Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3635 26.11.2014 Hinweise: Die Antwort zu Frage 9 wurde dem Fragesteller mit der Maßgabe übermittelt, § 33 GSO LT zu beachten. Eine Einsichtnahme o. g. Antwort ist für Abgeordnete in der Landtagsverwaltung - Geheimschutzstelle - möglich. Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 27.11.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Sebastian Striegel (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Geruchsproblematik durch das Unternehmen Verbio in Zörbig Kleine Anfrage - KA 6/8545 Vorbemerkung des Fragestellenden: Die Verbio AG betreibt im Zörbiger Gewerbegebiet (Gewerbe- und Industriegebiet Thura Mark) seit einigen Jahren eine Anlage zur Produktion von Bioethanol. Ferner ist an diese Bioethanolproduktion die Herstellung von Biomethan, im Rahmen einer Nennkapazität von 30 MW, gekoppelt. Zudem ist eine Erweiterung der Biomethananlage in Planung bzw. befindet sich im Realisierungsprozess. In diesem Zusammenhang gibt es seit dem Jahr 2011 immer wieder Beschwerden von ortsansässigen Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen über eine von der Bioethanol-/Biomethanlage ausgehende massive Geruchsbelästigung. Infolgedessen hat sich bereits eine Bürgerinitiative vor Ort gegründet. Gleichzeitig ist unter anderem dem Landesverwaltungsamt in Halle, dem Umweltamt in Bitterfeld, der Kommune Zörbig und auch dem Unternehmen Verbio die Geruchsproblematik hinlänglich bekannt . Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Vorbemerkung: In der Antwort zu Frage 9 sind teilweise Informationen enthalten, die schutzwürdige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betreffen. Die Angaben zur Förderhöhe und 2 zum Zeitpunkt der Bewilligung lassen u. a. Rückschlüsse auf die Kostenstruktur des Unternehmens zu. Unternehmen haben daher aus Wettbewerbsgründen ein berechtigtes Interesse daran, dass diese Daten nicht öffentlich zugänglich gemacht werden. Gemäß § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes dürfen Geheimnisse, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von den Behörden nicht unbefugt offenbart werden. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Landesregierung hat jedoch auch eine Schutzpflicht gegenüber ihren Informationsquellen. Die Antwort der Landesregierung zu Frage 9 wird insoweit mit der Bitte um Anwendung der Geheimschutzordnung des Landtages (GSO LT) durch das Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft gesondert übermittelt. Hierbei wird der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt gefolgt, nach der bei der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung gegenüber dem Parlament unter Geheimhaltungsaspekten wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Geheimnissen mit einbezogen werden können. Hierzu zählt auch die GSO LT. Die Anwendung der §§ 33 und 34 GSO LT ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Wohl des Landes Sachsen-Anhalt und die schutzwürdigen Interessen Dritter geeignet , das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Landesregierung sowie Betroffener Dritter zu befriedigen. Mit der GSO LT wurde ein Instrument geschaffen, das es den Abgeordneten des Landtages ermöglicht, die entsprechend bewerteten oder eingestuften Informationen einzusehen. Dem parlamentarischen Kontrollrecht wird damit Rechnung getragen. 1. Welche Behörden waren an der Genehmigung der bisherigen Bioethanolan- lage der Verbio AG in Zörbig beteiligt? Wie lief das Verwaltungsprocedere vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Genehmigung ab? Lagen Geruchsimmissionsprognosen vor und wenn ja, von welchen Auftraggebern sowie Auftragnehmern? Zu welchem Ergebnis kamen diese Prognosen und führten diese Prognosen zu Auflagen von Seiten der Behörden? Wenn ja, um welche Auflagen handelt es sich und wurden diese Auflagen vom Unternehmen Verbio erfüllt? Die MBE Mitteldeutsche BioEnergie GmbH & Co. KG (heute Verbio Ethanol Zörbig GmbH) hat mit Datum vom 25.02.2003 beim damaligen Regierungspräsidium Dessau die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Bioethanol am Standort Industriegebiet Zörbig beantragt. Folgende Behörden sind am Genehmigungsverfahren beteiligt worden: Stadt Zörbig, ehemaliger Landkreis Bitterfeld, Landesamt für Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt, Gewerbeaufsicht Ost Dessau, Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg. Das Genehmigungsverfahren wurde mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung war im Ergebnis der nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vorgeschriebenen allgemeinen Vorprüfung nicht erforderlich. Dies wurde am 01.10.2003 öffentlich bekannt gemacht. 