Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3731 08.01.2015 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 12.01.2015) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Dietmar Weihrich (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Tarifkonditionen in den Nahverkehrsverträgen des Landes Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 6/8595 Vorbemerkung des Fragestellenden: Die seit den 1990er Jahren laufenden Privatisierungsprozesse im Bereich des SPNV sind ein grundsätzlich politisch gewünschter und notwendiger Prozess. Dennoch ist Rechnung zu tragen, dass sich dieser Prozess an bestehenden Sozial- und Tarifstandards orientiert. In der Vergangenheit wurden allerdings - unter anderem in Medienberichten - Zweifel daran geäußert, dass die neuen Wettbewerber auf dem Schienennetz des Landes Sachsen-Anhalt sich an die angesprochenen Standards halten. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr 1. Welche zentralen Tarifkonditionen (v. a. Löhne, Urlaubsanspruch, betrieb- liche Altersvorsorge, Schichtdienst etc.) des Branchentarifvertrages gelten für die Beschäftigten des SPNV in Sachsen-Anhalt? Bitte nach Lokführern, Fahrgastbegleitern, Werkstattpersonal sowie Verwaltungsmitarbeiter differenzieren und im Rahmen einer spezifizierten Übersicht (insbesondere Lohntabellen) darstellen. Die zentralen Tarifkonditionen (Löhne, Urlaubsanspruch, betriebliche Altersvorsorge , Schichtdienst etc.) sind im Branchentarifvertrag (Branchen TV SPNV) zwischen den Unternehmen Abellio GmbH, Arriva Deutschland GmbH, BENEX GmbH, Hessische Landesbahn GmbH, Keolis Deutschland GmbH & Co. KG und Veolia Verkehr GmbH (G6) und der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft 2 (EVG) geregelt, der als Anlage A beigefügt ist. Die Lohntabellen finden sich in Anlage 3 dieses Tarifvertrags, der Urlaubsanspruch ist in § 5 geregelt, Regelungen zur betrieblichen Altersvorsorge enthält dieser Vertrag nicht. Zum Schichtdienst finden sich Regelungen in § 2 Abs. 3 - 5, § 3 und § 4. Dieser Vertrag kommt in Sachsen-Anhalt bei den Eisenbahnverkehrsunternehmen Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH und Abellio Rail Mitteldeutschland GmbH zur Anwendung . Eine Differenzierung der zentralen Tarifkonditionen (v. a. Löhne, Urlaubsanspruch , betriebliche Altersvorsorge, Schichtdienst etc.) nach Lokführern, Fahrgastbegleitern , Werkstattpersonal sowie Verwaltungsmitarbeitern ist nicht möglich , weil dies die Kenntnis der Eingruppierung der jeweiligen Mitarbeiter voraussetzt . Diese Kenntnis hat das Land nicht. Es ist daher auch nicht möglich, hierzu eine nach Lokführern, Fahrgastbegleitern, Werkstattpersonal sowie Verwaltungsmitarbeitern spezifizierte Übersicht vorzulegen. Die Lohntabellen finden sich, wie bereits dargelegt, in Anlage 3 des beigefügten Branchentarifvertrages. 2. Werden die jeweils geltenden Branchentarifverträge bei allen Anbietern von Schienenpersonennahverkehr angewendet und wird bei Ausschreibungen Tariftreue zwingend verlangt? Wenn ja, wie lauten diese Ausschreibungspassagen ? Wenn nein, welche Unternehmen, die SPNV-Leistungen in Sachsen-Anhalt bereitstellen, unterliegen keinen Branchentarifverträgen? Die jeweils geltenden Branchentarifverträge bzw. diesen vergleichbaren repräsentativen tarifvertraglichen Regelungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf der Schiene gem. MBI LSA Nr. 32/2014 vom 29. September 2014 werden von allen durch das Land verkehrsvertraglich gebundenen Eisenbahnverkehrsunternehmen angewendet. Grundlage hierfür ist entweder eine bestehende Tarifbindung des Eisenbahnverkehrsunternehmens oder eine Vorgabe des Landes als Auftraggeber gemäß § 10 Abs. 2 LVG LSA. Tariftreue wird bei den Ausschreibungen zwingend verlangt. Die Vorgabe, die Tariftreue einzuhalten, erfolgt dadurch, dass bei SPNV-Vergabeverfahren rechtsverbindliche Erklärungen zur Einhaltung von Tarifstandards mit dem Angebot abgegeben werden müssen. Das verbindliche Formular zur Abgabe dieser Erklärung wird als Anlage B zur Antwort bereitgestellt. (Hinweis: Die in dieser Anlage unter Ziffer 5 angesprochenen „ergänzenden Vertragsbedingungen “ betreffen die in der Antwort zu Frage 4 dargestellten Sanktionen und Sanktionsmöglichkeiten.) 