Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3714 19.12.2014 (Ausgegeben am 19.12.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Hans-Jörg Krause (DIE LINKE) Einkommensteuergesetz § 51a Kleine Anfrage - KA 6/8583 Vorbemerkung des Fragestellenden: Im § 51a Abs. 2 u. 2a ESG ist die Erhebung der Kirchensteuer gesetzlich verankert. Auf dieser Rechtsgrundlage wird u. a. der jährliche Datenaustausch und Datenabgleich zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern, den regionalen Finanzämtern und dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten geregelt, wie z. B. die Speicherung der ortsbezogenen Daten mit deren Hilfe der Kirchensteuerpflichtige seiner Religionsgemeinschaft zugeordnet werden kann, die Übermittlung der Identifikationsnummern, die Durchführung von Regelabfragen zur Kirchensteuerpflicht, Anlassabfragen auf den Zuflusszeitpunkt von Kapitalerträgen und die Umsetzung der steuer- und finanztechnischen sowie banktechnischen Aufgaben zur Ermittlung, Erhebung und Abführung der Kirchensteuer. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium der Finanzen Vorbemerkung: Die Kirchensteuer wird im Rahmen der Einkommensbesteuerung als Annexsteuer festgesetzt bzw. angemeldet und erhoben. Die Kirchensteuerfestsetzung erfolgt durch die Finanzämter des Landes Sachsen-Anhalt grundsätzlich in einem vollmaschinellen Verfahren auf der Grundlage der durch die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften festgelegten Hebesätze und der individuellen Einkommensteuer . Eine personelle Bearbeitung von Einzelfällen erfolgt lediglich im Widerspruchsverfahren des Verwaltungsrechtsweges, das sich gegen eine Heranziehung des Steuerpflichtigen zur Kirchensteuer richtet. Für die Bearbeitung der Widersprüche sind im Land Sachsen-Anhalt zwar die Finanzämter zuständig. Diese übernehmen jedoch 2 lediglich die Entscheidungen der kirchlichen Behörden über die Zugehörigkeit zu einer Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft durch entsprechenden Nachweis. Dies vorausgeschickt, beantwortet die Landesregierung die Einzelfragen wie folgt: 1. Wie viele Personalstellen werden in den regionalen Finanzämtern zur Um- setzung des § 51a Abs. 2 u. 2a ESG vorgehalten? Die Kirchensteuerfestsetzung und -erhebung ist Teil der Gesamtaufgabe der Einkommensbesteuerung . Eine gesonderte Ermittlung der Personalbedarfe und -stellen erfolgt nicht. 2. Wie hoch ist der sich daraus ergebene jährliche Personalkostenaufwand im Land? Auf die Antwort zu Frage 1 wird hingewiesen.