3 Die Bekanntmachung des Vorhabens erfolgte am 01.04.2003. Die Antragsunterlagen lagen in der Zeit vom 08.04. bis 07.05.2003 zur öffentlichen Einsichtnahme aus. Innerhalb der Einwendungsfrist vom 08.04. bis 21.05. 2003 wurden keine Einwendungen erhoben. Der für den 17.06.2003 anberaumte Erörterungstermin konnte somit entfallen. Der Genehmigungsbescheid wurde am 11.08.2004 vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt erteilt. Die Genehmigungsentscheidung wurde am 15.09.2004 öffentlich bekannt gemacht. Der Genehmigungsbescheid lag in der Zeit vom 16.09.2004 bis 29.09.2004 zur öffentlichen Einsichtnahme aus. Geruchsimmissionsprognosen waren in den Antragsunterlagen nicht enthalten. Auflagen hinsichtlich Geruchsminderung wurden in den Genehmigungsbescheid nicht aufgenommen. Mit Schreiben vom 16.10.2008 verzichtete der Betreiber auf den Einsatz von zuckerund stärkehaltigen Abfällen. 2. Welche Behörden waren an der Genehmigung der bisherigen Biomethanan- lage der Verbio AG in Zörbig beteiligt? Wie lief das Verwaltungsprocedere vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Genehmigung ab? Lagen Geruchsimmissionsprognosen vor und wenn ja, von welchen Auftraggebern sowie Auftragnehmern? Zu welchem Ergebnis kamen diese Prognosen und führten diese Prognosen zu Auflagen von Seiten der Behörden? Wenn ja, um welche Auflagen handelt es sich und wurden diese Auflagen vom Unternehmen Verbio erfüllt? a) Änderung der Anlage durch Erweiterung um die Biomethanherstellung Die Verbio Ethanol Zörbig GmbH & Co. KG beantragte mit Datum vom 17.11.2008 beim Landesverwaltungsamt die Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Anlage zur Herstellung von Bioethanol. Folgende Behörden sind am Genehmigungsverfahren beteiligt worden: Stadt Zörbig, Landkreis Anhalt-Bitterfeld, Landesamt für Verbraucherschutz des Landes SachsenAnhalt , Gewerbeaufsicht Ost Dessau-Roßlau, Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt -Bitterfeld-Wittenberg, Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt . Die wesentliche Änderung war im vereinfachten Verfahren genehmigungspflichtig. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung war im Ergebnis der nach dem UVPG vorgeschriebenen allgemeinen Vorprüfung nicht erforderlich. Dies wurde im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt und im Anzeiger der Stadt Zörbig veröffentlicht . Der Genehmigungsbescheid für die wesentliche Änderung wurde am 26.03.2010 vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt erteilt. 4 In den Antragsunterlagen war eine Geruchsimmissionsprognose enthalten. Die Geruchsimmissionsprognose wurde von der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, Anlagenbau , aus Leipzig in Auftrag gegeben. Auftragnehmer war die Braunschweiger Umwelt-Biotechnologie GmbH aus Braunschweig. Die Geruchsimmissionsprognose kommt zu dem Ergebnis, dass die Richtwerte der Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL) nach Umsetzung der wesentlichen Änderung („Soll“-Situation) deutlich unterschritten werden und die maximale Geruchswahrnehmungshäufigkeit in den relevanten Beurteilungsflächen der Umgebung 0,02 beträgt. Im Genehmigungsbescheid wurden folgende Nebenbestimmungen aufgenommen: 5.1.1.1 Die Anlage zur Erzeugung von Bioethanol einschließlich aller Nebenanlagen ist so zu betreiben, dass zu keiner Zeit ekelerregende oder Übelkeit auslösende Gerüche in der Nachbarschaft auftreten. 5.1.1.2 An den im Einwirkungsbereich der Anlage zur Erzeugung von Bioethanol einschließlich aller Nebenanlagen liegenden Wohnbebauungen der Stadt Zörbig darf der Immissionswert für die Wahrnehmungshäufigkeit der Gerüche an der Erkennungsschwelle (1 GE/m³) 0,02 nicht überschreiten. Für die Feststellung und Bewertung sind die Festlegungen der GIRL in der 2008 verabschiedeten Fassung maßgeblich. 