Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3597 12.11.2014 (Ausgegeben am 12.11.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Dorothea Frederking (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Wasserwanderrastplatz in Molkenberg Kleine Anfrage - KA 6/8541 Vorbemerkung des Fragestellenden: In der Gemarkung Molkenberg, Ortsteil der Gemeinde Schollene, soll an der Havel ein Wasserwanderrastplatz angelegt werden. Die Planungen existieren offiziell seit dem Jahr 2010 und umfassen unter anderem den Bau einer Steganlage für Boote. Seit dem Jahr 2013 wird allerdings daran gearbeitet, ein ehemaliges Arbeiterwohnschiff im Bereich des Wasserwanderrastplatzes zu sanieren. In diesem Zusammenhang treten laut Anwohnerangaben belästigende Emissionen an Lärm und Luftverunreinigungen auf. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt 1. Wann wurden welche Genehmigungsanträge für die Errichtung des Was- serwanderrastplatzes eingereicht? Was war der zentrale Inhalt des jeweiligen Antrages? Wurde der Betrieb eines Restaurantschiffes beantragt? Welche Behörden waren mit der Bearbeitung welcher Anträge betraut? Mit Datum vom 06.10.2010 wurde ein Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung für die Errichtung und Nutzung einer Anlage im Gewässer bei der zuständigen unteren Wasserbehörde, Landkreis Stendal, eingereicht. Der Antrag hatte die Errichtung einer Spundwand und einer Schwimmsteganlage zum Inhalt. Am 07.10.2013 wurde die Genehmigung zur Änderung der Lage und Anordnung der Steganlage und für einen Dauerliegeplatz für ein Schiff beantragt. Gleichzeitig wurde der Verzicht auf den Neubau der geplanten Spundwand angezeigt . Dieser Antrag wurde später zurückgezogen. 2 Am 01.07.2014 wurde die Änderung der Lage der Steganlage und Halterohre beantragt. Das Restaurantschiff (Schute) soll als Wasserfahrzeug/Schiff betrieben werden. Es handelt sich nicht um eine Anlage im Gewässer im Sinne des § 36 WHG i. V. mit § 49 WG LSA. Ein Dauerliegeplatz war nicht Gegenstand des Änderungsantrages . Im wasserrechtlichen Verfahren wurden das Bauordnungsamt, die untere Denkmalschutzbehörde, die untere Naturschutzbehörde, der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft sowie die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes beteiligt. 2. Zu welchem Ergebnis führte welches Genehmigungsverfahren? Wurde der Betrieb eines Restaurantschiffes genehmigt? Welche Genehmigungsbescheide waren mit welchen Auflagen, Bedingungen oder anderen Nebenbestimmungen verbunden? 1. Im Ergebnis wurden mit Bescheid vom 18.11.2011 eine wasserrechtliche Genehmigung zur Herstellung einer baulichen Anlage am Gewässer nach § 36 WHG i. V. m. § 49 Abs. 1 WG LSA, eine wasserrechtliche Genehmigung zur Herstellung einer baulichen Anlage im Überschwemmungsgebiet nach § 78 Abs. 3 WHG, die Eingriffsgenehmigung gemäß §§ 14 bis 16 BNatSchG und die denkmalrechtliche Genehmigung nach § 14 Abs. 1 und 8 DenkmSchG-LSA erteilt. Dieser Bescheid erging mit den Nebenbestimmungen , dass: die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Vorhabens begonnen wurde, 2. das Bauvorhaben entsprechend den eingereichten Antragsunterlagen zu errichten ist und Abweichungen vor Ausführung der Genehmigung bedürfen , 3. während der Bauausführung der Eintrag von Stoffen, die die Beschaffenheit des Wassers verändern, zu verhindern ist, 4. während der Bauzeit der gefahrlose Hochwasserabfluss sicherzustellen ist, 5. Bauarbeiten bei Hochwasser oder sich abzeichnender Hochwassergefahr nicht zulässig sind, 6. bei sich abzeichnender Hochwassergefahr die Baustelle zu beräumen und zu sichern ist, 7. zur Sicherung des schadlosen Wasserabflusses notwendige Änderungen und Ergänzungen der Auflagen vorbehalten sind, 8. als Ersatzmaßnahme eine Nasswiese anzulegen ist 9. die Vereinbarungen zur Abgeltung von Ausgleichsverpflichtungen einzu- halten sind, 10. wesentliche Änderungen der Planunterlagen die Eingriffsintensität erhö- hen und der Zustimmung bedürfen, 11. archäologische Bodenfunde