Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3703 15.12.2014 (Ausgegeben am 15.12.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Rüdiger Erben (SPD) Vorübergehende Erleichterung des Haushaltsausgleichs der Kommunen durch das Ministerium für Inneres und Sport Kleine Anfrage - KA 6/8578 Vorbemerkung des Fragestellenden: Mit Erlass vom 20. Dezember 2012 (Az.: 32.11-10405/325), geändert durch Erlass vom 22. November 2013 (Az.: 32.21-10405/685) schuf das Ministerium für Inneres und Sport für die Jahre 2013 bis 2016 eine „vorübergehende Erleichterung des Haushaltsausgleichs“. Danach ist in den vorgenannten Haushaltsjahren ein Haushaltsausgleich (in der Ergebnisrechnung) dadurch möglich, dass eine Verrechnung mit der Rücklage aus der Eröffnungsbilanz erfolgt. Zugleich wird den Kommunalaufsichtsbehörden in diesen Fällen eine Beanstandung der Haushaltssatzung untersagt und darauf verwiesen, dass die Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltskonsolidierungskonzeptes entfällt. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. In welchen Kommunen entfiel die Pflicht zur Vorlage eines Haushaltskon- solidierungskonzeptes in den Haushaltsjahren 2013 und 2014 nur deshalb , weil die Kommune von der Möglichkeit der „vorübergehenden Erleichterung des Haushaltsausgleichs“ nach dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport Gebrauch gemacht hat? Auf der Grundlage der von den Landkreisen übermittelten Angaben wendeten bisher die folgenden Kommunen die Erlasse des Ministeriums für Inneres und Sport vom 20. Dezember 2012 und 22. November 2013 zur vorübergehenden Erleichterung des Haushaltsausgleichs durch Verrechnung von Fehlbeträgen mit der Rücklage aus der Eröffnungsbilanz, ergänzt durch den Erlass vom 2 2. April 2014 zum Umgang mit Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen, an. Die kreisfreien Städte und Landkreise haben von dieser Möglichkeit bisher keinen Gebrauch gemacht. Gemeinde Haushaltsplanung 2013 Jahresabschluss 2013 Haushaltsplanung 2014 Anhalt-Bitterfeld Bitterfeld-Wolfen x x Zörbig x x x Bördekreis Harbke x Völpke x Am Großen Bruch x Calvörde x VerbG Westl. Börde x OebisfeldeWeferlingen x Beendorf x Erxleben x Flechtingen x Wolmirstedt x Burgenlandkreis An der Poststraße x Eckartsberga x x Finne x Finneland x Lanitz-Hassel-Tal x x Droyßig* x Gutenborn* x Schnaudertal* x Balgstädt x x Karsdorf x Meineweh x Molauer Land x Osterfeld x Stößen x Wethau x Weißenfels x Harz Halberstadt x Ilsenburg x Thale x VerbG Vorharz x Harsleben x Hedersleben x Schwanebeck x Wegeleben x 3 Jerichower Land Möser x x Elbe-Parey* x Möckern x x Biederitz x Saalekreis Braunsbedra x Kabelsketal x Leuna x Merseburg x Mücheln x x Barnstädt x Nemsdorf-Göhrendorf x Schraplau x Steigra x Salzlandkreis Bernburg x x Güsten x Alsleben x Schönebeck x Staßfurt x Bördeland x Stendal Hansestadt Stendal x x Tangermünde x x Osterburg x VerbG Seehausen x Summe 23 2 46 * Haushalt noch nicht bestätigt Die geringe Zahl der Kommunen, die den Erlass zum Jahresabschluss anwendeten , begründet sich durch die derzeit häufig noch fehlenden Jahresabschlüsse , insbesondere aufgrund nicht geprüfter Eröffnungsbilanzen. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Zahl noch steigen wird. 2. In beiden, in der Vorbemerkung genannten Erlassen, wird ausgeführt, dass beabsichtigt sei, die Gemeindehaushaltsverordnung Doppik zu ändern und das Ministerium mit dem Erlass im „Vorgriff“ auf diese Änderung handle. Ist vor Auslaufen der im Wege des Erlasses erfolgten „vorübergehenden Erleichterung des Haushaltsausgleichs“ im Jahr 2016 noch mit einer solchen Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung Doppik zu rechnen? Wenn ja, wann? Ein Entwurf zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung Doppik, die künftig als Kommunalhaushaltsverordnung neu gefasst werden soll, wird derzeit erarbeitet . In diesen Entwurf soll die Regelung zur vorübergehenden Erleichte- 4 rung des Haushaltsausgleichs durch Verrechnung von Fehlbeträgen mit der Rücklage aus der Eröffnungsbilanz bis einschließlich zum Haushaltsjahr 2016 entsprechend den Erlassen übernommen werden. Es ist beabsichtigt, diese Verordnung nach inhaltlichen Abstimmungen im Lenkungsbeirat Doppik in der 2. Hälfte des Jahres 2015, spätestens zum 1. Januar 2016, in Kraft treten zu lassen.