Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3664 05.12.2014 (Ausgegeben am 08.12.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Rechtes Konzert in Eisleben am 31. Mai 2014 Kleine Anfrage - KA 6/8563 Vorbemerkung des Fragestellenden: Nach Berichten in sozialen Netzwerken soll am 31. Mai 2014 in Eisleben ein rechtes bzw. neonazistisches Konzert stattgefunden haben. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Landesregierung trifft aber eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Quellen. Teile der Antwort der Landesregierung müssen insoweit als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Hierbei wird der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt gefolgt, nach der bei der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung gegenüber dem Parlament unter Geheimhaltungsaspekten wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen mit einbezogen werden können (vgl. Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. September 2013, Az.: LVG 14/12). Hierzu zählt auch die Geheimschutzordnung des Landtages (GSOLT ). Die Einstufung als Verschlusssache ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Wohl des Landes Sachsen-Anhalt und die schutzwürdigen Interessen Dritter geeignet , das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Landesregierung zu befriedigen (Art. 53 Abs. 3 und 4 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt). a) Die öffentliche Preisgabe von weiteren Informationen zu den Fragen eins, drei, vier und neun würde Rückschlüsse auf sensible Verfahrensweisen und Taktiken der Verfassungsschutzbehörde ermöglichen. Das Bekanntwerden dieser Informationen ließe somit befürchten, dass verfassungsfeindlichen Bestrebungen nicht mehr wirksam entgegengetreten werden kann und hierdurch dem Wohl des Landes Sachsen-Anhalt Nachteile zugefügt würden. 2 Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit der Verfassungsschutzbehörden , Nachrichtenzugänge zu schützen für ihre Funktionsfähigkeit essentiell. Die öffentliche Mitteilung dieser weiteren Informationen, die Rückschlüsse auf Quellen zulassen, würde sich nachteilig auf die Fähigkeit des Verfassungsschutzes in Sachsen-Anhalt auswirken, solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. b) Der Bekanntgabe der Namen von beteiligten Personen stehen schutzwürdige Interessen i. S. von Art. 53 Abs. 4 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt und § 15 Abs. 3 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA) insoweit entgegen, als die betroffenen Personen es bisher vermieden haben, in der Öffentlichkeit in Verbindung mit der Durchführung rechtsextremistischer Musikveranstaltungen bekannt zu werden. Ich frage die Landesregierung: 1. Wer war die veranstaltende Person bzw. Personen des oben genannten Konzertes? Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung zu möglichen rechten und neonazistischen Aktivitäten der betreffenden Person bzw. Personen vor? Der Landesregierung ist eine rechtsextremistische Musikveranstaltung bekannt, die am 31. Mai 2014 in Eisleben stattfand. Es wird davon ausgegangen, dass sich diese Kleine Anfrage auf diese Musikveranstaltung bezieht. Der Veranstalter ist der Landesregierung bekannt. Die Landesregierung sammelt Informationen zu rechtsextremistischen Aktivitäten . Nach der gebräuchlichen Definition ist der Neonazismus eine Teilmenge des Rechtsextremismus. „Rechte“ Aktivitäten, die nicht als rechtsextremistisch bewertet werden, werden nicht erfasst. Dies vorangestellt, liegen der Landesregierung keine weiteren Erkenntnisse zu rechtsextremistischen Aktivitäten des ihr bekannten Veranstalters vor. Die Mitteilung weiterer Erkenntnisse ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung muss deshalb als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 2. In welchem Veranstaltungsobjekt in welchem Ort fand das Konzert statt und in welchem Eigentumsverhältnis stand bzw. standen die veranstaltende Person bzw. Personen zum Veranstaltungsobjekt? Die Veranstaltung fand in Eisleben in der Karl-Fischer-Straße, im Gartenlokal des Kleingartenvereins „Karl-Fischer e. V.“ statt. Dieses Objekt war zum Zeitpunkt der Veranstaltung nicht Eigentum des Veranstalters. 