dem Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt unterliegen, 12. der ausführende Betrieb auf die gesetzliche Meldefrist unerwartet freige- legte Funde hinzuweisen ist, 3 13. neu entdeckte archäologische Bodenfunde der Denkmalschutzbehörde zu melden und Bodenfunde mit Merkmalen eines Kulturdenkmales unverändert zu lassen sind, 14. der Beginn der Erdarbeiten zwei Wochen vorher der Denkmalschutzbehörde anzuzeigen ist, 15. der Bodenfund und Fundstelle vor Gefahren für die Erhaltung des Bodenfundes zu schützen sind, 16. Bodenfunde auch dem Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie, Stützpunkt Heyrothsberge, gemeldet werden können. Aufgrund eines Nachtrags (externe Prüfung der statischen Berechnung des seinerzeit geplanten Neubaus einer Spundwand) erfolgte von Amts wegen am 31.01.2012 der 1. Änderungsbescheid mit bauordnungsrechtlichen Nebenbestimmungen . Sie beinhalten die Bestellung eines Bauleiters zur Überwachung auf Einhaltung der Genehmigung, die Aufnahme des Prüfberichtes des Prüfingenieurs für Baustatik zum Bestandteil der Genehmigung und die Verpflichtung, den Prüfingenieur oder von ihm beauftragte Personen den Standsicherheitsnachweis prüfen und die Baumaßnahme in statisch-konstruktiver Hinsicht überwachen zu lassen. Mit Bescheid vom 16.09.2014 erfolgte der 2. Änderungsbescheid mit wasserrechtlichen Nebenbestimmungen die Lage und Anordnung der Steganlagen betreffend . Sie beinhalten ein Verbot zur Nutzung der vorhandenen Betonwand für die Verankerung bzw. Befestigung der Steganlagen, Maßgaben zur sicheren Verankerung der schwimmenden Steganlagen sowie zur Anzeige des Abschlusses der Baumaßnahme gegenüber dem Landkreis und dem Wasser- und Schifffahrtsamt Brandenburg. 3. Welche Auflagen wurden dem Antragsteller hinsichtlich Emissionen an Lärm und Luftverunreinigungen konkret gemacht? Wurde dabei insbesondere die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) hinreichend beachtet? Die Immissionsschutzbehörde des Landkreises Stendal hat keine Auflagen zur Luftreinhaltung oder Lärmminderung erteilt. Für die Arbeiten am Arbeiterwohnschiff , insbesondere die Sicherheitsprüfung, ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift gegen Baulärm (AVV Baulärm) nicht einschlägig, da das Schiff keine bauliche Anlage darstellt. Somit war die AVV Baulärm bei den Arbeiten am Schiff nicht zu beachten. 4. Wurde für die Errichtung des Wasserwanderrastplatzes die Sohle der Havel im Bereich des geplanten Liegeplatzes des Restaurantschiffes vertieft ? Falls ja, gibt es hierfür oder für andere Bestandteile des Wasserwanderrastplatzes eine naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung und an welchem Standort sind welche Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen durchzuführen? Die Sohle der Havel wurde im Bereich des geplanten Wasserwanderrastplatzes grundsätzlich nicht vertieft, es wurde lediglich eine Entschlammung durchgeführt . Eine eigenständige naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung gibt es nicht, gemäß § 17 Abs. 1 BNatSchG wird die Eingriffsregelung durch die verfah- 4 rensführende Behörde, hier die untere Wasserbehörde, Landkreis Stendal, mit abgearbeitet. Die Umsetzung der notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erfolgt im Rahmen des Ökopoolprojekts „Elslaake“, Gemarkung Schollene . 5. Befinden sich der Standort a) des Wasserwanderrastplatzes und b) des Restaurantschiffs im Landschaftsschutzgebiet „Untere Havel“? Für welche Bestandteile des Wasserwanderrastplatzes liegt eine Befreiung von den Verbotsvorschriften der Verordnung über dieses Landschaftsschutzgebiet vor? Welche Nebenbestimmungen enthalten ggf. der bzw. die Befreiungsbescheide ? Sowohl der Wasserwanderrastplatz als auch die Steganlagen für das Restaurantschiff liegen im Landschaftsschutzgebiet „Untere Havel“. Für das Vorhaben insgesamt wurde eine Befreiung von den Verboten der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet erteilt. Die Erlaubnis beinhaltet außer den zu 4. genannten Kompensationsmaßnahmen keine weiteren Nebenbestimmungen. 