3. Wird vom Land Sachsen-Anhalt (bzw. der NASA) die Einhaltung von Tarifund Sozialstandards überwacht? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht und übernimmt alternativ eine andere unabhängige Institution diese Funktion ? Die NASA GmbH überwacht die Einhaltung von Tarif- und Sozialstandards. Grundlage hierfür sind die in den seit Inkrafttreten des LVG LSA geschlossenen Verkehrsverträgen umgesetzten Kontrollmöglichkeiten gemäß § 17 LVG LSA, von denen Gebrauch gemacht wird, wenn der NASA GmbH konkrete Anhaltspunkte für die Nichteinhaltung von Tarif- oder Sozialstandards bekannt werden. Bislang sind derartige Anhaltspunkte der NASA GmbH nicht bekannt geworden. 3 4. Welche Restriktionen muss ein Unternehmen erwarten, wenn es gegen die in den Ausschreibungen festgelegten Sozial- sowie Tarifstandards verstößt ? Jeder festgestellte schuldhafte Verstoß gegen eine der Verpflichtungen nach den §§ 10, 11, 12 Abs. 2 und 17 Abs. 2 des Landesvergabegesetzes führt - unabhängig von anderen Vertragsstrafen - bei den Verträgen, bei denen dieses Gesetz anzuwenden war, zu einer Vertragsstrafe von bis zu 5 % des Auftragswerts im Land Sachsen-Anhalt. Des Weiteren ist das Land zur fristlosen Kündigung eines Vertragsverhältnisses berechtigt, wenn der Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer die aus den §§ 10 und 12 des Landesvergabegesetzes resultierenden Anforderungen schuldhaft nicht erfüllen sowie schuldhaft gegen die Verpflichtungen der §§ 13 und 17 Abs. 2 des Landesvergabegesetzes verstoßen. In diesem Fall werden die betroffenen Unternehmen für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren von der öffentlichen Auftragsvergabe ausgeschlossen. 5. Sind Eisenbahnverkehrsunternehmen, die aufgrund einer Ausschreibung den Betrieb eines Bahnnetzes von der DB übernehmen, dazu verpflichtet - zumindest bei sozialen Härtefällen - auch ehemalige Mitarbeiter der DB zu übernehmen? Nein, eine derartige Verpflichtung besteht nicht. 6. Sieht die Landesregierung die Möglichkeit, bei zukünftigen Ausschreibungen die Regelungen des § 613a BGB festzuschreiben? Wenn nein, warum nicht? Bitte ausführlich begründen. Von der Möglichkeit nach Art. 4 Abs. 5 VO (EG) 1370/2007, den ausgewählten Betreiber eines öffentlichen Dienstes zu verpflichten, den Arbeitnehmern, die zuvor zur Erbringung der Dienste eingestellt wurden, die Rechte zu gewähren, auf die sie Anspruch hätten, wenn ein Übergang im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG erfolgt wäre, macht die Landesregierung aus folgenden Gründen keinen Gebrauch: Die Eisenbahnverkehrsunternehmen entscheiden über die Teilnahme an Vergabeverfahren aufgrund Aufwands- und Risikoeinschätzungen. Seitens der EVU stellt ein Betriebsübergang nach § 613 a BGB bzw. nach Art. 4 Abs. 5 VO (EG) 1370/2007 einen solchen Aufwands- und Risikofaktor dar. Ohne eine mindestens deutschlandweit einheitliche Regelung würde Sachsen-Anhalt damit mit der Vorschrift zu einem Betriebsübergang die ohnehin geringe Bewerberzahl bei SPNV-Vergaben weiter einschränken, so dass die Gefahr der Monopolpreisbildung und von überhöhten Vergabeergebnissen bestünde. Während in anderen europäischen Ländern, in denen ein Betriebsübergang erfolgt, zugleich auch ein Übergang der Betriebsmittel (Werkstätten, Fahrzeuge, Vertrieb usw.) vom bisherigen Betreiber zum neuen Betreiber geregelt ist (vollständiger Betriebsübergang) und damit den Bietern zugleich eine erhebliche Aufwandsund Risikoposition abgenommen wird, lassen die Regelungen in Deutschland eine Verpflichtung der Altbetreiber zur Übergabe der in ihrem Eigentum befindlichen Betriebsmittel zu geregelten Bedingungen nicht zu. 4 Eine Steigerung dieses Schutzniveaus durch einen Betriebsübergang würde nach Einschätzung der Landesregierung die unternehmerische Freiheit unverhältnismäßig einschränken. Die Entscheidung zur Personalauswahl, die unter anderem das Betriebsklima beeinflusst und damit indirekt Auswirkungen auf die Leistungsqualität hat, ist ebenso eine unternehmerische Aufgabe wie die Festlegung einer dem Auftrag angemessenen Personalstruktur (Gestaltung effizienter Abläufe und Hierarchien). Bereits die Festlegung bundesweiter Rahmentarifverträge als repräsentative tarifvertragliche Regelungen gemäß LVG LSA, die damit verpflichtende Grundlage der Auftragserteilung sind, gewährleistet ein hohes Schutzniveau in Bezug auf die Arbeitnehmerinteressen. Dies spiegelt sich auch darin wider, dass sich die Kalkulationen der Lohnkosten durch die Bieter untereinander in den in Sachsen-Anhalt durchgeführten SPNV-Vergaben der letzten Jahre nahezu nicht unterschieden. Die Lohnsteigerungen im Bereich dieser Rahmentarifverträge liegen über dem bundesweiten Durchschnitt. Im Bereich der Bahn-Triebfahrzeugführer besteht seit geraumer Zeit sogar ein über der Bewerberzahl liegendes Arbeitsplatzangebot (Nachfragemarkt). Branchentarifvertrag für den· · Schienenpersonennahverkehr In Deutschland (BranchenTV SPNV) gartz Schreibmaschinentext gartz Schreibmaschinentext Anlage A „ Zwischen der - 2 - Abellio GmbH Arriva Deutschland GmbH BeNEXGmbH Hessische Landesbahn GmbH Keolis Deutschland GmbH & Co. KG Veolia Verkehr GmbH (GS) und der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) wird folgender Tarifvertrag geschlossen: - 3 - Inhaltsverzeichnis Abschnitt 1 § 1 Geltungsbereich Abschnitt II: Arbeitszeit § 2 Regelmäßige Arbeitszeit § 3 Öffnungsklauseln § 4 Zulagen § 5 Erholungsurlaub Abschnitt III: Entgelt § 6 Eingruppierung § 7 Tabellenentgelt Abschnitt IV: Allgemeine Regeln für das Arbeitsverhältnis § 8 Betriebs- und Branchenzugehörigkeit § 9 Freistellung für Tarifkommissionsmitglieder § 10 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall § 11 Entgeltumwandlung § 12 Qualifikation § 13 Beendigung des Arbeitsverhältnisses § 14 Wechsel des Leistungserbringers § 15 Ausschlussfrist Abschnitt V: Schlussbestimmungen § 16 Laufzeit und Kündigung Anlagen 1 - Liste der Unternehmen gemäߧ 1 Abs. 1 Buchst. b) 2 - Entgeltgruppenverzeichnis 3 - Entgelttabelle ·, (1) Dieser Tarifvertrag gilt -4 - Abschnitt 1 §1 Geltungsbereich a) räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, b) fachlich für Unternehmen, die Leistungen im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) erbringen und in Anlage 1 aufgeführt sind, Protokollnotiz Der fachliche Geltungsbereich erfasst nur Unternehmen, die aufgrund von Verträgen mit öffentlichen Bestellern Leistungen im SPNV tatsächlich durchführen und nicht Unternehmen, die als Konzernholding Beteiligungen an solchen Unternehmen halten, ohne selbst solche Leistungen zu erbringen. Ausgenommen vom Geltungsbereich sind eigenwirtschaftlich finanzierte touristische Personenverkehre . c) betrieblich für Betriebe, Betriebsteile oder ausschreibungskongruent begrenzte Betriebsteile , unabhängig von ihrem betriebsverfassungsrechtlichem Status, die einen oder mehrere Verkehre im SPNV auf der Grundlage von Verträgen mit öffentlichen Bestellern durchführen. Voraussetzung ist, dass der Verkehr aufgrund