5.1.5.1 Die Einhaltung der Geruchsbegrenzung gemäß NB 5.1.1.2 ist auf Verlangen der zuständigen Überwachungsbehörde nach Maßgabe der Regelungen in der GIRL 2008 nachzuweisen. b) Änderung der Anlage durch Erweiterung um eine Aufbereitungsanlage für feste und flüssige Substrate Die Verbio Ethanol Zörbig GmbH & Co. KG beantragte am 25.02.2011 beim Landesverwaltungsamt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die wesentliche Änderung der Anlage zur Herstellung von Bioethanol/Biomethan. Folgende Behörden sind am Genehmigungsverfahren beteiligt worden: Stadt Zörbig, Landkreis Anhalt-Bitterfeld, Landesamt für Verbraucherschutz des Landes SachsenAnhalt , Gewerbeaufsicht Ost Dessau-Roßlau, Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt -Bitterfeld-Wittenberg, Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt . Die beantragte Erweiterung der Biomethananlage war im vereinfachten Verfahren genehmigungsbedürftig. Gemäß UVPG bedurfte das Vorhaben einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls mit dem Ergebnis, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich war. Das Ergebnis der Vorprüfung wurde mit Veröffentlichung am 17.05.2011 bekannt gegeben. Der Genehmigungsbescheid über die wesentliche Änderung wurde mit Datum vom 30.06.2011 erteilt. 5 In den Antragsunterlagen war eine Geruchsimmissionsprognose enthalten. Die Geruchsimmissionsprognose wurde von der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, Anlagenbau aus Leipzig in Auftrag gegeben. Auftragnehmer war die Braunschweiger Umwelt-Biotechnologie GmbH aus Braunschweig. Die Geruchsimmissionsprognose kommt zu dem Ergebnis, dass die Richtwerte der Geruchs-Immissionsrichtlinie nach Umsetzung der wesentlichen Änderung („Soll“- Situation) deutlich unterschritten werden und für die durch die Änderung verursachte Zusatzbelastung die maximale Geruchswahrnehmungshäufigkeit in den relevanten Beurteilungsflächen der Umgebung 0,001 beträgt. Im Genehmigungsbescheid wurden folgende Nebenbestimmungen aufgenommen: 4.1.1.2 Die im Abgas enthaltenen Geruchsemissionen dürfen die nachstehend genannten mittleren Geruchstoffkonzentrationen in GE/m³ an den jeweiligen Quellen nicht überschreiten Q 1171 500 Q 1191 2500 Q 1192 2500 Q 1193 2500 Q 1194 2500 Q 1200 200 Q 1201 50 Q 1202 500 Zusätzlich zu den vorgenannten Anforderungen darf beim Biofilter der Rohgasgeruch reingasseitig nicht mehr erkennbar sein. 4.1.4.1 Der Betrieb der Aufbereitungsanlage ohne wirksame Abgasreinigungsanlagen (Staubfilter, Biofilter) ist unzulässig. Die optimale Funktion des Biofilters ist bei allen Betriebszuständen zu gewährleisten. Die Wirksamkeit der Abgasreinigungsanlagen ist durch fortlaufende Ermittlung und Aufzeichnung der jeweils maßgeblichen Betriebsgrößen (z. B. Druckdifferenz, Temperatur , Stromaufnahme, etc.) und Wartung zu sichern. Betriebskontrollen, Wartungs - und Instandsetzungsarbeiten, Wechsel des Filtermaterials sowie Störungen, deren Ursachen und die Abhilfemaßnahmen sind zu erfassen und zu dokumentieren. Die Dokumentation ist ausgehend vom Datum der letzten Eintragung fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Überwachungsbehörde auf Verlangen vorzulegen (VDI 3477, Ausgabe November 2004 und in Anlehnung an TA Luft Nr. 5.1.3 und 5.3.3.5 Abs. 4). 4.1.4.2 Für die Errichtung und Konstruktion, die Auswahl des Trägermaterials, die Konditionierung des Rohgases und den Betrieb des Biofilters sind die Anforderungen der VDI 3477 „Biologische Abgasreinigung - Biofilter“ anzuwenden und einzuhalten. Insbesondere wird auf den Pkt. 6 der VDI 3477, Ausgabe November 2004 verwiesen. 6 Dazu gehören u. a.: - Bedienung nur durch geschultes Fachpersonal, - Erstellen einer allgemein verständlichen Betriebsanleitung mit speziellen Anwei- sungen für die Betriebszustände, - An- und Abfahren, - Normaltbetrieb (Automatik/Handbetrieb), - Betriebsstörungen, - Stillstandszeiten/Instandhaltung, - Sommer- und Winterbetrieb, - Minderlastfahrweisen. Die Anweisung ist durch folgende Unterlagen zu ergänzen: - Möglichkeiten zur Einstellung und Aufrechterhaltung des - optimalen Wassergehaltes des Filtermaterials, - schematische Darstellung und Beschreibung der Anlage, - Bedienungs- und Instandhaltungsanleitung, - Störungscheckliste, - Leistungsdaten der Anlage mit Gewährleistungsangaben, - Zeichnungen (Grundriss/Schnitte) der installierten Anlage einschließlich Zeichnun- gen hinsichtlich Kanalmontage der abgesaugten Emissionsquellen, - Elektrodokumentation, - Funktionsbeschreibung der Mess- und Regeleinrichtungen, - Ersatzteilliste, - besondere Schutzmaßnahmen für den Betrieb (z. B. Brand/Explosionsschutz, per- sönliche Schutzausrüstung bei Filterwechsel). Alle in diesem Zusammenhang notwendigen Nachweise und Unterlagen sind der zuständigen Überwachungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. 