Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3592 10.11.2014 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 11.11.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Dietmar Weihrich (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Tempo-30-Anordnungen an Bundes- und Landesstraßen in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 6/8486 Vorbemerkung des Fragestellenden: Das Land Baden-Württemberg hat für alle Bundes- und Landesstraßen öffentlich zugängliche Karten angefertigt, in denen sämtliche Tempo-30-Anordnungen (in Einzelfällen auch Tempo 20 bzw. 40) dargestellt sind. Ferner können sich Bürger/innen anhand der Karten auch darüber informieren, aus welchen Gründen - insbesondere Verkehrssicherheit, Luftreinhaltung sowie Lärmschutz - die jeweiligen Tempobeschränkungen in den Ortschaften gelten. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr 1. Verfügt das Land Sachsen-Anhalt - analog zu Baden-Württemberg - eben- falls über aufbereitete thematische Karten, welche die Tempo-30- Anordnungen an den Bundesstraßen in Sachsen-Anhalt darstellen? Wenn ja, bitte diese Karten aufführen. Wenn nein, bitte die Tempo-30- Anordnungen an Bundesstraßen tabellarisch aufführen. Da thematische Karten nicht vorgehalten werden, sind alle Tempo-30-Anordnungen an Bundes- und Landesstraßen innerhalb geschlossener Ortschaften tabellarisch aufgelistet. Die Geschwindigkeitsbeschränkungen wurden einzeln mit Ortsangabe sowie Angabe der Gründe in 6 Listen, unterteilt nach Bundesund Landesstraßen sowie nach bestehenden (Fragen 1 und 2), gegenwärtig in Prüfung befindlichen (Frage 3) und aufgehobenen Anordnungen (Frage 4) zusammengestellt und als Anlagen 1 bis 6 beigefügt. Innerhalb der Listen wurde 2 eine Unterteilung nach Zuständigkeitsbezirken der Landkreise und kreisfreie Städte (untere Straßenverkehrsbehörden) vorgenommen. Aus einer weiteren Tabelle (Anlage 7) sind die Gesamtzahlen ersichtlich. 2. Verfügt das Land Sachsen-Anhalt - analog zu Baden-Württemberg - eben- falls über aufbereitete thematische Karten, welche die Tempo-30-Anordnungen an den Landesstraßen in Sachsen-Anhalt darstellen? Wenn ja, bitte diese Karten aufführen. Wenn nein, bitte die Tempo-30-Anordnungen an Landesstraßen tabellarisch aufführen. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3. An wie vielen Stellen wird gegenwärtig die Einführung von Tempo-30- Anordnungen an den Bundes- und Landesstraßen Sachsen-Anhalts geprüft ? Bitte die Ortslagen sowie den Grund für die Prüfung tabellarisch aufführen. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 4. An wie vielen Stellen wurden in den vergangenen fünf Jahren Tempo-30- Anordnungen an den Bundes- und Landesstraßen Sachsen-Anhalts wieder aufgehoben? Bitte die Ortslagen sowie den Grund für die Aufhebung tabellarisch aufführen. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 5. Falls das Land Sachsen-Anhalt über keine Karten zu Tempo-30-Anordnun- gen an Bundes- bzw. Landesstraßen verfügen sollte, ist es in Zukunft geplant , diese Karten zu erstellen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen ? Wenn nein, warum nicht? Die Darstellung der Tempo-30-Anordnungen in Karten und deren Veröffentlichung würde im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten voraussetzen, dass ein entsprechender Informationsbedarf für die Betroffenen besteht. Dieser ist jedoch nicht erkennbar. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Verkehrsteilnehmer die Routenplanung von der Anzahl und Lage der auf der Fahrstrecke befindlichen Geschwindigkeitsbeschränkungen abhängig machen, da deren Auswirkungen auf den Verkehr nicht mit denen von Sperrungen oder Staus vergleichbar ist. Dem entsprechend haben auch Bürgeranfragen erfahrungsgemäß nicht die Erlangung derartiger Informationen zum Inhalt, sondern resultieren gerade aus der Ortskenntnis und persönlichen Betroffenheit von einzelnen Verkehrsbeschränkungen. Widersprüche und Klagen gegen angeordnete Tempo-30-Zonen sind gegen die zuständige Straßenverkehrsbehörde bei Betroffenheit unproblematisch möglich. Vor diesem Hintergrund sind kartografische Darstellungen von Tempo-30- Anordnungen für die Öffentlichkeit aus der Sicht der Landesregierung nicht erforderlich . 3 6. Erachtet die Landesregierung den Lärmschutz als wichtiges Thema ihrer Verkehrspolitik? Wenn ja, warum und ab welchem Dauerschallpegel/Schalldruck geht sie von der Gefährdung der menschlichen Gesundheit aus? Welche Maßnahmen hat die Landesregierung zur Lärmsanierung an Straßen in den letzten 3 Jahren durchgeführt? Welche Maßnahmen sind innerhalb der nächsten 2 Jahre vorgesehen? Die Landesregierung erachtet den Lärmschutz als wichtiges Thema ihrer Verkehrspolitik . Maßnahmen der Lärmsanierung an Bundes- und Landestraßen orientieren sich im Rahmen der haushalterischen Möglichkeiten an den „Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes“ (VLärmSchR 97) und den dort festgelegten Grenzwerten. In den vergangenen Jahren wurden im Rahmen des aktiven und passiven Schallschutzes repräsentativ die in Anlage 8 aufgeführten Maßnahmen durchgeführt . Derzeit wird der Bau mehrerer aktiver und passiver Schallschutzmaßnahmen an der A 9 im Bereich Tollwitz vorbereitet. Außer diesen Schallschutzmaßnahmen werden zur Verringerung von Lärmimmissionen bei Straßenneubaumaßnahmen sowie im Rahmen von Um- und Ausbaumaßnahmen bei Erforderlichkeit lärmmindernde Straßenbeläge eingebaut . 7. Sieht es die Landesregierung als zielführend an, Karten zu Tempo-30- Anordnungen mit den verfügbaren Lärmkarten zu überlagern, um insbesondere hinsichtlich der Lärmreduzierung den Erfolg von Tempo-30- Anordnungen bewerten sowie ggf. weiteren Handlungsbedarf erkennen zu können? Wenn nein, warum nicht? Ein Abgleich der Tempo-30-Anordnungen mit Lärmkarten bietet sich aus Kostengründen schon deshalb nicht an, weil Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Lärmschutzgründen, welche hierfür in Betracht kämen, nur einen relativ geringen Teil aller Tempo-30-Anordnungen ausmachen. Eine Überlagerung der Geschwindigkeitsbeschränkungen mit der Lärmkartierung nach der 34. BImSchV wäre auch nicht geeignet, um einen Handlungsbedarf zu erkennen oder den Erfolg hinsichtlich der Lärmreduzierung bewerten zu können. Die als Grundlage für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen notwendigen Lärmberechnungen sind nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - RLS-90 - durchzuführen, während die in den Lärmkarten dargestellten Lärmindizes nach der Vorläufigen Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Straßen (VBUS) ermittelt werden. Aufgrund dieser unterschiedlichen Berechnungsverfahren kann die Lärmkartierung allenfalls Anhaltspunkte für eine erhöhte Lärmbelastung geben, aber nicht unmittelbare Grundlage für straßenverkehrsrechtliche Entscheidungen sein (vgl. Nr. 2.5 der Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm - Lärmschutzrichtlinien-StV). 4 Aus demselben Grund kann auch die Wirksamkeit von Verkehrsbeschränkungen nicht anhand der Lärmkarten geprüft werden. Eine solche Erfolgskontrolle erübrigt sich schon dadurch, dass die Wirksamkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung aus Lärmschutzgründen bereits vor der Anordnung in der Lärmberechnung zu ermitteln und an der berechneten Lärmpegelminderung ablesbar ist (Lärmschutzrichtlinien-StV Nr. 2.3). Im Übrigen hängt der Erfolg einer Geschwindigkeitsbeschränkung vor allem von der Akzeptanz der Verkehrsteilnehmer und von der Geschwindigkeitsüberwachung der Polizei und der Ordnungsbehörden ab.