3 3. Wie viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer kamen zum genannten Konzert ? Aus welchen Landkreisen/kreisfreien Städten Sachsen-Anhalts kamen wie viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer und welchen Organisationen waren diese ggf. zuzurechnen? Aus welchen anderen Bundesländern und gegebenenfalls welchen Staaten haben wie viele Personen am genannten Konzert teilgenommen? Die Mitteilung vorliegender Erkenntnisse ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung muss deshalb als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 4. Welche Musikerinnen und Musiker sowie Bands traten bei genanntem Konzert auf und aus welchen Orten, Bundesländern und gegebenenfalls Staaten kommen diese? Wie schätzt die Landesregierung die jeweilige ideologische und personelle Anbindung an rechte und neonazistische Strukturen ein? Der Landesregierung liegen Erkenntnisse vor, nach denen die Musikgruppe „The Nameless“ aus Eisleben auftrat. Die Landesregierung sammelt Informationen zu rechtsextremistischen Aktivitäten . Nach der gebräuchlichen Definition ist der Neonazismus eine Teilmenge des Rechtsextremismus. „Rechte“ Aktivitäten, die nicht als rechtsextremistisch bewertet werden, werden nicht erfasst. Dies vorangestellt, liegen der Landesregierung Erkenntnisse vor, deren Mitteilung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich ist. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung muss deshalb als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 5. Entsprachen die tatsächlich auftretenden Musikerinnen und Musiker so- wie Bands auch den im Vorfeld angekündigten? Gab es unangekündigte Auftritte? Nach den der Landesregierung vorliegenden Informationen wurde die Veranstaltung nicht gegenüber den zuständigen Behörden angemeldet und auftretende Musikerinnen und Musiker sowie Musikgruppen wurden im Vorfeld der Veranstaltung nicht gegenüber den zuständigen Behörden angekündigt. 6. Falls vorab Titellisten und/oder Listen über geplante Musikerinnen und Musiker bzw. Bands eingereicht wurden: Traten neben den angekündigten 4 Interpretinnen und Interpreten auch weitere Musikerinnen und Musiker oder Bands auf oder wurden weitere Titel dargeboten? Hatte dies Konsequenzen in Bezug auf die Auflagen bzw. wurden dadurch ggf. vorhandene Auflagen verletzt? Welche Konsequenzen hatte dies? Nach den der Landesregierung vorliegenden Informationen wurden im Vorfeld der Veranstaltung keine Titellisten und Listen über geplante Musikerinnen und Musiker sowie Musikgruppen bei den zuständigen Behörden eingereicht. 7. Welches war gegebenenfalls der Anlass der Veranstaltung? Welche Be- hörden waren im Vorfeld über die Konzertplanung informiert? Welche behördlichen Auflagen wurden gegebenenfalls erteilt und welche sonstigen Maßnahmen wurden durch welche Behörde ergriffen? Wie wurde die Einhaltung der Auflagen ggf. vor Ort kontrolliert? Den Angaben des Veranstalters zufolge handelte es sich um eine Feier anlässlich seines Geburtstages. Die zuständigen Behörden waren nicht im Vorfeld über die Konzertplanung informiert. Entsprechend wurden keine Auflagen erteilt . 8. Wie viele und welche Straftaten wurden im Vorfeld des, während des oder im Nachgang des genannten Konzertes registriert (Angabe der Paragrafen )? Falls Gegenstände beschlagnahmt wurden: Welche waren das? Falls Platzverweise ausgesprochen wurden: Wie viele waren es jeweils? Straftaten im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung wurden nicht festgestellt. Sicherstellungen bzw. Beschlagnahmen erfolgten nicht. Platzverweisungen wurden nicht angeordnet. 9. Über welche weiteren Auftritte neonazistischer und rechter Bands oder Liedermacherinnen und Liedermacher in den genannten Räumlichkeiten hat die Landesregierung Kenntnis? Bitte konkret aufschlüsseln nach Datum des Auftritts und Interpreten. Die Landesregierung sammelt Informationen zu rechtsextremistischen Aktivitäten . Nach der gebräuchlichen Definition ist der Neonazismus eine Teilmenge des Rechtsextremismus. „Rechte“ Aktivitäten, die nicht als rechtsextremistisch bewertet werden, werden nicht erfasst. Dies vorangestellt, liegen der Landesregierung Informationen vor, deren Mitteilung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich ist. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung muss deshalb als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden.