Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3728 08.01.2015 Hinweis: Die Anlage ist als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick im Netz den Acrobat Reader. Die Antwort zu den Fragen 6 bis 8 wurde dem Fragesteller mit der Maßgabe übermittelt, § 33 GSO LT zu beachten. Eine Einsichtnahme o. g. Antwort ist für Abgeordnete in der Landtagsverwaltung - Geheimschutzstelle - möglich. (Ausgegeben am 09.01.2015) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Abgeordneter Hendrik Lange (DIE LINKE) Sexuelle Diskriminierung, Belästigung und Gewalt gegenüber Studierenden sowie gegenüber dem Personal an den Hochschulen in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 6/8585 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft Vorbemerkung: In der Antwort zu den Fragen 6 - 8 sind Informationen enthalten, die es Dritten ermöglichen , Rückschlüsse auf beteiligte Personen zu ziehen. Diese haben ein berechtigtes Interesse daran, dass diese Daten nicht öffentlich zugänglich gemacht werden. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Landesregierung hat jedoch auch eine Schutzpflicht gegenüber ihren Informationsquellen. Die Antwort der Landesregierung zu den Fragen 6 - 8 wird insoweit mit der Bitte um Anwendung der Geheimschutzordnung des Landtages (GSO LT) gesondert übermittelt. Hierbei wird der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt gefolgt, nach der bei der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung gegenüber dem Parlament unter Geheimhaltungsaspekten wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Geheimnissen mit einbezogen werden können. Hierzu zählt auch die GSO LT. Die Anwendung der §§ 33 und 34 GSO LT ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Wohl des Landes Sachsen-Anhalt und die schutzwürdigen Interessen Dritter geeignet, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Landesregierung sowie Betroffener Dritter zu befriedigen. 2 Mit der GSO LT wurde ein Instrument geschaffen, das es den Abgeordneten des Landtages ermöglicht, die entsprechend bewerteten oder eingestuften Informationen einzusehen. Dem parlamentarischen Kontrollrecht wird damit Rechnung getragen. Die Antwort zu den Fragen 6 - 8 dieser Kleinen Anfrage wird daher gesondert mit der Bitte um die Anwendung der Geheimschutzordnung übergeben. Frage 1: Welche Verfahren sind nach den Regelungen und Ordnungen der einzelnen Hochschulen vorgesehen, wenn Fälle von sexueller Diskriminierung, Belästigung , Gewalt oder Stalking im Rahmen der Hochschule auftreten bzw. der Verdacht auf solche Fälle besteht? Bitte geben Sie die entsprechenden Regelungen und Verfahren für jede Hochschule getrennt an. Geben Sie außerdem an, ob diese Regelungen getrennte Verfahren für Studierende einerseits und Hochschulpersonal andererseits vorsehen . Die Antwort ist der als Anlage 1 beigefügten Übersicht für die jeweilige Hochschule zu entnehmen. Frage 2: Welche Ansprechstellen stehen an den Hochschulen für Mitglieder und Angehörige der Hochschulen zur Verfügung, um Probleme sexueller Diskriminierung , Belästigung, Gewalt oder Stalking darlegen zu können? Bitte geben Sie die Ansprechstellen für jede Hochschule getrennt an. Machen Sie eine Aussage, ob diese Ansprechstellen allen Mitgliedern und Angehörigen der Hochschulen offen stehen oder ob es differenzierte Ansprechstellen gibt (z. B. ausschließlich für Studierende). Die Antwort ist der als Anlage 2 beigefügten Übersicht für die jeweilige Hochschule zu entnehmen. Frage 3: Verfügen die Studierendenräte der Hochschulen und die Fachschaftsräte über Ansprechstellen für Studierende, die auf Probleme sexueller Diskriminierung, Belästigung, Gewalt oder Stalking aufmerksam machen wollen oder Beratung suchen? Bitte machen Sie die Angaben getrennt für jede Hochschule. Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Für die Studierenden existieren keine gesonderten Ansprechstellen. Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg Für die Studierenden existieren noch keine gesonderten Ansprechstellen. Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle Die Studierenden- und Fachschaftsräte verfügen über keine gesonderten Ansprechstellen . Hochschule Anhalt Jedes studentische Mitglied der Studierenden- und Fachschaftsräte kann als Ansprechpartner fungieren. 3 Hochschule Magdeburg-Stendal Der Studierendenrat der Hochschule Magdeburg-Stendal verfügt selbst über keine separaten Ansprechstellen für Studierende, die sich auf Probleme durch Belästigung, Gewalt oder Stalking beschränken. Allerdings bietet die niedrigschwellige Psychosoziale Studierendenberatung (PSB), ein Kooperationsprojekt der Otto-von-GuerickeUniversität , der Hochschule Magdeburg-Stendal und der AOK Sachsen-Anhalt, Studierenden eine kostenfreie, unverbindliche und streng vertrauliche Beratung in Belastungssituationen an. Ungeachtet davon können sich Studierende, die Opfer von Belästigung , Diskriminierung, Gewalt oder Stalking sind, natürlich ausnahmslos an den Studierendenrat wenden. Weiter vertritt der Studierendenrat der Hochschule Magdeburg-Stendal durch das Referat „Queerdenker“ die Interessen lesbischer, schwuler, bi-, trans*- und intersexueller Studierende der Hochschule und macht sich stark für eine tolerante Hochschulkultur . Durch vielfältige Veranstaltungen, wie Vorträge oder Workshops möchte das Referat „Queerdenker“ aufklären, Denkanstöße geben und in den Dialog kommen . Es versteht sich als Begegnungsstätte, Schutzraum und Übungswelt genauso wie als kreative Verwirklichungsmöglichkeit für Studierende. Hochschule Merseburg Die Hochschule Merseburg verfügt nicht über gesonderte Ansprechstellen für Studierende , die auf Probleme sexueller Diskriminierung, Belästigung, Gewalt oder Stalking aufmerksam machen wollen oder Beratung suchen. Hochschule Harz Für Studierende steht im Studierendensekretariat, insbesondere im Referat für studentische Angelegenheiten, ein gesonderter Ansprechpartner zur Verfügung. Frage 4: Wie schätzt die Landesregierung die Qualität der Verfahren und Richtlinien ein? Gewährleisten sie ausreichend Diskretion und Opferschutz? Sind die Ansprechstellen mit hinreichend Rechten und Mitwirkungsmöglichkeiten ausgestattet , um Veränderungen im Arbeits- und Studienklima, in der Arbeitsorganisation , personelle und disziplinarische Konsequenzen anregen zu können. Wie wird gewährleistet, dass die Betroffenen angemessen und zeitnah über den Stand sowie die Ergebnisse der Verfahren an den Hochschulen unterrichtet werden? Bitte schätzen Sie die Lage für jede Hochschule gesondert ein. Informationen über die Qualität der Verfahren und Richtlinien liegen nicht vor. Eine Bewertung kann in der vorgegebenen Zeit daher nicht erfolgen. Frage 5: Wie schätzt die Landesregierung und die Hochschulen die Qualität der Beratung , Hilfe und Unterstützung für Betroffene von sexueller Diskriminierung, Belästigung , Gewalt oder Stalking ein, die an den Hochschulen angeboten werden ? Steht für die Beratung, Hilfe und Unterstützung speziell qualifiziertes Personal zur Verfügung? Wenn hierbei Unterschiede zwischen den Hochschulen bestehen sollten, treffen Sie auch darüber eine Aussage. 4 Informationen über die Qualität der Beratung, Hilfe und Unterstützung für Betroffene liegen der Landesregierung nicht vor und können in der vorgegebenen Zeit nicht beschafft und bewertet werden. Aus Sicht der Hochschulen wird mehrheitlich die Qualität der Beratung, Hilfe und Unterstützung für Betroffene von sexueller Diskriminierung, Belästigung, Gewalt oder Stalking als ausreichend eingeschätzt. Es liegen ganz unterschiedliche Qualifikationen des Personals der Ansprechstellen vor. Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg An der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg verfügen die Beratungspartner über eine abgeschlossene Hochschulausbildung in Psychologie und über einschlägige Berufserfahrung in psychosozialer Beratung im Kontext größerer Organisationseinheiten . Regelmäßige Qualifizierungsmaßnahmen sensibilisieren für die Thematik und vertiefen und festigen die Qualifikation. Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg An der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg erfolgt die Beratung durch ehrenamtliche , erfahrene Hochschulbedienstete. Keine der Personen besitzt spezielle Qualifikationen. Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle Die Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle beabsichtigt, falls die Zahl der Fälle wächst, ein geregeltes Verfahren einzuführen. Hochschule Merseburg An der Hochschule Merseburg steht speziell geschultes Personal nicht zur Verfügung . Es liegen derzeit keine Anhaltspunkte für Qualitätsmängel des Beratungsangebotes vor. Hochschule Harz Konfliktlotsen der Hochschule Harz werden regelmäßig fortgebildet. Frage 6: Wie viele Fälle sexueller Diskriminierung, Belästigung, Gewalt oder Stalking wurden in den letzten 10 Jahren an die Ansprechstellen bzw. an Leiterinnen oder Leiter und Leitungsgremien der Hochschulen herangetragen? Bitte nennen Sie die Zahlen nach Jahresscheiben sowie nach Hochschulen, nach Gruppen von Beratungssuchenden bzw. Beschwerdeführenden (Studierende , Lehrpersonal, sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) und Geschlecht der Beratungssuchenden bzw. Beschwerdeführenden differenziert. Frage 7: Was sind die Hauptgegenstände der Beschwerden bzw. Beratungsersuchen in den letzten 10 Jahren? Bitte gliedern Sie die Antwort nach Jahresscheiben, nach Hochschulen, nach Gruppen von Betroffenen (Opfern - Studierende, Lehrpersonal, sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) und deren Geschlecht. Frage 8: Wie viele der Fälle sexueller Diskriminierung, Belästigung, Gewalt oder Stalking , die in den letzten 10 Jahren an spezielle Ansprechstellen bzw. an Leite- 5 rinnen oder Leiter und Leitungsgremien der Hochschulen herangetragen wurden , haben zu personellen Konsequenzen, zu disziplinarischen Konsequenzen oder zu Konsequenzen in Bezug auf das Arbeits- und Studienklima oder die Arbeitsorganisation geführt? Bitte benennen Sie auch die gewählte konkrete Form der Konsequenzen (z. B. Abmahnung, Versetzung, Strafanzeige). Bitte nennen Sie die Zahlen nach Jahresscheiben und nach Hochschulen sowie nach Fällen, die von Studierenden einerseits und Hochschulpersonal andererseits aufgeworfen wurden, differenziert. Die Antworten sind der Geheimschutzstelle des Landtages von Sachsen-Anhalt zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt worden. Frage 9: Wie schätzen die Landesregierung und die Hochschulen die Inanspruchnahme der hochschulinternen Beratungsangebote für Betroffene sexueller Diskriminierung , Belästigung, Gewalt oder Stalking ein? Rechnen sie mit einer größeren Zahl Betroffener, die weder hochschulinterne noch weitere professionelle Beratungsangebote in dieser Angelegenheit nutzen? Wenn hierbei Unterschiede zwischen den Hochschulen und/oder betroffenen Gruppen bestehen sollten, treffen Sie auch darüber eine Aussage. Die Hochschulen gehen davon aus, dass die erfassten Fälle das tatsächliche Geschehen abbilden. Obwohl nicht ausgeschlossen werden kann, dass Fälle nicht gemeldet werden, wird nicht mit einer nennenswerten Dunkelziffer gerechnet. Die Landesregierung verfügt nicht über Erkenntnisse, die es erlaubten, diese Einschätzung zu bestätigen oder zu widerlegen. Belastbare Angaben dazu liegen nicht vor. Frage 10: In wie vielen Fälle sexueller Diskriminierung, Belästigung, Gewalt oder von Stalking gegenüber Studierenden sowie gegenüber dem Hochschulpersonal, die einen Zusammenhang mit dem Studieren oder der Arbeit an den Hochschulen haben, wurde in den letzten 10 Jahren Anzeige erstattet? Wie viele davon führten zu einem Gerichtsverfahren? In wie vielen Fällen endete das Verfahren mit einer Verurteilung der oder des Angeklagten? Bitte differenziert aufschlüsseln nach Hochschule, Jahr, Gruppen von Anzeigeerstattenden (Studierende, Lehrpersonal, weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ) und deren Geschlecht. In keinem Fall sexueller Diskriminierung, Belästigung, Gewalt oder von Stalking gegenüber Studierenden sowie gegenüber dem Hochschulpersonal, der einen Zusammenhang mit dem Studieren oder der Arbeit an den Hochschulen hat, wurde in den letzten zehn Jahren Anzeige erstattet. Frage 11: Hat die Landesregierung Kenntnisse darüber, ob insbesondere Studierende aus den ersten Semestern überdurchschnittlich häufig von sexueller Diskriminierung , Belästigung, Gewalt oder Stalking betroffen sind? Wenn hierbei Unterschiede zwischen den Hochschulen bestehen sollten, treffen Sie auch darüber eine Aussage. 6 Wie die Antworten zu den Fragen 6 bis 8 zeigen, sind Studierende insgesamt nicht häufiger von sexueller Diskriminierung, Belästigung, Gewalt oder Stalking betroffen als andere Personengruppen. Anhaltspunkte, dass Studierende aus den ersten Semestern überdurchschnittlich häufig von sexueller Diskriminierung, Belästigung, Gewalt oder Stalking betroffen sind, liegen nicht vor. Frage 12: Durch welchen Personenkreis werden überwiegend Formen sexueller Diskriminierung , Belästigung, Gewalt oder Stalking an den Hochschulen ausgeübt? Handelt es sich dabei hauptsächlich um Studierende, um Lehrende oder weitere Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter? Überwiegen männliche oder weibliche Täter ? Wenn hierbei Unterschiede zwischen den Hochschulen bestehen sollten, treffen Sie auch darüber eine Aussage. Formen sexueller Diskriminierung, Belästigung, Gewalt oder Stalking an den Hochschulen wurden überwiegend von männlichem Hochschulpersonal aus dem wissenschaftlichen und sonstigen Personal ausgeübt. An einer Hochschule gehörten die Täter zum Kreis der Studierenden der Hochschule. Aufgrund der geringen Fallzahlen lassen sich jedoch keine verlässlichen Tendenzen ableiten. Frage 13: Wo befinden sich insbesondere die „Tatorte“ sexueller Diskriminierung, Belästigung oder Gewalt? Wenn hierbei Unterschiede zwischen den Hochschulen und/oder betroffenen Gruppen bestehen sollten, treffen Sie auch darüber eine Aussage. Aufgrund der niedrigen bekannten Fallzahlen lassen sich keine verlässlichen Grundaussagen zu Häufigkeiten treffen. In den vorgetragenen Beschwerden bezogen sich die Ausführungen sowohl auf Räumlichkeiten der Hochschulen (Büro, Frühstücksraum oder Umkleideraum, Hörsaal), als auch öffentliche Plätze oder auch private Räumlichkeiten. Eine Androhung von Gewalt (Mordandrohung) erfolgte in einem Fall auf schriftlichem Weg (E-Mail) und somit ortsunabhängig. Frage 14: Was sind die häufigsten Auswirkungen und Folgen für die Betroffenen/Opfer sexueller Diskriminierung, Belästigung, Gewalt oder Stalking an den Hochschulen ? Wenn hierbei Unterschiede zwischen den Hochschulen und/oder betroffenen Gruppen bestehen sollten, treffen Sie auch darüber eine Aussage. Aufgrund der niedrigen bekannten Fallzahlen lassen sich keine verlässlichen Grundaussagen zu Häufigkeiten treffen. Vereinzelt wurden psychische Beeinträchtigungen der Opfer und der Hochschulwechsel einiger betroffener Studierender genannt. Frage 15: Gibt es für Studierende gegenüber sexueller Diskriminierung, Belästigung, Gewalt oder Stalking an den Hochschulen einen besonderen Rechtsschutz? Welche Rechtsgrundlagen sind in diesen Angelegenheiten für Studierende maßgebend? 7 Die Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen haben u. a. die Aufgabe, Beschwerden über sexuelle Belästigung entgegen zu nehmen, die Betroffenen zu beraten und Mitteilungen über sexuelle Belästigung mit Einverständnis der Betroffenen der Hochschulleitung zuzuleiten. Dies ergibt sich aus § 72 Abs. 2 Satz 5 i. V. m. § 15 Abs. 2 Nr. 12 Frauenfördergesetz , da die Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen auch die Rechte und Aufgaben der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten entsprechend § 15 des Frauenfördergesetzes des Landes wahrnehmen. Studierende haben somit das Recht, bei der Gleichstellungsbeauftragten Beschwerden wegen sexueller Diskriminierung zu erheben sowie ein Recht auf Prüfung und ggfs. Befassung der Hochschulleitung mit dem Vorgang. Im Übrigen bestehen für Studierende die allgemeinen Rechtsschutzmöglichkeiten, insbesondere auf dem Zivilrechtsweg zu verfolgende zivilrechtliche Unterlassungsansprüche und ggfs. Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeldansprüche. Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hingegen, das Rechtsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber auf Prüfung von Beschwerden wegen sexueller Belästigung und Ergreifung bestimmter Personalmaßnahmen und ggfs. Schadensersatzansprüche wegen Nichtergreifens der notwendigen Maßnahmen begründet, erfasst Studierende nur im Rahmen eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses mit der Hochschule. Frage 16: Besteht im Rahmen der sogenannten Sorgfaltspflicht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Hochschulen auch eine Meldepflicht, wenn bedenkliches Verhalten im Sinne dieser Kleinen Anfrage bemerkt oder beobachtet wird? Welche Ansprechpartnerinnen bzw. Ansprechpartner sind dafür zuständig, solche Hinweise entgegenzunehmen? Gibt es an den Hochschulen Unterlagen, Richtlinien o. Ä., die die Sorgfaltspflicht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter näher bestimmen? Sollte die Situation zwischen den Hochschulen stark differieren, geben Sie die Auskunft nach Hochschulen gegliedert. Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Regelung resultierende Sorgfaltspflichten - Beschwerdeverfahren nach § 13 AGG - Richtlinien gegen sexuel- le Diskriminierung, Belästigung und Gewalt vom 21. Oktober 1998 - Gemeinsame Erklärung zur Konfliktbewältigung am Arbeitsplatz und Verhinderung von Diskriminierung , Mobbing und sexueller Belästigung vom 4. Oktober 2005 Alle Mitglieder der Universität, insbesondere solche mit Ausbildungs-, Qualifizierungs- und Leitungsaufgaben in Lehre, Forschung und Ausbildung haben aufgrund ihrer Fürsorgepflicht dafür Sorge zu tragen, dass diskriminierendes Verhalten und Gewaltanwendung unterbleiben bzw. abgestellt werden (Richtlinie vom 21. Oktober 1998). Diese Handlungspflicht impliziert eine Meldepflicht an die Universitäts- /Dienststellenleitung zur Ergreifung arbeitsrechtlicher Maßnahmen. 8 Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg Es finden sich diesbezügliche Regelungen in der „Dienstvereinbarung zur Konfliktbewältigung am Arbeitsplatz und Verhinderung von Diskriminierung, Mobbing und sexueller Belästigung“. Die Vorgesetzten sind dabei besonders sensibilisiert. Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle Eine schriftlich festgelegte Meldepflicht gibt es nicht, eine moralische dagegen schon. Feste Ansprechpartner, Richtlinien etc. gibt es nicht. Hochschule Anhalt An der Hochschule Anhalt besteht keine Meldepflicht. Hochschule Magdeburg-Stendal Diesbezügliche Regelungen finden sich in der „Gemeinsamen Erklärung zur Konfliktbewältigung am Arbeitsplatz und Verhinderung von Diskriminierung, Mobbing und sexueller Belästigung des Rektorats, des Gesamtpersonalrates, der Schwerbehindertenvertretung , der/dem Behindertenbeauftragten des Senats und der Gleichstellungsbeauftragten , Beauftragten für Frauenpolitik der Hochschule MagdeburgStendal “ sowie der „Satzung zur Regelung der Gewaltanwendung, der Bedrohung und des Verstoßes gegen die Sicherheit und Ordnung an der Hochschule Magdeburg -Stendal“. Hochschule Merseburg Eine Richtlinie, die die Sorgfaltspflicht der Beschäftigten näher bestimmt, existiert nicht. Jedoch wurde und wird der Tatbestand der sexuellen Diskriminierung und Belästigung im Rahmen des AGG-Informationsblattes bewusst gemacht. Hochschule Harz Regelungen bezüglich der Meldepflicht finden sich in der „Gemeinsamen Erklärung zur Konfliktbewältigung“.