4.1.4.3 Vor Inbetriebnahme des Biofilters ist ein Anfahrkonzept zu erstellen und der zuständigen Überwachungsbehörde gemeinsam mit der Anzeige zur Inbetriebnahme der Anlage vorzulegen (VDI 3477, Ausgabe November 2004). 4.1.5.2 Zur Feststellung der Einhaltung der festgelegten Emissionsbegrenzungen sind, außer für die Quelle Q 1200, erstmals frühestens nach dreimonatigen Betrieb und spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme sowie anschließend wiederkehrend jeweils nach Ablauf von drei Jahren Messungen durch eine in Sachsen-Anhalt gemäß § 26 BImSchG bekannt gegebene Stelle durchführen zu lassen. Hinsichtlich des Ablaufes der Zeiträume zwischen den Messungen ist von dem für die Erstmessung festgelegten Zeitraum auszugehen. Die oben genannten Nebenbestimmungen wurden vom Betreiber umgesetzt. 7 3. Laut einer öffentlichen Bekanntmachung des Landesverwaltungsamtes vom 18. März 2014 (Mitteldeutsche Zeitung) wird die bisherige Biomethananlage von der Bioethanolanlage getrennt und erheblich erweitert. Welche Behörden sind an der Kapazitätserweiterung der Verbio AG in Zörbig beteiligt ? Wie lief das bisherige Verwaltungsprocedere vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zum Genehmigungsbescheid ab? Liegen Geruchsimmissionsprognosen vor und wenn ja, von welchen Auftraggebern sowie Auftragnehmern ? Zu welchem Ergebnis kamen diese Prognosen und führten diese Prognosen zu Auflagen von Seiten der Behörden? Wenn ja, um welche Auflagen handelt es sich und wurden diese Auflagen vom Unternehmen Verbio erfüllt? Die Biomethananlage gehörte bisher als Nebenanlage zur Bioethanolanlage, der bisherigen Hauptanlage. Die Biomethananlage soll genehmigungsrechtlich von der Bioethanolanlage getrennt und als selbstständig genehmigungsbedürftige Abfallbehandlungsanlage betrieben werden. Die Verbio Ethanol Zörbig GmbH & Co. KG beantragte mit Datum vom 14.09.2013 beim Landesverwaltungsamt die Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Anlage zur Herstellung von Bioethanol/Biomethan. Die beantragte Genehmigung umfasste die betriebliche Änderung der Biomethananlage als eigenständige Abfallbehandlungsanlage verbunden mit der Änderung der Einsatzkapazität. Folgende Behörden waren am Genehmigungsverfahren beteiligt: Stadt Zörbig, Landkreis Anhalt-Bitterfeld, Landesamt für Verbraucherschutz des Landes SachsenAnhalt , Gewerbeaufsicht Ost Dessau-Roßlau, Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt -Bitterfeld-Wittenberg. Bei der Biomethananlage handelt es sich auch um eine Anlage gemäß Artikel 10 i. V. m. Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU (Industrieemissions-Richtlinie). Das Genehmigungsverfahren wurde nach § 10 BImSchG i. V. m. der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt . Nach dem UVPG bedurfte das Vorhaben einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung konnte entfallen. Die Bekanntgabe der UVP-Entscheidung erfolgte am 15.11.2012. Gleichzeitig wurde das Vorhaben am 15.11.2012 öffentlich bekannt gemacht. Der Antrag und die Antragsunterlagen lagen in der Zeit vom 22.11.2012 bis 21.12.2012 öffentlich aus. Während der Einwendungsfrist vom 22.11.2012 bis 04.01.2013 wurde keine Einwendung erhoben. Der geplante Erörterungstermin am 29.01.2013 wurde somit nicht durchgeführt. Der Genehmigungsbescheid wurde am 10.03.2014 vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt erteilt. Die Genehmigungsentscheidung wurde am 18.03.2014 öffentlich bekannt gemacht. Der Genehmigungsbescheid lag in der Zeit vom 19.03.2014 bis 01.04.2014 zur öffentlichen Einsichtnahme aus. 8 In den Antragsunterlagen war eine Geruchsimmissionsprognose enthalten. Die Geruchsimmissionsprognose wurde von der Verbio Ethanol Zörbig GmbH & Co. KG in Auftrag gegeben. Auftragnehmer war die GfBU-Consult Gesellschaft für Umwelt- und Managementberatung mbH aus Hoppegarten. Die Geruchsimmissionsprognose kommt zu dem Ergebnis, dass die Gesamtgeruchsbelastung der geänderten Biomethananlage unter Berücksichtigung der Bioethanolanlage im Beurteilungsgebiet weniger als 0,008 relative Häufigkeit der Geruchsstunden im Jahr beträgt und damit als irrelevant im Sinne der GeruchsImmissionsrichtlinie einzustufen ist. Die Quellhöhen der Biomethan- und Bioethanolanlage von maximal 19 m sind als ausreichend zu bewerten. Bei ordnungsgemäßem Betrieb der Anlage wird unter Berücksichtigung der im Gutachten dargestellten Bedingungen festgestellt, dass die von der Anlage ausgehenden Geruchsemissionen keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen und Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsemissionen getroffen wurde. Im Genehmigungsbescheid wurden folgende Nebenbestimmungen aufgenommen: 3.1.1.1 Alle verwendeten Ausrüstungen sind mindestens technisch dicht auszuführen. Entsprechende Dokumentationen oder Zertifikate des Herstellers sind der zuständigen Überwachungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. 