eines Vergabe- oder Ausschreibungsverfahrens (umfasst auch Direktvergaben) zustande kommt, für den die Bewerbung nach dem 30. April 2011 zu erfolgen hat. Dies gilt sinngemäß auch für touristische Personenverkehre, die über Regionalisierungsmittel finanziert oder mitfinanziert werden, bei Anpassung der entsprechenden Verkehrsverträge . Protokollnotiz Ist die Zuordnung der mit der Durchführung eines Verkehrsvertrags befassten Arbeänehmer nicht durch einen Betrieb oder Betriebsteil i.S.d. BetrVG definiert, so bezieht sich der Geltungsbereich auf diejenigen beim jeweiligen Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmer, die bei der Abgabe des Angebots bestimmt und nach Zuschlagserteilung gegenüber dem Betriebsrat als Beteiligte einer auf die konkrete Ausschreibung bezogenen Teileinheit bezeichnet worden sind. Besteht kein Betriebsrat, hat die Bezeichnung gegenüber der EVG zu erfolgen. Spätere Änderungen dieser Zuordnung sind im Zusammenhang mit personellen Einzelmaßnahmen zulässig, die § 99 BetrVG unterliegen. Protokollnotiz Von Buchst. c) werden nicht erfasst von Bestellern einseitig ohne Bewerbung veranlasste Verlängerungen innerhalb bestehender Rahmenbedingungen für einen Verlängerungszeitraum von bis zu drei Jahren. d) persönlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (im Folgenden Arbeitnehmer genannt) der Betriebe bzw. betrieblichen Einheiten nach Buchst. c), die in der Anlage 2 erfasst sind. ·, - 5 - (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für - leitende Angestellte i.S.v. § 5 Abs. 3 BetrVG, - kurzfristig geringfügig Beschäftigte nach§ 8 Abs. 1 SGB IV, - Auszubildende, Trainees, - Praktikanten. Abschnitt II Arbeitszeit §2 Regelmäßige Arbeitszeit (1) Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit des vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers beträgt 40 Stunden wöchentlich (2088 Stunden/Jahr) . Die Arbeitszeit darf nur auf maximal fünf Tage im Durchschnitt der Woche verteilt werden. Das Entgelt nach Anlage 3 bezieht sich auf eine Referenzarbeitszeit von 40 Stunden/Woche. Bei abweichender Arbeitszeit ist das Entgelt gemäß Anlage 3 entsprechend anzupassen. (2) Durch Haustarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann ein abweichender Ausgleichszeitraum für die Arbeitszeit gemäß Abs. 1 vereinbart werden. Ein Ausgleichszeitraum von mehr als zwölf Monaten ist nicht zulässig. (3) Wird die wöchentliche Arbeitszeit bzw. die Arbeitszeit in abweichenden Ausgleichszeiträumen angeordnet überschritten, gelten die Zeiten der Überschreitung als Überzeit. Die Überzeit wird je Stunde (Überstunden) mit einer Zulage vergütet, die mindestens 25 Prozent eines gültigen Stundensatzes in der jeweiligen Tätigkeit beträgt; durch Haustarifvertrag kann davon abgewichen werden. (4) Auf die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit nach Abs. 1 sind alle Zeiten innerhalb einer Schicht, mit Ausnahme der Zeiten für die gesetzlichen Ruhepausen , zu 100 Prozent anzurechnen. (5) Eine Schicht ist die Zeit zwischen zwei Ruhezeiten. Jede Schicht endet für den Arbeitnehmer am Ort des Schichtbeginns. §3 Öffnungsklauseln (1) Die tägliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers darf grundsätzlich zehn Stunden nicht überschreiten . Sie darf nur verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ArbZG; § 7 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b; § 11 Abs. 2 ArbZG). (2) An Sonn- und Feiertagen darf im vollkontinuiertichen Schichtbetrieb die Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden (§ 12 Satz 1 Nr. 4 ArbZG). ·, -6- (3) Die ununterbrochene Ruhezeit zwischen zwei Schichten kann neun Stunden betragen, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit spätestens mit der übernächsten Ruhezeit