Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3626 24.11.2014 (Ausgegeben am 25.11.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Finanzierung nach dem Aufnahmegesetz Kleine Anfrage - KA 6/8554 Vorbemerkung des Fragestellenden: Der Magdeburger Oberbürgermeister fordert das Land auf, die Ausgaben für die Unterbringung von Asylbewerbern vollständig zu übernehmen, so wie es gesetzlich vorgesehen ist. 2014 sind nach seinen Angaben Magdeburg bislang Mehrkosten von rund 5,79 Mio. Euro entstanden. Auf der Homepage der Landeshauptstadt führt er dazu aus: „Nach derzeitigem Kenntnisstand erstattet das Land Sachsen-Anhalt davon jedoch nur 1,56 Mio. Euro, obwohl es gesetzlich zur vollständigen Übernahme der Ausgaben verpflichtet ist“,… „Kommt das Land seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, hätte Magdeburg allein für 2014 eine zusätzliche Belastung von rund 4,23 Mio. Euro.“ (vgl. www.magdeburg.de: „Magdeburg fehlen 4,2 Mio. Euro! Land muss Kosten für Asylbewerberunterbringung tragen!“). Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport 1. Wie beurteilt die Landesregierung die diesbezügliche Situation in jedem der elf Landkreise und in jeder der drei kreisfreien Städte SachsenAnhalts ? Die Aufnahme und Unterbringung von den in § 1 Aufnahmegesetz (AufnG) genannten Personengruppen obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städten (Aufnahmekommunen ) als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises. Für die den Kommunen hieraus erwachsenden Kosten ist deshalb ein angemessener Ausgleich zu schaffen. Seit dem Jahr 2010 erfolgt der Ausgleich der den Aufnahmekommunen entstehenden Kosten für die Aufgabenwahrnehmung nach dem Aufnahmegesetz im Rahmen des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) über die Ausreichung der Auftragskostenpauschale (§ 4 FAG). Die Bedarfsermittlung für den angemessenen Finanzbedarf in Gänze basiert auf Daten der Finanzstatistiken zurückliegender Zeiträume und wird mittels Preissteigerungsrate, der aktuellen Steuerschätzung sowie Prognosen zur 2 Bevölkerungsentwicklung unter Berücksichtigung deren Remanenzkosten fortgeschrieben . Mittels der Jahresrechnungsstatistik/Kassenstatistik kann keine separate Darstellung der Ausgaben für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vorgenommen werden. Grund dafür ist die doppische Systematik, wonach diese Leistungen nicht gesondert ausgewiesen werden. Die den Kommunen entstehenden Ausgaben sind jedoch in der Bedarfsermittlung vollumfänglich erfasst, auch wenn sie statistisch nicht als einzelne Aufgabe, sondern als Bestandteil einer oder mehrerer Aufgabengruppen dargestellt werden. Abweichungen zwischen dem tatsächlichen finanziellen Aufwand der Aufgabenträger und den Zuweisungen nach dem FAG werden im Rahmen der Bedarfsermittlung künftiger Finanzausgleichsgesetze erfasst und ausgeglichen. Das FAG vom 18. Dezember 2012 sieht mit Blick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012, wonach die Höhe der Geldleistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) evident unzureichend ist und unter Berücksichtigung der Entwicklung im Bereich Asyl- und Migration und den damit verbundenen seit 2012 stark steigenden Asylbewerberzugangszahlen einen ergänzenden Ausgleich über die Gewährung von Mitteln aus dem Ausgleichsstock vor (§ 17 Abs. 1 S. 5 FAG). Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten danach neben der Auftragskostenpauschale in den Jahren 2013 und 2014 Mittel aus dem Ausgleichsstock, soweit die Nettoausgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in den Jahren 2013 und 2014 die des Haushaltsjahres 2011 jeweils übersteigen. Entsprechend dieser Regelung erhielten die Aufnahmekommunen für das Jahr 2013 ca. 13,3 Mio. Euro . Die Verteilung der Mittel erfolgte auf der Basis der für die jeweilige Aufnahmekommune maßgeblichen Zuweisungsquote, die jährlich durch das Ministerium für Inneres und Sport auf der Grundlage der Einwohnerzahlen festgesetzt wird. Für das Jahr 2014 wurden drei Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 13 Mio. Euro zur Auszahlung gebracht. Eine Abschlusszahlung erfolgt nach Vorlage der Asylbewerberleistungsstatistik des Jahres 2014, voraussichtlich also erst im 2. Quartal 2015. 2. Welche Konsequenzen ergeben sich aus Sicht der Landesregierung? Unter Berücksichtigung der aktuellen Mitteilung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die voraussichtliche Entwicklung der Zugänge von Asylbegehrenden im Jahr 2015 werden sich die Asylbewerberzugangszahlen voraussichtlich zumindest auch im Jahr 2015 auf gleichbleibend hohem Niveau bewegen. Daher dürfte die Kostenbelastung der Aufnahmekommunen für die Unterbringung von Asylsuchenden auch weiterhin über dem langjährigen Durchschnitt liegen. Der in den Landtag eingebrachte „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes “ sieht daher neben dem Kostenausgleich nach § 4 FAG einen neuen § 4a FAG vor. Die über § 4a bereitgestellten Mittel sollen als besondere Zuweisungen zur Milderung der finanziellen Mehrbelastungen bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Aufnahmegesetz geleistet werden. Ob darüber hinaus mit Blick auf den Kostenausgleich weitergehende Konsequenzen zu ziehen sind, ist zur Zeit im Rahmen der Beratungen des Landeshaushalts 2015/2016 Gegenstand der parlamentarischen Diskussion.