Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3713 19.12.2014 (Ausgegeben am 19.12.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Thomas Leimbach (CDU) Beteiligungen des Landes und Steuern III Kleine Anfrage - KA 6/8580 Vorbemerkung des Fragestellenden: Die Innovations- und Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH (IBG) hat sich an insgesamt ca. 160 Unternehmen in Sachsen-Anhalt beteiligt. Dem Ministerium war es auf die vorangegangenen zwei Fragestellungen - wenig überraschend - nicht möglich, die etwa zwanzig Beteiligungsunternehmen mit Betriebsprüfungsergebnissen anonymisiert aufzulisten, obwohl ein Verzeichnis im Ministerium der Finanzen existiert, in dem die Ergebnisse der Betriebsprüfungen in Sachsen-Anhalt verzeichnet sind. Unter Berücksichtigung des als außergewöhnlich dargestellten Umfanges beziehen sich die folgenden Fragen nur auf die oben genannten etwa zwanzig Beteiligungsunternehmen und nur auf Betriebsprüfungsergebnisse der Großbetriebsprüfung des Finanzamtes Magdeburg mit Gesamtforderungen ab einem Gesamtvolumen von mehr als 0,25 Millionen Euro und nur im Zeitraum von 2006 bis 2013. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium der Finanzen Vorbemerkung: Für die weitere Beurteilung wird weiterhin davon ausgegangen, dass es dem Fragesteller um die unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen der IBG Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH (nachfolgend IBG) geht, die seit der Verschmelzung der Innovations- und Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH in 2000 auf die Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH unter dieser Bezeichnung firmiert. Entgegen der Annahme des Fragestellers existiert im Ministerium der Finanzen kein Verzeichnis, in dem die Ergebnisse der Betriebsprüfungen in Sachsen-Anhalt ver- 2 zeichnet sind. Unter Bezugnahme auf die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage KA 6/8518 wird darauf hingewiesen, dass es der Landesregierung mit vertretbarem Aufwand nicht möglich war zu ermitteln, in wie vielen Fällen es im Zeitraum von 2006 bis 2013 Betriebsprüfungen bei den Tochtergesellschaften der IBG gegeben hat. Unter Bezugnahme auf die Antwort der Landesregierung zu der Frage 2 der Kleinen Anfrage KA 6/8518 wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den Betriebsprüfungen bei den etwa zwanzig Beteiligungsunternehmen nur um die Betriebsprüfungen handelt, bei denen das Ministerium der Finanzen Kenntnis erhalten hat. Frage 1: Ist ein Unternehmen oder eine Unternehmensgruppe mit einer unternehmerischen Beteiligung der IBG von der Zahlung von Steuern oder Nebenleistungen (Säumniszuschläge, Zinsen usw.) nach einer Betriebsprüfung durch Stundung, Niederschlagung oder Erlass befreit worden? Es ist kein Unternehmen und keine Unternehmensgruppe der vom Fragesteller genannten etwa zwanzig Beteiligungsunternehmen mit Betriebsprüfungsergebnissen der Großbetriebsprüfung des Finanzamtes Magdeburg mit Gesamtforderungen ab einem Gesamtvolumen von mehr als 0,25 Millionen Euro im Zeitraum von 2006 bis 2013 von der Zahlung von Steuern nach einer Betriebsprüfung durch Stundung, Niederschlagung oder Erlass befreit worden. In einem Fall ist ein Unternehmen oder eine Unternehmensgruppe der vom Fragesteller genannten etwa zwanzig Beteiligungsunternehmen mit Betriebsprüfungsergebnissen der Großbetriebsprüfung des Finanzamtes Magdeburg mit Gesamtforderungen ab einem Gesamtvolumen von mehr als 0,25 Millionen Euro im Zeitraum von 2006 bis 2013 von der Zahlung von steuerlichen Nebenleistungen nach einer Betriebsprüfung durch Erlass zum Teil befreit worden. Frage 2: Wusste der Minister für Finanzen vor der Entscheidung von dem Begehren des Unternehmens bzw. der Unternehmensgruppe? Dem Finanzminister war das Begehren des Unternehmens bzw. der Unternehmensgruppe vor der Entscheidung bekannt. Frage 3: Auf welcher Entscheidungsebene im Ministerium wurde die Entscheidung zu Ziffer 1. getroffen? Die Entscheidung zu Ziffer 1. wurde nicht auf ministerieller Ebene getroffen. Frage 4: Trifft die Entscheidungsebene zu Ziffer 3. nach der Geschäftsordnung des Ministeriums der Finanzen oder nach dem üblichen Geschäftsverlauf solche oder vergleichbare Entscheidungen ohne Beteiligung der Leitung des Ministeriums? Entscheidungen zu Ziffer 3. oder vergleichbare Entscheidungen werden in der Regel ohne Beteiligung der Leitung des Ministeriums getroffen.