ausgeglichen wird. Ruhezeiten von weniger als zehn Stunden Dauer dürfen höchstens zweimal hintereinander geplant werden. (4) Wird die Arbeitszeit auf einen Ausgleichszeitraum von mehr als 24 Wochen festgelegt, sind gemäߧ 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 ArbZG die gesetzlichen Ausgleichsfristen zur Arbeits - und Ruhezeit auf das Kalenderjahr ausgeweitet. (5) Im Übrigen können Abweichungen von den Bestimmungen über die Anrechung von Arbeitszeittatbeständen auf die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit nur im Rahmen einer tariflichen Regelung erfolgen, die auf der Grundlage eines im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Tarifvertrages bereits bestehenden Tarifvertrages von den Tarifvertragsparteien gebilligt oder geschlossen wird . §4 Zulagen (1) Der Arbeitnehmer, der seine Tätigkeiten im Zug ausübt, erhält für jede geleistete Schicht mit Zugfahrt eine Zulage (Fahrentschädigung) in Höhe von 6,65 Euro. (2) Nachtarbeit ist die in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr geleistete oder angerechnete Arbeitszeit. Für jede angefangene Stunde in diesem Zeitraum erhält der Arbeitnehmer eine Zulage in Höhe von 2,80 Euro. (3) Sonntagsarbeit ist die an Sonntagen geleistete oder angerechnete Arbeitszeit. Für jede angefangene Stunde an Sonntagen erhält der Arbeitnehmer eine Zulage in Höhe von 4,00 Euro. (4) Feiertagsarbeit ist die an den für das jeweilige Bundesland geltenden gesetzlichen Feiertagen geleistete oder angerechnete Arbeitszeit. Ostersonntag und Pfingstsonntag gelten als gesetzliche Feiertage in diesem Sinne. Für jede angefangene Stunde an Feiertagen erhält der Arbeitnehmer eine Zulage in Höhe von 7,00 Euro (5) Beim Zusammentreffen von Sonn- und Feiertagszulage wird nur die Feiertagszulage bezahlt. (6) In Haustarifverträgen können Zulagenbeträge bzw. die Zulagensystematik abweichend vereinbart werden. §5 Erholungsurlaub (1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf 20 Tage gesetzlichen Mindesterholungsurlaub im Urlaubsjahr. Zusätzlich hat der Arbeitnehmer nach Erfüllung des gesetzlichen Mindesterholungsurlaubs in jedem Urlaubsjahr Anspruch auf weitere sechs Tage Erholungsurlaub, auf sieben Tage Erholungsurlaub bei einer Betriebszugehörigkeit ab sechs Jahren und auf acht Tage Erholungsurlaub bei einer Betriebszugehörigkeit ab elf Jahren. - 7 - (2) Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung des Erholungsurlaubs nach Abs. 1 S. 2 auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft , wenn dringende Gründe dies rechtfertigen. Im Falle der Übertragung muss dieser Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres beantragt, gewährt und genommen werden, ansonsten verfällt er. (3) Hat ein Arbeitnehmer nicht während des gesamten Jahres Anspruch auf Arbeitsentgelt, so vermindert sich der Anspruch auf Erholungsurlaub jeweils um 1/12 für jeden Kalendermonat ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt. Bei Eintritt während des laufenden Kalendennonats steht dem Arbeitnehmer der auf diesen Kalendermonat entfallende Urlaubsanspruch nur zu , soweit der Eintritt in der ersten Kalendermonatshälfte erfolgt. (4) Erholungsurlaubstage gemäß Abs. 1 sind die Werktage von Montag bis Freitag in der Urlaubsspanne nach Abs. 6. Für jeden angerechneten Erholungsurlaubstag sind, unabhängig von der ursprünglichen Arbeitszeitplanung, ein durchschnittlicher Arbeitszeitwert nach § 2 Abs. 1 auf die regelmäßige Arbeitszeit anzurechnen. § 2 Abs. 1 S. 4 gilt sinngemäß . (5) Der Arbeitnehmer muss seinen Urlaubswunsch rechtzeitig und möglichst zusammenhängend beantragen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Antrag kurzfristig zu bescheiden . (6) Der Arbeitnehmer beantragt seine Urlaubswünsche in