Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3595 11.11.2014 (Ausgegeben am 11.11.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Hans-Jörg Krause (DIE LINKE) Dienstleistungen der Sparkassen Kleine Anfrage - KA 6/8551 Vorbemerkung des Fragestellenden: Die Sparkassen haben ihre Kunden über eine Neuregelung zur Buchung bzw. Überweisung der Kirchensteuer informiert. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium der Finanzen Zu Frage 1: Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt diese Dienstleistung der Sparkasse? Die Rechtsgrundlage für das Handeln der Sparkassen ergibt sich aus § 51 a Abs. 2 b bis e Einkommensteuergesetz. Zu Frage 2: Ist für diese Dienstleistung die Zustimmung der Kontoinhaber eingeholt worden ? Nein. Die o. g. maßgeblichen Rechtsgrundlagen sehen kein Zustimmungserfordernis vor. Die Kunden wurden jedoch im Vorfeld über die Änderung des Verfahrens schriftlich informiert. Zu Frage 3: Wer trägt die Kosten für diese Dienstleistung? Die jeweilige Sparkasse bzw. Bank trägt die gegebenenfalls auftretenden Kosten. Da es sich um ein automatisiertes Abrufverfahren handelt, dürften die Kosten jedoch sehr gering sein. Zu Frage 4: Gilt diese Regelung zur Dienstleistung bezüglich der Neuregelung von Buchungen bzw. Überweisungen bei Kirchensteuern auch für andere Banken? Ja.