Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3723 07.01.2015 Hinweis: Mit Schreiben der Staatskanzlei vom 4. Februar 2015 wurde ein Nachtrag eingereicht. Der Nachtrag ist im Anschluss an die Antwort beigefügt. (Ausgegeben am 08.01.2015) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Rüdiger Erben (SPD) Unzulässige Wählerbeeinflussung nach § 35 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) Kleine Anfrage - KA 6/8592 Vorbemerkung des Fragestellenden: Nach § 35 Abs. 2 KWG LSA sind während der Wahlzeit in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. Zugleich ermächtigt § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 KWG LSA die Landesregierung durch Verordnung die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Vorschriften (Kommunalwahlordnung) zu erlassen und darin u. a. die Verhinderung von Wahlbeeinflussung zu regeln. Von der Verordnungsermächtigung wurde diesbezüglich nicht Gebrauch gemacht. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport 1. § 35 Abs. 2 KWG LSA verbietet die Wählerbeeinflussung nur vor dem Zu- gang zu dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet. Die einschlägige Rechtsprechung geht davon aus, dass die genaue Abgrenzung des unmittelbaren Zugangsbereichs von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten abhängt. Welches Mindest- bzw. Höchstmaß eines „Bannkreises“ vor dem Zugang hält die Landesregierung für den Regelfall rechtmäßig? § 35 Abs. 2 KWG LSA untersagt jede Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler durch Wort, Ton und Schrift oder Bild während der Wahlzeit nicht nur in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sondern auch unmittelbar vor dem Zugang zum Gebäude. Dem Grundgedanken der Vorschrift entsprechend ist Wahlwerbung in unmittelbarer Umgebung des Wahlgebäudes dann unzulässig, wenn sie nach Form und Inhalt geeignet ist, die Wähler bei dem Akt der Stimmabgabe zu beeinflussen . Es gibt zwar keine „Bannmeile“ um das Wahllokal, für den Zugangsbereich gibt es jedoch eine generell zu beachtende „befriedete Zone“ als nicht antastbaren Sperrbereich. Die einschlägige Rechtsprechung sieht zur Vermeidung von un- 2 zulässigen Wählerbeeinflussungen im vorgenannten Sinne als Mindestmaß regelmäßig 10 bis 20 Meter als sog. nicht antastbaren Sperrbereich an. Höchstmaße einer befriedeten Zone werden von der Rechtsprechung hingegen nicht verallgemeinernd bestimmt. Dies liegt auch in der Natur der Sache, da der Schutzzweck der Norm nur auf die Einhaltung eines Mindestmaßes abzielt, um eine unzulässige Wählerbeeinflussung auszuschließen. Letztendlich hängt es von den konkreten örtlichen Gegebenheiten ab, wie der „unmittelbare Zugangsbereich“ des Wahlgebäudes im jeweiligen Einzelfall abzugrenzen ist. Diese Einzelfallentscheidung wird ausschließlich von der betroffenen Kommune vor Ort in eigener Zuständigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen. 2. Der Wahlleiter der Stadt Leuna hat anlässlich der Kommunalwahlen am 25. Mai 2014 um das Rathaus der Stadt Leuna, in dem sich ein Wahllokal befand, einen „Bannkreis“ von 150 m festgesetzt, in dem am Wahltag Wahlwerbung durch Plakate verboten wurde und solche von Amts wegen entfernt wurden. Hält die Landesregierung die Festsetzung eines solchen „Bannkreises“ von 150 m für rechtmäßig? Nach Rücksprache mit der Stadt Leuna wurde im Vorfeld der Vertretungswahlen vom 25.5.2014 in der Stadt Leuna lediglich