Form einer Urlaubsspanne, d. h. dass er alle Kalendertage, die er wegen Urlaubs voll von der Arbeit freigestellt werden will , mit genauem Datum des Anfangs- und des Endtags beantragt. Wird dieser Antrag genehmigt , hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung über die gesamte Zeitspanne der beantragten Kalendertage. (7) Wird der Arbeitnehmer während des Erholungsurlaubs arbeitsunfähig krank und weist er dies durch ein ärztliches Attest nach, so gilt der Erholungsurlaub als unterbrochen, darf jedoch nicht ohne Zustimmung des Arbeitgebers über das geplante Ende des genehmigten Erholungsurlaubs hinaus verlängert werden. (8) Das Urlaubsentgelt wird entsprechend den Bestimmungen des § 11 BUrlG ermittelt. In Haustarifverträgen können davon abweichende Bestimmungen vereinbart werden. Abschnitt III Entgelt §6 Eingruppierung (1) Die Eingruppierung des Arbeitnehmers in eine Entgeltgruppe richtet sich nach der von ihm tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. S ie richtet sich nicht nach einer nur vorübergehend übertragenen Tätigkeit oder seiner Berufsbezeichnung. (2) Die Entgeltgruppe bestimmt sich nach dem Entgeltgruppenverzeichnis gemäß Anlage 2 zu diesem Tarifvertrag. -. - 8 - (3) Gruppenleiter oder vergleichbare betriebliche Führungskräfte, deren Tätigkeit nicht als Beispiel in Anlage 2 beschrieben ist, sind eine Entgeltgruppe höher einzugruppieren, als die Entgeltgruppe, in die die ihnen unterstellen Arbeitnehmer eingruppiert sind. (4) Übt der Arbeitnehmer auf Anordnung eine höherwertige Tätigkeit tatsächlich aus, deren Eingruppierung nicht seiner Eingruppierung entspricht, hat er Anspruch auf einen entsprechenden Entgeltausgleich pro geleisteter Schicht. §7 Tabellenentgelt (1) Der Arbeitnehmer, der seine Tätigkeit im Umfang der Referenzarbeitszeit gemäß § 2 Abs. 1 ausübt, hat Anspruch auf ein Monatstabellenentgelt in der durch Anlage 3 zu diesem Tarifvertrag bestimmten Höhe. (2) Die individuelle tarifvertragliche Entgeltstufung ergibt sich aus den anerkannten Branchenzugehörigkeitszeiten gemäß § 8. (3) Das in Anlage 3 ausgewiesene Jahresgrundentgelt kann durch Haustarifvertrag oder Betriebsvereinbarung anders verteilt werden, soweit dadurch nicht mehr als 8 Prozent des Jahresbetrages und nicht mehr als 14 Teilbeträge bezahlt werden. (4) Die Auszahlung der Beträge nach Abs. 1 erfolgt spätestens an jedem Monatsletzten. Abschnitt IV Allgemeine Regeln für das Arbeitsverhältnis §8 Betriebs- und Branchenzugehörigkeit (1) Betriebszugehörigkeit ist die Zeit, die der Arbeitnehmer in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis bei dem Arbeitgeber steht. Zur Betriebszugehörigkeit zählen auch die Zeiten, die aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder betrieblicher Bestimmungen auf die Betriebszugehörigkeit anzurechnen sind, auch wenn keine Tätigkeit ausgeübt wurde, das Arbeitsverhältnis geruht oder nicht bestanden hat. (2) Die Branchenzugehörigkeit umfasst die Zeiten, die der Arbeitnehmer mit einer einschlägigen Beschäftigung im Arbeitsverhältnis sowie bei dem unmittelbar vorhergehenden, an diesen Tarifvertrag gebundenen Arbeitgeber zurückgelegt hat. (3) Bei Berechnung der für die Einstufung nach § 7 Abs. 2 maßgebenden Branchenzugehörigkeit werden Zeiten beim vorhergehenden Arbeitgeber nur angerechnet, wenn zwischen der Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses und der Aufnahme der Tätigkeit beim Arbeitgeber nicht mehr als ein Monat liegt. Die beim unmittelbar vorhergehenden Arbeitgeber zurückgelegte Branchenzugehörigkeit wird im Falle eines Wechsels nach§ 14 voll und in anderen Fällen zu einem Drittel angerechnet. - 9 - Protokollnotiz Der Arbeitnehmer hat die Dauer der Ausübung einer einschlägigen Beschäftigung glaubhaft zu