Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3568 04.11.2014 (Ausgegeben am 04.11.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Thomas Keindorf (CDU) Erstattung von Reisekosten bei der Teilnahme an Rehabilitationsmaßnahmen Kleine Anfrage - KA 6/8527 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit und Soziales 1. Welche Auswirkungen hat das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2014 - Az. L 8 R 875/13 in Sachsen-Anhalt? Bei dem Urteil handelt es sich nicht um eine höchstrichterliche Rechtsprechung (des Bundessozialgerichtes), so dass diese zunächst keine Bindungswirkung entfaltet. In dem konkreten Einzelfall wurde die von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Westfalen vorgenommene Begrenzung der Fahrkosten für Pendelfahrten auf 269,- € durch das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen für rechtswidrig erklärt. Nach Bekanntgabe des Urteils haben sich einige Rentenversicherungsträger dieser Rechtsauffassung angeschlossen; die DRV Mitteldeutschland hat aber zunächst an der alten Rechtsauffassung festgehalten. 2. Wann und wie erfolgt die Umsetzung in Sachsen-Anhalt durch die Deut- sche Rentenversicherung Mitteldeutschland? Die Arbeitsgruppe zur Durchführung der Rehabilitation der Träger der DRV hat sich am 06.10.2014 mit dieser Thematik beschäftigt und in den neu gefassten „Gemeinsamen Grundsätzen der Rentenversicherungsträger zur Erbringung von Reisekosten zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben und sonstigen Leistungen“ die Begrenzung auf 269,- € gestrichen. Die Erstattung von Fahrkosten für Pendelfahrten nur bis zur Höhe des Betrages , der unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung für eine auswärtige Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre, wird nicht mehr in Anlehnung an die Obergrenze des § 128 SGB III begrenzt. 2 Im Ergebnis werden Fahrkosten nunmehr einheitlich durch alle Rentenversicherungsträger bis zu einer Höhe von 450,- € erstattet. 3. Wie wird die Verzögerung bei der Umsetzung des Urteils in Sachsen- Anhalt im Gegensatz zur bundesweiten Praxis begründet? Die DRV Mitteldeutschland ist an die Beschlüsse der o. g. Arbeitsgruppe gebunden und wird diese entsprechend umsetzen. Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz als zuständige Aufsichtsbehörde über die DRV Mitteldeutschland wurde gebeten, sich für eine zügige Umsetzung des o. g. Beschlusses einzusetzen. 4. Wie viele Personen in Sachsen-Anhalt sind von dem Urteil betroffen? Hierzu liegen der Landesregierung - auch mangels aufsichtsrechtlicher Befugnisse - keine Zahlen vor. 5. Mit welchen finanziellen Folgen rechnet die Landesregierung? Die Erstattung der Fahrkosten erfolgt - unabhängig von der Höhe - durch die Träger der Rentenversicherung. Konkrete finanzielle Auswirkungen sind der Landesregierung nicht bekannt. Der Landeshaushalt ist hier nicht betroffen.