6. Für welche Bestandteile des Wasserwanderrastplatzes liegt eine wasserrechtliche Genehmigung nach § 36 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vor? Welche Bestandteile des Wasserwanderrastplatzes stellen Anlagen in, an oder über oberirdischen Gewässern im Sinne des § 36 WHG dar? Welche Nebenbestimmungen enthalten ggf. der bzw. die wasserrechtlichen Genehmigungen ? Für die Steganlagen mit Halterohren liegt eine wasserrechtliche Genehmigung vor. Sie stellen Anlagen in, an oder über oberirdischen Gewässern im Sinne des § 36 WHG dar. Bezüglich der Nebenbestimmungen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 7. Bauliche Anlagen sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA mit dem Erd- boden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauO LSA auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest genutzt zu werden. Soll das Restaurantschiff über einen Steg o. Ä. mit dem Ufer, also dem Erdboden, dauerhaft verbunden sein? Kann sich das Schiff aus eigener Kraft (Motor, Segel ...) fortbewegen? Falls das Restaurantschiff als bauliche Anlage anzusehen ist: Ist für das Schiff eine rechtskräftige Baugenehmigung vorhanden? Grundsätzlich kann auch ein dauerhaft fest verankertes und mit dem Land verbundenes Schiff oder Floß, das als Gaststätte oder Wohnung genutzt wird, den Begriff einer baulichen Anlage im Sinne von § 2 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) erfüllen; diese bauliche Anlage wäre nach § 58 Abs. 1 BauO LSA baugenehmigungspflichtig. Im vorliegenden Fall erklärte der Schiffseigner jedoch, dass es sich um ein bewegliches Unterkunftswohnschiff handelt. Dieses sei überprüft und für das Fahren auf Gewässern zugelassen. Das Schiff sei mit Schiffsattest zum Befahren 5 von Wasserstraßen der Zone 4 mit einem amtlichen Schwimmfähigkeitsattest zugelassen und durch die Schiffsuntersuchungskommission Berlin am 26.04.2014 geprüft. Es solle nicht als Bauwerk in irgendeiner Form fest verankert und nicht Bestandteil der baulichen Anlagen des Wasserwanderrastplatzes werden. Eine Ortsbesichtigung durch den Landkreis ergab keine anderen Anhaltspunkte . Vielmehr erteilte der Landkreis antragsgemäß eine wasserrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Steganlage. Somit erhält die Schute hier ihren Anlegeplatz und wird als Wasserfahrzeug/Schiff betrieben. Im Ergebnis ist daher für das Restaurantschiff gegenwärtig keine Baugenehmigung erforderlich. 8. Einer strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung des Wasser- und Schifffahrtsamtes bedürfen gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) die Errichtung, die Veränderung und der Betrieb von Anlagen in, über oder unter einer Bundeswasserstraße oder an ihrem Ufer, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme eine Beeinträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustands der Bundeswasserstraße oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist. Die Havel ist eine Bundeswasserstraße. Liegt für das Restaurantschiff am vorgesehenen Liegeplatz eine strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung vor? Die zuständige Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, Wasser- und Schifffahrtsamt Brandenburg, teilte hierzu auf Anfrage mit, dass ein Dauerliegeplatz für ein Restaurantschiff keiner strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung gemäß § 31 des Bundeswasserstraßengesetzes bedarf, weil die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehres nicht betroffen ist. Sofern das Restaurantschiff auf der Bundeswasserstraße verkehren will, ist dies genehmigungsfrei zulässig, soweit die Schiffslänge von 41,50 m nicht überschritten ist. 9. Wurde oder wird das Vorhaben mit Fördermitteln für die regionale Ent- wicklung unterstützt? Falls ja, für welche konkreten Einzelmaßnahmen? Falls nein, aus welchen Gründen nicht? Der eingereichte Antrag ist nicht bewilligungsreif. Insoweit erfolgte bisher keine Bewilligung von Fördermitteln.