Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3585 06.11.2014 (Ausgegeben am 06.11.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Sicherheitsdienste in Gemeinschaftsunterkünften in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 6/8539 Vorbemerkung des Fragestellenden: Wie durch Medienberichte bekannt wurde, kam es in mindestens zwei Gemeinschaftsunterkünften in Nordrhein-Westfalen zu Übergriffen durch Angestellte eines Sicherheitsdienstes. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport 1. In wie vielen Gemeinschaftsunterkünften im Land Sachsen-Anhalt werden externe Sicherheitsunternehmen beschäftigt? Um welche Unternehmen handelt es sich? In 10 Gemeinschaftsunterkünften werden nach Mitteilung der Landkreise und kreisfreien Städte derzeit im Land Sachsen-Anhalt externe Sicherheitsunternehmen tätig. Es handelt sich danach um folgende Unternehmen:  AWS-Wachschutz Stendal GmbH,  BRU Security GmbH Naumburg,  Magdeburger Wach & Schließ Gesellschaft,  Securitas GmbH Sicherheitsdienste,  Securitas GmbH Sicherheitsdienste NL Magdeburg und  Sicherheitsfirma Löbert. Zur Sicherung von Wohnanlagen, in denen Asylbegehrende in Wohnungen untergebracht sind, werden außerdem in zwei Landkreisen folgende externe Sicherheitsunternehmen eingesetzt:  DWS Service GmbH, 2  MDW Mitteldeutscher Wachschutz GmbH & Co. KG sowie  VSD Sicherheit Christian Laude. 2. Welche Kriterien für die Vergabe von Aufträgen an diese Unternehmen wurden wann festgelegt? Als Kriterien für die Vergabe von Aufträgen an Sicherheitsunternehmen in den Landkreisen und kreisfreien Städten werden unter anderem die Berücksichtigung und Beachtung der Vorgaben von § 34a Gewerbeordnung (GewO), die Vorlage von Zertifikaten durch die Unternehmen sowie die Vorlage von Referenzen gefordert. Entsprechende Kriterien werden von den Landkreisen und kreisfreien Städten grundsätzlich im Rahmen der Ausschreibung festgelegt. 3. Wie viele Sicherheitskräfte arbeiten neben den in externen Unternehmen angestellten in Gemeinschaftsunterkünften in Sachsen-Anhalt? Bitte aufschlüsseln nach Landkreisen und Gemeinschaftsunterkunft. Nach den Angaben der Landkreise und kreisfreien Städte gibt es in zwei Aufnahmekommunen derartige Mitarbeiter, die wie folgt aufzuschlüsseln sind: Landkreis/kreisfreie Stadt Gemeinschaftsunterkunft Anzahl der Sicherheitskräfte Burgenlandkreis GU Zeitz Die Betreiberfirma hat insgesamt 5 Mitarbeiter für die Sicherheit und für Hausmeisterdienste eingestellt. GU Ludwig-Wucherer-Straße GU Ernst-Kamieth-Straße Halle (Saale) GU Huttenstraße Für diese Gemeinschaftsunterkünfte stehen insgesamt 8,5 VbE für die Sicherheit zur Verfügung. 4. Welche Einstellungsvoraussetzungen gelten für diese Sicherheitskräfte und von wem wurden diese eingestellt/beauftragt? Die in Frage 3 benannten Aufnahmekommunen machten folgende Angaben: Landkreis/kreisfreie Stadt Einstellungsvoraussetzungen Einstellung / Beauftragung von Burgenlandkreis Forderung in der Ausschreibung des Landkreises: geeignetes Personal für die Bewachung der GU KVW Beherbergungsbetriebe GmbH (Betreuungsfirma) Halle (Saale) Einstellung erfolgt durch die Betreiberfirma , die Mitarbeiter werden langfristig eingearbeitet Wohnheimbetrieb S. Hönig 5. Wie und von wem wird/wurde die Einhaltung der vorgegebenen Kriterien überprüft? Die in Frage 3 benannten Aufnahmekommunen gaben zu dieser Frage folgende Auskunft: 3 Landkreis/kreisfreie Stadt Überprüfung und Einhaltung der vorgegeben Kriterien Überprüfung durch Burgenlandkreis - Geeignetheit des Personals - bei ggf. auftretenden Mängeln wird Abstellung gefordert KVW Beherbergungsbetriebe GmbH und Landkreis Burgenlandkreis Halle (Saale) - Geeignetheit des Personals - bei ggf. auftretenden Mängeln wird Abstellung gefordert Wohnheimbetrieb S. Hönig Stadt Halle (Saale) 6. Wie wird sichergestellt, dass insbesondere Menschen, die durch rechte oder rassistische Äußerungen und/oder Handlungen aufgefallen sind, nicht in Gemeinschaftsunterkünften beschäftigt werden? Die durch Unternehmen des Bewachungsgewerbes eingesetzten Beschäftigten müssen gem. § 34a GewO als Voraussetzung für die Ausübung ihrer Tätigkeit zuverlässig sein. Der Gewerbetreibende hat zur Überprüfung der Zuverlässigkeit seiner Beschäftigten die Personen, deren Beschäftigung er beabsichtigt, der zuständigen Gewerbeaufsichtsbehörde gem. § 9 Abs. 3 Bewachungsverordnung (BewachV) vorher zu melden. Zur Überprüfung holt die zuständige Behörde nach § 9 Abs. 1 Satz 2 BewachV für jeden einzelnen Beschäftigten eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 9 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) ein. Das Bundeszentralregister enthält die in § 3 BZRG benannten Eintragungen, also insbesondere strafgerichtliche Verurteilungen. Die nach dem Aufnahmegesetz zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte entscheiden im Rahmen ihrer kommunalen Organisationshoheit, ob sie Sicherheitsunternehmen beauftragen bzw. Sicherheitskräfte einsetzen und welche Maßnahmen neben dem Gewerberecht durchgeführt werden, um den Einsatz von ungeeignetem Sicherheitspersonal in Gemeinschaftsunterkünften zu verhindern . Nach den vorliegenden Erkenntnissen erfolgt unter anderem ein Informationsaustausch zwischen den Aufnahmekommunen, etwaigen Betreiberfirmen und den Sicherheitsunternehmen. Es werden unter anderem Kriterien in die Ausschreibung der Dienstleistung aufgenommen bzw. polizeiliche Führungszeugnisse der einzusetzenden Sicherheitsmitarbeiter geprüft. 7. Spielt die Qualifikation und die Arbeit des Sicherheitspersonals bei den Überprüfungen im Rahmen der Fachaufsicht durch das Landesverwaltungsamt eine Rolle? Das Landesverwaltungsamt prüft Gemeinschaftsunterkünfte regelmäßig und anlassbezogen. Die Qualifikation und die Arbeit des Sicherheitspersonals wurden bislang nicht geprüft. Bedenken und Vorkommnisse bzgl. der Qualifikation und Arbeit des Sicherheitspersonals können dem Landesverwaltungsamt aber angezeigt werden. 8. Wie schätzt die Landesregierung die Sicherheitssituation für Bewoh- ner/innen von Gemeinschaftsunterkünften in Sachsen-Anhalt ein? Der Landesregierung liegen derzeit keine Erkenntnisse für ein erhöhtes Sicherheitsrisiko vor. 4 9. Gibt es Anhaltspunkte für unangemessenes, übergriffiges und/oder ge- walttätiges Verhalten in Gemeinschaftsunterkünften in Sachsen-Anhalt durch Sicherheitskräfte in den letzten fünf Jahren? Bitte so detailliert wie möglich aufschlüsseln. In den letzten fünf Jahren gab es nach Mitteilung der Landkreise und kreisfreien Städte keinen Vorfall von übergriffigem bzw. gewalttätigem Verhalten durch Sicherheitskräfte in Gemeinschaftsunterkünften. Nach Erkenntnissen der Landesregierung gab es im Sinne der Fragestellung einen Fall von unangemessenem Verhalten im Landkreis Stendal. Dort betreibt der Landkreis eine Gemeinschaftsunterkunft in der ein externes Sicherheitsunternehmen eingesetzt ist. Es gab dort nach Auskunft des Landkreises vor ca. einem Jahr Äußerungen eines Beschäftigten des eingesetzten Sicherheitsunternehmens gegenüber anderen Beschäftigten der Gemeinschaftsunterkunft über die untergebrachten Personen unter Verwendung von Fäkalworten. Der entsprechende Beschäftigte ist daraufhin vom Dienst entfernt und fristlos entlassen worden. 10. Welche Formen von Beschwerdemanagement werden in den Gemein- schaftsunterkünften in Sachsen-Anhalt praktiziert? Wie wird sichergestellt , dass Beschwerden von Bewohnerinnen und Bewohnern adäquat und ohne Nachteile für die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer nachgegangen wird? Nach den der Landesregierung vorliegenden Erkenntnissen gibt es in den Landkreisen und kreisfreien Städte, denen Asylsuchende zugewiesen werden, praktizierte Beschwerdemöglichkeiten. Beschwerden können in den Gemeinschaftsunterkünften gegenüber der Heimleitung oder an die Sozialbetreuer gerichtet werden. Daneben gibt es teilweise durch die Bewohner gebildete Heimbeiräte bzw. Sprecher der Unterkunft, die als Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Außerdem können Beschwerden auch an die Aufnahmekommunen gerichtet werden. Nach den vorliegenden Erkenntnissen werden Beschwerden ohne Nachteile für den Beschwerdeführer geprüft und bearbeitet.