die Steuerarten und Veranlagungszeiträume für das jeweils geprüfte Unternehmen angeben. Durch die vollständige Bezugnahme der Kleinen Anfrage auf die Kleine Anfrage KA 6/8473 wird davon ausgegangen, dass die Daten für den Zeitraum von 2006 bis 2013 abgefragt werden. Die Landesregierung kann die abgefragten Daten nicht mit vertretbarem Aufwand beschaffen. Da in dem Zeitraum von 2006 bis 2013 die unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen der IBG Veränderungen unterworfen waren, müsste für jede Tochtergesellschaft (über den gesamten Betrachtungszeitraum ca. 200 Beteiligungen) das jeweils zuständige Finanzamt sowie die jeweils konkrete Haltedauer der Beteiligung ermittelt werden. Selbst wenn die Antwort auf die unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen der IBG zum Stand 31. Dezember 2013 beschränkt würde, könnten die mit der Kleinen Anfrage abgefragten Daten, obwohl die erbetenen Daten teilweise elektronisch gespeichert sind, nicht in angemessener Zeit und mit vertretbarem Aufwand ermittelt und zusammengefasst werden. Es müsste für jede Tochtergesellschaft zunächst das zuständige Finanzamt und die Steuernummer ermittelt werden. Für die Ermittlung der angefragten Daten zum Erlass ist zu berücksichtigen, dass ein Erlass auch für Steuern aus Vorjahren in Betracht kommt und es nicht möglich ist, alle in den Jahren 2006 - 2013 ausgesprochenen Erlasse abzufragen. Vielmehr müssten, da die Daten nur für das Jahr, für das ein Erlass ausgesprochen wurde, abrufbar sind, Daten auch für Zeiträume vor 2006 abgefragt werden. Die Abfragen müssten darüber hinaus für jede Steuerart gesondert erfolgen. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass Daten wegen des begrenzten Speicherplatzes verdichtet - d. h. zusammengefasst - werden. Da der zu betrachtende Zeitraum mit dem Veranlagungszeitraum 2006 beginnt, ist anzunehmen, dass in einer nicht unerheblichen Zahl bereits Kontoverdichtungen stattgefunden haben. Im Fall einer sogenannten Kontoverdichtung müsste die weitere Ermittlung im jeweils zuständigen Finanzamt in jedem Einzelfall erfolgen. Unabhängig davon, dass endgültige Niederschlagungen keine Billigkeitsmaßnahmen sind, werden Niederschlagungen jährlich ausgebucht und müssten zeitaufwendig rekonstruiert werden. Daher ist der mit der Beantwortung der Frage 1 verbundene Aufwand, selbst wenn die Antwort auf die unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen der IBG zum Stand 31. Dezember 2013 beschränkt würde, unzumutbar. Frage 2: Hat die Leitungsebene (Leitung und Abteilungsleitung) der Oberfinanzdirektion und/oder des Ministeriums der Finanzen Kenntnis von einzelnen Betriebsprü- 3 fungen oder deren Ergebnissen der in der Kleinen Anfrage 6/8473 oder dieser Anfrage unter Ziffer 1 anonymisiert dargestellten Unternehmen? Wenn ja, von welchen anonymisiert dargestellten Unternehmen? Es sind weder unter Ziffer 1 dieser Anfrage noch in der Antwort der Landesregierung zu der Kleinen Anfrage 6/8473 Unternehmen, an denen die IBG beteiligt ist, anonymisiert dargestellt. Daher können die Daten, soweit die Daten auf eine anonymisierte Darstellung der Unternehmen Bezug nehmen sollen, nicht beschafft werden. Wie in der Antwort zur Ziffer 1 ausgeführt, ist es der Landesregierung nicht möglich, die angeforderten Daten für den Zeitraum von 2006 bis 2013 mit vertretbarem Aufwand zu ermitteln. Zu den Gründen, die der Erteilung der in der