3.1.1.2 Die Außenanlagen einschließlich der Verkehrswege für den anlagenbedingten Verkehr sind regelmäßig in Abhängigkeit vom Verschmutzungsgrad zu säubern. 3.1.1.3 Alle organisch belasteten Abluft-/Abgasströme der Biomethananlage sind der regenerativen Thermischen Oxidation (RTO) zuzuführen und dort zu reinigen. Dies gilt auch für die aus der Befüllung von Behältern entstehende Verdrängungsluft aus der Biomethanerzeugung. Das Befüllen von Behältern mit Ammoniumsulfatlösung (ASL) oder Dünnschlempe darf erst erfolgen, wenn sichergesellt ist, dass keine geruchsbeladene Verdrängungsluft in die Atmosphäre gelangt. Geruchsbelastete Abgase sind immer der Biomethanreinigung zuzuführen. Erst dann darf die Stellung des Weges zur Atmosphäre erfolgen. 3.1.1.4 Die im Abgas der Quelle Q 2171 (RTO 2) enthaltenen Geruchsemissionen dürfen die mittleren Geruchsstoffkonzentrationen von 500 GE/m³ nicht überschreiten. 3.1.1.5 Die während des Befüllens der LKW aus der LKW-Verladung entstehende Verdrängungsluft ist der Dampfkesselanlage zuzuführen und dort mit zu verbrennen. Im Fall einer Störung darf keine Verladung erfolgen (antragsgemäß und Nr. 5.1.3, Abs. 1 Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft). 9 3.1.2.1 Die im Abgas der Quellen E 1171 (RTO 1) und E 2171 (RTO 2) enthaltenen organischen Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, dürfen die Massenkonzentration von 50 mg/m³ an jeder Quelle nicht überschreiten (antragsgemäß und Nr. 5.2.5 TA Luft). 3.1.2.2 Die im Abgas der Quellen E 1171 (RTO 1) und E 2171 (RTO 2) enthaltenen Emissionen an Schwefelwasserstoff dürfen die Massenkonzentration von 3 mg/m³ nicht überschreiten (antragsgemäß und Nr. 5.2.4, Klasse 2 TA Luft). 3.1.2.3 Die im Abgas der Quelle E 1211 (Eindampfung) enthaltenen organischen Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, dürfen die Massenkonzentration von 50 mg/m³ nicht überschreiten(antragsgemäß und Nr. 5.2.5 TA Luft). 3.1.4.1 Der Betrieb der Anlage ohne wirksame Abgasreinigungsanlagen (Entschwefelung/ Aktivkohlefilter, Regenerative Thermische Oxidation (RTO) ist unzulässig. Die Wirksamkeit dieser Anlagen ist durch regelmäßige Betriebskontrollen, Messung der jeweils maßgeblichen Betriebsgrößen (z.B. Druckdifferenz, Temperatur, Stromaufnahme , pH-Wert-Messung etc.) und Wartung zu sichern. 3.1.4.2 Zur Gewährleistung einer optimalen Funktion beider RTO-Anlagen (Schadstoffoxidation ) muss ein Temperaturniveau von min. größer 820° C gewährleistet sein. Bei einer Störung der RTO sind alle Vorgänge bei denen geruchsbelastetes Abgas entsteht unverzüglich abzufahren. Ein Wiederanfahren ist erst wieder zulässig, wenn die Abgasreinigung wieder voll funktionsfähig ist. Die zuständige immissionsschutzrechtliche Überwachungsbehörde ist zeitgleich zu informieren. Bei Unterschreitung der Mindesttemperatur sowie jeder anderen Störung der RTO-Anlagen, die dazu führt, dass eine ordnungsgemäße Abgasbehandlung nicht mehr gewährleistet werden kann, ist das Abgas über die Fackelanlage zu leiten. 3.1.4.3 Für die Abgasreinigungsanlagen sind nachfolgend genannte Ereignisse zu erfassen und z. B. in einem Betriebsbuch zu dokumentieren (Tag, Uhrzeit/Zeitdauer): Betriebskontrollen , Inspektionen, Wartungsarbeiten, Instandsetzungsarbeiten sowie Ursachen und Zeitdauer von Störungen. Die Dokumentation ist, bezogen auf den jeweils letzten Eintrag, drei Jahre aufzubewahren und der für den Immissionsschutz zuständigen Überwachungsbehörde auf Verlangen vorzulegen (in Anlehnung an Nr. 5.1.3 und 5.3.3.5 Abs. 4 TA Luft). 3.1.5.2 Zur Feststellung der Einhaltung der festgelegten Emissionsbegrenzungen sind, erstmals frühestens nach dreimonatigen Betrieb und spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme sowie anschließend wiederkehrend jeweils nach Ablauf von drei Jahren Messungen durch eine in Sachsen-Anhalt gemäß § 26 BImSchG bekannt gegebene Stelle durchführen zu lassen. Hinsichtlich des Ablaufes der Zeiträume zwischen den Messungen ist von dem für die Erstmessung festgelegten Zeitraum auszugehen. 