ein einziges Wahlplakat entfernt. Streitigkeiten über die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen und die Entfernung von Wahlplakaten können von den Betroffenen auf dem Verwaltungsrechtsweg geklärt werden . Darüber hinaus bietet das Wahlprüfungsverfahren abschließenden Rechtsschutz im Hinblick auf die Frage einer unzulässigen Wählerbeeinflussung und die Gültigkeit einer Wahl. Diese Möglichkeiten wurden nach Auskunft des Wahlleiters nicht in Anspruch genommen. Bereits vor diesem Hintergrund ist eine nachträgliche Bewertung der von der Stadt Leuna getroffenen Entscheidung nicht angezeigt und wäre auch mangels konkreter Ortskenntnisse nicht möglich. Lediglich generell bleibt festzustellen, dass der „unmittelbare Zugangsbereich“ je nach Einzelfall aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten unterschiedlich bemessen sein kann. Insofern trifft der Wahlleiter nach pflichtgemäßer Abwägung aller Gegebenheiten vor Ort die konkrete Entscheidung, wie sich der unmittelbare Zugangsbereich vor dem Wahlgebäude im konkreten Einzelfall bemisst, in dem eine Wählerbeeinflussung zu befürchten ist. Demzufolge entscheidet der Einzelfall, ob eine „befriedete Zone“ von 150 m rechtmäßig und opportun ist. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn der „unmittelbare Zugangsbereich “ nicht berührt ist und keine Wählerbeeinflussung zu befürchten ist, dies im Umkehrschluss jedoch nicht bedeutet, dass Wahlwerbung außerhalb dieser befriedeten Zone unbegrenzt möglich ist bzw. ein Rechtsanspruch diesbezüglich besteht . Das Anbringen von Plakaten im öffentlichen Straßenraum ist eine erlaubnispflichtige Sondernutzung im Sinne des Landesstraßengesetzes. Die zuständige Kommune kann in Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens allgemeine Beschränkungen in der Plakatierung unter Beachtung der Chancengleichheit der Parteien vornehmen. Die Rechtmäßigkeit einer Beschränkung der Plakatierungsmöglichkeiten beurteilt sich danach, ob im Hinblick auf die Anzahl der an der Wahl teilnehmenden Parteien und Wählergruppen eine ausreichende Anzahl von Plakatierungsmöglichkeiten insgesamt zugelassen wird, sowie danach, ob die Gesamtzahl der Plakatierungen in einem angemessenen Verhältnis auf die einzelnen Parteien und Wählergruppen verteilt worden ist. Landtag von Sachsen-Anhalt Nachtrag Drucksache 6/3723 12.02.2015 (Ausgegeben am 12.02.2015) Nachtrag (zu Drucksache 6/3723) Landesregierung Unzulässige Wählerbeeinflussung nach § 35 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) Kleine Anfrage - KA 6/8592 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung - Drs. 6/3723 Sehr geehrter Herr Präsident, auf der Grundlage Ihres Schreibens vom 13. Januar 2015 wurde der Sachverhalt durch das zuständige Ministerium für Inneres und Sport erneut geprüft. Die Stellungnahme des Ministeriums für Inneres und Sport liegt nunmehr vor und wird Ihnen in der Anlage übermittelt. Mit freundlichen Grüßen Rainer Robra Staatsminister 2 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Sehr geehrter Herr Kollege, ich bedaure, dass Herr MdL Erben seine Kleine Anfrage 6/8592 in Bezug auf die Frage 2 nicht ausreichend beantwortet sieht. Aus hiesiger Sicht steht es jedoch der Landesregierung nicht zu, die Rechtmäßigkeit eines konkreten Handelns eines Wahlleiters im Wahlverfahren im Nachgang eines abgeschlossenen Wahlprüfungsverfahrens zu kommentieren. Hierzu möchte ich erklärend ausführen, dass der Wahlleiter der Stadt Leuna im Wahlverfahren zur Kommunalwahl am 25. Mai 2014 als unabhängiges Wahlorgan handelt und an Weisungen anderer Organe, der Kommunalaufsichtsbehörde oder gar der Landeswahlleiterin nicht gebunden ist, § 8a Abs. 3 KWG LSA. Rechtlich sind die einzelnen Wahlhandlungen der Wahlorgane im gesamten Wahlverfahren vorrangig zu den allgemeinen Aufsichtsmitteln des Kommunalverfassungsgesetzes nur im Rahmen eines vorprozessualen und ggf. anschließenden prozessualen Wahlprüfungsverfahrens überprüfbar . Im Hinblick auf die Entfernung des in Rede stehenden Wahlplakates in der Stadt Leuna wurde jedoch weder ein Wahleinspruch noch eine Wahlprüfungsklage erhoben, obgleich ein solcher - unterstellter - geringfügiger Verstoß der Wahlanfechtung ohnehin nicht zum Erfolg hätte verhelfen können. Weitere Voraussetzung wäre nämlich, dass die Möglichkeit bestünde, dass bei Nichtentfernung des Wahlplakates ein anderes Wahlergebnis zustande gekommen wäre. Mit Abschluss des Wahlprüfungsverfahrens ist die Wahl des Stadtrates der Stadt Leuna daher mit allen ihr zu Grunde liegenden Wahlhandlungen als rechtskräftig gültig anzusehen. Losgelöst von diesem Wahlprüfungsverfahren besteht daher seitens der Landesregierung insbesondere mit Respekt auf die Unabhängigkeit des Wahlleiters und auf die Bestandskraft des Wahlergebnisses kein Anlass für eine rechtliche Bewertung eines Einzelsachverhaltes im abgeschlossenen Wahlverfahren zur Wahl des Stadtrates der Stadt Leuna vom 25. Mai 2014 und damit zu der erfragten Rechtmäßigkeit des Handelns des Wahlleiters. Um dem Fragerecht des Abgeordneten dennoch gerecht werden zu können, wurden daher allgemeine Ausführungen zur Frage einer sog. „Bannmeile“ in der Beantwortung der Kleinen Anfrage unter Frage 2 vorgenommen, die hiermit gern noch weiter konkretisiert werden: Die einschlägige Rechtsprechung sieht zur Vermeidung von unzulässigen Wählerbeeinflussungen als Mindestmaß regelmäßig 10 bis 20 Meter als sog. nicht antastbaren Sperrbereich an. Höchstmaße einer befriedeten Zone werden von der Rechtsprechung hingegen nicht verallgemeinernd bestimmt. Wann der Tatbestand „unmittelbar vor dem Zugang" erfüllt ist, hängt von den örtlichen Gegebenheiten des Einzelfalles ab (vgl. Hess. VGH, ESVGH Bd. 41 S. 126, 129 = NVwZ 1991 S. 702). In der Regel zählt zu diesem strikt geschützten Bereich nur der Zugangsbereich zum Gebäude (Wahllokal), sodass ein generelles Mindestmaß von 150 m vor allen Gebäuden nicht erforderlich sein dürfte. Wenn jedoch im Einzelfall nur eine bestimmte Wegstrecke zu dem Wahlgebäude führt, die von den Wahlberechtigten benutzt werden muss, um in den Wahlraum zu gelangen, und wenn die Bürger sich wegen dieses Engpasses der 3 Wirkung einer politischen Aktion nicht entziehen können, kann allerdings auch ein weitläufigerer Bereich in die Verbotsregelung einbezogen sein. Die Grenzen des unmittelbaren Zugangsbereichs sind jeweils an Hand der örtlichen Gegebenheiten festzulegen . Entscheidend ist, dass die Wahlberechtigten den Wahlraum betreten können , ohne unmittelbar zuvor durch Propaganda behindert oder beeinflusst zu werden . Abschließend sei angeführt, dass mein Haus bemüht ist, den Wahlleitern des Landes vor der Landtagswahl 2016 erläuternde Hinweise zu Fragen der Wahlplakatierung und der unzulässigen Wahlbeeinflussung an die Hand zu geben. Mit freundlichen Grüßen Holger Stahlknecht Minister