Kleinen Anfrage 6/8473 angeforderten Daten entgegenstanden, wird Bezug auf die Antwort der Landesregierung zu der Anfrage genommen. Die Landesregierung wird die Antwort auf die unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen der IBG zum Stand 31. Dezember 2013 beschränken. Da die unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen der IBG in dem Zeitraum von 2006 bis 2013 Veränderungen unterworfen waren, ist es nicht ausgeschlossen, dass in der Antwort Daten von Unternehmen enthalten sind, an denen die IBG zu dem Zeitpunkt noch nicht beteiligt war. Wie unter der Ziffer 1 der Anfrage ausgeführt, kann die Landesregierung über den gesamten Betrachtungszeitraum eine weitere Zuordnung der Beteiligungen nicht mit vertretbarem Aufwand ermitteln. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Einschränkungen hat die Leitung und Abteilungsleitung des Ministeriums der Finanzen bei insgesamt 20 Beteiligungsunternehmen Kenntnis von einzelnen Betriebsprüfungen erhalten. Da die Bearbeitung von Einzelfällen immer einen Bericht der Oberfinanzdirektion voraussetzt, hat die Leitungsebene der Oberfinanzdirektion bei den vorgenannten 20 Beteiligungsunternehmen ebenfalls Kenntnis von einzelnen Betriebsprüfungen erhalten. Daten zu der Frage, in welchem Umfang die Leitungsebene der Oberfinanzdirektion Kenntnis von weiteren Betriebsprüfungen bei Beteiligungsunternehmen erhalten hat, kann die Landesregierung nicht beschaffen. Das beruht auf dem Umstand, dass die Oberfinanzdirektion derartige Fälle nicht datenmäßig bzw. nach persönlichen Daten gesondert, sondern nach sachlichen Kriterien erfasst, so dass eine Rückverfolgung und Zuordnung zu einzelnen Steuerpflichtigen bzw. Betriebsprüfungen nicht möglich ist. Das Vorgehen beruht auf den der Oberfinanzdirektion obliegenden Aufgabenbereichen . Die Oberfinanzdirektion übt die Dienst- und Fachaufsicht über die Finanzämter aus. So ergeben sich bei der Besteuerung von Einzelsteuerpflichtigen regelmäßig schwierige Rechtsfragen oder solche von möglicherweise allgemeiner Bedeutung , über welche die vorgesetzten Behörden grundsätzlich auf dem Dienstweg unterrichtet werden. Dann liegt der Grund für das Tätigwerden der Oberfinanzdirektion nicht in dem Einzelfall begründet, sondern in der damit zusammenhängenden abstrakten Rechtsfrage. Ebenfalls hat die Oberfinanzdirektion geregelt, dass sie über bedeutende Betriebsprüfungen zu informieren ist. Die Beteiligung der Oberfinanzdirektion erfolgt insoweit 4 vor dem Hintergrund der Aufdeckung neuer Prüfungsfelder wie auch struktureller Prüfungsdefizite und im Sinne einer permanenten Geschäftsprüfung. Frage 3: Hat in einem der unter Ziffer 2. erfragten Fälle der Minister, einer der Staatssekretäre oder auf deren Anweisung oder Anregung ein Abteilungsleiter des MF per Weisung, Verfügung oder Erlass mitgewirkt, Einfluss genommen oder eine Entscheidung angewiesen? In welcher Form? Bitte ergänzend zu den Angaben zu Ziffer 3. einzeln und in anonymisierter Form die Unternehmen und die Summen der steuerlichen Stundung, Niederschlagung oder Erlass gesondert nach Steuern und Nebenleistungen zusammenfassen. In den unter Ziffer 2. erfragten Fälle haben weder der Minister, noch einer der Staatssekretäre oder auf deren Anweisung oder Anregung ein Abteilungsleiter des Ministeriums der Finanzen per Weisung, Verfügung oder Erlass mitgewirkt, Einfluss genommen oder eine Entscheidung angewiesen.