10 Die Nebenbestimmungen und die festgelegten Emissionskenngrößen werden eingehalten . Die RTO 2 - Anlage (Quelle E2171) ist noch nicht errichtet. 4. In der unter 3. zitierten öffentlichen Bekanntmachung des Landesverwal- tungsamtes soll die Kapazität der Biomethananlage von 48 t auf 2700 t Abfälle am Tag erhöht werden. Erhöht sich in gleichem Maße der Output der Biomethananlage? Wenn nein, warum nicht? Bitte die Erzeugungsmenge der bisherigen Biomethananlage und die Erzeugungsmenge der Biome thananlage nach der Kapazitätserweiterung angeben. Durch die genehmigungsrechtliche Trennung der Biomethan- von der Bioethanolerzeugung war die als Einsatzstoff für die Biomethanerzeugung in der Bioethanolanlage anfallende Dünnschlempe als Abfall einzuordnen. Daraus resultiert maßgeblich die Angabe zur Erhöhung der Anlagenkapazität der Biomethanerzeugung. Eine Gegenüberstellung der Einsatzstoffe und der im Antrag angegebenen Menge an erzeugtem entschwefeltem Biogas enthält die nachstehende Tabelle. Stoff Stoffmengen vor Ände- rungsgenehmigung vom 10.03.2014 Stoffmengen nach Änderungsgenehmigung vom 10.03.2014 Dünnschlempe 1.529 t/d 2.652 t/d *) nicht gefährliche Abfälle 48 t/d 48 t/d Summe der Einsatzstoffe 1.577 t/d 2.700 t/d erzeugte Menge entschwefeltes Biogas 174,384 t/d 218,952 t/d *) mit Trennung der Anlagen der Menge an eingesetzten Abfällen zuzurechnen 5. Auf welcher Rechtsgrundlage basiert die zweiwöchige Auslagefrist des Landesverwaltungsamtes (19. März 2014 - 1. April 2014) im Zusammenhang mit der Kapazitätserweiterung der Biomethananlage (vgl. Frage 3)? Entspricht eine zweiwöchige Auslagefrist von Genehmigungsbescheiden, anstatt einer vierwöchigen Auslagefrist, dem üblichen Verwaltungsprocedere ? Wurde infolge der Auslage des Genehmigungsbescheides Klage gegen das Vorhaben eingereicht? Die Vorschrift zur öffentlichen Bekanntmachung und der Frist für die Einsichtnahme des Genehmigungsbescheides ist in § 10 Abs. 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) geregelt. Danach ist der Bescheid zwei Wochen auszulegen, was in der Vollzugspraxis regelmäßig so vorgenommen wird. Eine vierwöchige Auslegungsfrist gilt gemäß § 10 Abs. 3 des BImSchG nur für die Auslegung der Antragsunterlagen. Infolge der Bekanntmachung des Genehmigungsbescheides wurden keine Klagen gegen das Vorhaben eingereicht. 11 6. Wie oft und über welchen Zeitraum wurden bisher durch Behörden, insbesondere dem Landesverwaltungsamt sowie dem Landkreis, Untersuchungen der Geruchssituation in der Nähe der Bioethanol-/Biomethananlage durchgeführt? Was war der Anlass für diese Untersuchungen? Die Inbetriebnahme der Anlage erfolgte im Dezember 2004, die Erstkontrolle nach Inbetriebnahme erfolgte im Juni 2005. Zu ersten Beschwerden über Gerüche kam es im Oktober 2010 nach Inbetriebnahme des Anlagenteiles „Biomethanerzeugung“ im Juli 2010. Diese Beschwerden traten im Zuge der Ausbringung des Gärrestes aus der Biomethanerzeugung auf den umliegenden Ackerflächen auf. Ursache waren technische Mängel der Entschwefelungsanlage für das Rohgas, was zum wiederholten Stillstand der Anlage und zum Entstehen unerwünschter Schwefelverbindungen im Gärrest führte. Daraufhin erfolgte eine thermische Nachbehandlung des bereits entstandenen Gärrestes vor der Ausbringung sowie die Rückführung von belastetem Gärrest in den Fermenter bis zum Instandsetzen der Entschwefelungsanlage im Mai 2011. Zusätzlich wurde generell die Rückführung von schwefelbelastetem Wasser in die Fermenter bei Störungen der Entschwefelungs-Anlage über eine fest installierte Rohrverbindung gefordert und umgesetzt. Die Entschwefelung läuft seitdem störungsfrei . Seit diesem Zeitraum wurden wiederholt Anlagenkontrollen bzw. Begehungen des Umfeldes durchgeführt, aufgrund von weiteren Beschwerden oder Informationen aus der Nachbarschaft sowie ohne konkreten Anlass im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Überwachung, um mögliche Ursachen für Gerüche unmittelbar feststellen zu können. Die Beschwerden bezogen sich oft auch auf die Bewirtschaftung der umliegenden Ackerflächen, die durch die Verbio Ethanol GmbH (Gärrestausbringung) sowie andere Agrarunternehmen (Gülle- oder Klärschlammausbringung) erfolgt. Kontrollen im Beschwerdegebiet, der Anlage sowie im Zusammenhang mit der Ausbringung bisher insgesamt: - 10 Kontrollen im März, April, Mai, August, September, Oktober 2011 - 11 Kontrollen im Januar, Februar, April, Juni, Oktober, November 2012 - 13 Kontrollen im Januar, Februar, April, Mai, September, Oktober, Dezember 2013 - bis jetzt 14 Kontrollen im Januar, Mai, Juni, Juli, August, September 2014 12 7. Welche Geruchsquellen konnten im Rahmen der unter 6. aufgeführten Untersuchungen konkret auf dem Gelände des Unternehmens Verbio in Zörbig identifiziert werden? Wurden durch die festgestellten Geruchsquellen Verstöße gegen die Vorgaben in den zugrunde liegenden Genehmigungsbescheiden nachgewiesen? Wenn ja, welche Verstöße waren dies und zu welchen Amtshandlungen führte dies von Seiten der verantwortlichen Behörden ? a) Quellen Bisher wurden folgende Geruchsquellen identifiziert:  Abgaswäscher Kamin  Quench/Wäscher (Vakuumauslass)  Behälter Tanklager (Tankatmung)  Tankatmung Konservierungsmittel  Aktiv-Kohlefilterauslass  Mannloch Hefebehälter (regelmäßige Zugabe von Isostab) ins Gebäude  Mannloch Fermenter (regelmäßige Reinigung mit Wasser) ins Gebäude  Belüftung Kochstufen  Tankatmung Enzymbehälter  Mischerentlüftung über Dach  Belüftung Treber-Förderweg  Tankwagenbeladung Dickschlempe  Auslass Analysencontainer  Sammelgrube Regenwasser Verladung Gärreste  Tankatmung Enzymbehälter  Mischerentlüftung über Dach  Belüftung Treber-Förderweg  Tankwagenbeladung Dickschlempe  CO2-Wäscher Zwischenzeitlich konnten im Rahmen der Prüfung und Begehung bereits Quellen, die zur Geruchssituation beitragen könnten, festgestellt, gemindert bzw. ganz eliminiert werden. b) Messungen Die Messungen der beauflagten Geruchsemissionen sind am 24.10. 2012 erfolgt. Die Grenzwerte wurden bis auf die Quelle der Abgasreinigung (RTO 1) eingehalten bzw. deutlich unterschritten. Die Einhaltung aller anderen (auch am Biofilter) an der RTO 1 begrenzten Stoffe (Schwefelwasserstoff, Gesamtkohlenstoff) wurde im Messbericht vom Juli 2012 nachgewiesen. Dieser wurde dem Landesamt für Umweltschutz (LAU) zur Prüfung der Richtigkeit der Messdurchführung und des Ergebnisses übergeben. Parallel erfolgte die Beauflagung der Verbio zur Prüfung der Anlagentechnik durch die Verbio und Nachmessung der Quelle durch das LVwA. Die Dichtungen wurden unmittelbar ausgetauscht und die Zwischenmessung im Juni ergab, dass der Grenzwert von 500 GE/m³ derzeit eingehalten ist. Im Zuge der Installation der RTO 2 wird die gesamte RTO 1 saniert, optimiert und erneut vermessen . 13 c) Umgang mit dem Gärrest auf dem Anlagengelände und Ausbringung In der Biomethanfermentation wird mit den aus der Ethanolherstellung anfallenden Treberresten (Dünnschlempe) unter Sauerstoffausschluss Biomethan erzeugt. Das nach der Vergärung anfallende Ablaufwasser wird gereinigt, als Gärrest ausgekreist und als biologischer Dünger entsprechend den einschlägigen Verordnungen ausgebracht . Im September 2013 wurde gemeinsam mit Vertretern des Landkreises AnhaltBitterfeld und der Stadt Zörbig ein Ortstermin in der Anlage in Zörbig in Bezug auf den Umgang mit dem Gärrest und zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebes durchgeführt. Seit Juni 2013 wird direkt während der Verladung in den LKW dem Gärrest Wasserstoffperoxid zugegeben. Der positive Effekt in Bezug auf eine deutliche Geruchsminderung wurde anhand von zwei Proben (eine mit und eine ohne Wasserstoffperoxid) direkt vor Ort nachgewiesen . Im Landkreis Anhalt-Bitterfeld erfolgen die Kontrollen über die Zusammensetzung (akkreditiertes Analyselabor) des Gärrestes sowie die Flächennachweisführung regelmäßig . Beanstandungen gab es nicht. d) Prüfung der Geruchssituation am Kohlendioxidwäscher der Ethanolanlage Während der wiederholten Begehungen wurden Gerüche trotz der Sanierung am Kohlendioxidwäscher der Ethanolanlage festgestellt. Daraufhin erfolgte die Beauflagung einer Messung der Geruchseinheiten, wobei eine hohe Konzentration festgestellt wurde. Hier ist nach Überprüfung der Anlagentechnik eine Nachmessung angefordert . e) Planung von weiteren Untersuchungen Nach Vorliegen aller relevanten Messwerte erfolgt die Prüfung der bestehenden Geruchsprognosen auf der Grundlage der tatsächlich durch die Anlage verursachten Emissionen in Zusammenarbeit mit dem LAU. f) Tankfüllung, Odorierung Da das Biogas der Verbio in das Erdgasnetz eingespeist wird befindet sich auf dem Gelände eine Einspeisestation der Mitnetz AG. Hier erfolgen die Einstellung des benötigten Brennwertes mit Propan sowie die gesetzlich vorgeschriebene Odorierung des Netzgases. Während der Tankfüllung des Propangases und der Odorierung, insbesondere bei Störungen, sind zusätzliche Geruchseinträge nicht gänzlich auszuschließen und können aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Odorierung (auch des Propangases ) nicht vollständig unterbunden werden. Der Prüfung des Anteiles an möglichen Geruchseinträgen ist noch nicht abgeschlossen. 14 8. Sind dem Landesverwaltungsamt Maßnahmen bekannt, die Verbio ergriffen hat, um die Geruchs-Immissionen zu begrenzen/zu beenden und falls ja, in welchem Planungs-/Genehmigungs-/Realisierungsstand befinden sich diese? Erfolgte Maßnahmen zur Geruchsminderung im Rahmen von Anlagenänderungen nach § 15 BImSchG in Abstimmung mit der immissionsschutzrechtlichen Überwachung :  Installation einer Absaugung für die Verdrängungsluft aus der Abfüllung von- Schlempesubstrat und Zuführung zur Kesselanlage (Verbrennung) und Installation einer direkten Rohrleitung für die Ableitung von Restgasen zwischen Fermentation und Betriebsfackel (Bescheid zur Anzeige vom 12.10.2011, Umsetzung 03.10.2011)  Nachrüstung eines Behälters mit einer Belüftung und einer Temperierungsstufe mit Einbindung der Abluft in die bestehende Abgasreinigung (RTO) und unveränderter Anlagenkapazität (Bescheid zur Anzeige vom 30.04.2013, Umsetzung 16.05.2013)  Sanierung und Ausrüstung des vorhandenen CO2-Wäschers mit einer zusätzli- chen Waschkolonne mit speziellen Füllkörpern bei unveränderter Anlagenkapazität (Bescheid zur Anzeige vom 17.12.2013, Umsetzung 27.12.2013)  Änderung des Betriebsregimes durch Zugabe von Wasserstoffperoxid während der Gärrestverladung zur Geruchsminderung des Gärrestes verbunden mit der Errichtung eines Lagertanks für Wasserstoffperoxid mit einer Konzentration von kleiner 50 % bei unveränderter Anlagenkapazität (Bescheid zur Anzeige vom 27.06.2013, Umsetzung 15.09.2013)  Erhöhung des Kamins der RTO2 von 18 m auf 28 m (Bescheid zur Anzeige vom 02.07.2014, im Bauverfahren) Maßnahmen zur Sanierung der Thermischen Abluftbehandlung:  Wechsel der Dichtungen: Umsetzung bei regelmäßigen Instandhaltungen  Installation eines kontinuierlichen Messgerätes für Schwefelwasserstoff zur Prü- fung und Kontrolle der tatsächlichen Emissionen: Umsetzung seit Juni 2014  Reinigung des Abluftstromes aus dem Kohlendioxidwäscher: Inbetriebnahme 1. Quartal 2015  Der Abschluss der Sanierung und Optimierung ist erst nach Inbetriebnahme der RTO2 und Messung der Geruchsemissionen der RTO2 möglich Regelmäßige Kontrollen des Anlagenbetreibers: Durch Verbio werden Kontrollgänge im bodennahen Bereich dreimal täglich sowie auf den Behältern einmal wöchentlich durchgeführt. Die Prüfung erfolgt olfakto- 15 metrisch sowie mittels Sensorgeräten für Schwefelwasserstoff und Kohlendioxid. Kleinere Undichtigkeiten (z. B. undichte Schweißnaht) können unmittelbar erkannt und beseitigt werden. Die Dokumentationen werden hinterlegt und dem LVwA auf Verlangen vorgelegt. Bisher gab es keine Beanstandungen. 9. Welche finanziellen Förderungen erhielt das Unternehmen Verbio vom Land Sachsen-Anhalt seit seiner Ansiedlung in Zörbig sowie in Bitterfeld? Bitte Bezeichnung des Förderprogramms, den Inhalt der Förderung, die Förderhöhe, das zuständige Ministerium sowie das Datum des Förderbescheids aufführen. Wurden weitere Förderanträge des Unternehmens Verbio beim Land Sachsen-Anhalt eingereicht, welche noch nicht beschieden worden sind? Nach Teil V A. Nummer 10 des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) haben die Länder GRWgeförderte Investitionsvorhaben zu veröffentlichen. Eine solche Rechtsgrundlage für die Offenlegung von Förderangaben besteht erst für Förderanträge, die nach dem 1. Juli 2007 gestellt worden sind. Für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2007 erfolgte keine Förderung der Unternehmen Verbio Diesel Bitterfeld GmbH & Co KG und Verbio Ethanol Zörbig GmbH & Co KG aus GRW-Mitteln. Noch nicht beschiedene Förderanträge liegen der Investitionsbank nicht vor. Der Landesregierung liegen weitere Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen vor, die auch Förderdaten zu den Unternehmen Verbio Diesel Bitterfeld GmbH & Co KG und Verbio Ethanol Zörbig GmbH & Co KG für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2007 beinhalten. Die Mitteilung dieser weitergehenden Informationen ist in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Insoweit wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die weitergehende Antwort der Landesregierung fällt nach Auffassung der Landesregierung unter den Anwendungsbereich der §§ 33, 34 GSO LT. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.