machen. Er hat gegen seinen Arbeftgeber Anspruch auf eine entsprechende, auf sein Verlangen auszustellende Bescheinigung. §9 Freistellung für Tarifkommissionsmitglieder Für die erforderliche Zeit zur Teilnahme an Sitzungen der für diesen Tarrtvertrag zuständigen satzungsmäßigen Gremien wird das Mitglied auf Einladung der Tarifvertrag schließenden Gewerkschaft unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt. Die Anzahl der entsprechenden Sitzungen ist auf das erforderliche Maß einzuschränken und nur im Zusammenhang mit laufenden Tarifverhandlungen anzusetzen. §10 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bestimmt sich nach den jeweils gültigen Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes. In Haustarifverträgen können davon abweichende Bestimmungen vereinbart werden. § 11 Entgeltumwandlung Der Arbeitnehmer kann durch schriftliche Erklärung verlangen, dass künftige tarifvertragliche Entgeltansprüche vollständig oder anteilig durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Einzelheiten und Durchführungsweg können in Haustarifverträgen oder betrieblich geregelt werden. § 12 Qualifikation Um eine qualitativ hochwertige Leistungserbringung im Schienenpersonennahverkehr sicherzustellen , werden die Arbeitgeber bewirken, dass die Arbeitnehmer einen hohen Qualifikationstand haben und erhalten. § 13 Beendigung des Arbeitsverhältnisses (1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf - aufgrund von Befristung, im gegenseitigen Einvernehmen, mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer das Alter für die gesetzliche Regelaltersrente erreicht, mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer den Bescheid für eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält; im Falle einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung ruht das Arbeitsverhältn is. -. -10- (2) Das Arbettsverhältnis kann beiderseits unter Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt werden. Verlängert sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber , so verlängert sie sich in gleichem Maße für den Arbeitnehmer. Während der vereinbarten Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden. (3) Auch befristete Arbeitsverhältnisse können gekündigt werden. In diesem Falle gelten die Fristen gemäß Abs. 2. § 14 Wechsel des Leistungserbringers Verliert ein Unternehmen den Auftrag zur Erbringung von Verkehrsleistungen im SPNV, die ein anderes Unternehmen übernimmt und hat die zuständige Behörde von ihrer Anordnungsbefugnis gern. Art. 4 Abs. 5 S. 1 VO (EG) 1370/2007 keinen Gebrauch gemacht und liegen auch die Voraussetzungen des § 613 a BGB nicht vor, so verpflichten sich die beiden Unternehmen, soweit sie beide diesem Tarifvertrag unterliegen, hinsichtlich einer Weiterbeschäftigung von interessierten Arbeitnehmern beim nachfolgenden Leistungserbringer im Rahmen ihrer betrieblichen Möglichkeiten kooperativ zusammenzuwirken. §15 Ausschlussfrist {1) Sämtliche Ansprüche aus dem Arbertsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Monaten nach Fälligkeit bzw. im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses spätestens vier Monate nach Ende des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem jeweils anderen Vertragspartner schriftlich geltend gemacht werden. (2) Lehnt der andere Vertragspartner den Anspruch schriftlich ab oder erklärt er sich nicht innerhalb von acht Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablehnung bzw. Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Die Geltendmachung von Ansprüchen nach Ablauf der genannten Fristen ist ausgeschlossen. - 11 - Abschnitt V Schlussbestimmungen § 16 Laufzeit und Kündigung (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Februar 2011 in Kraft. (2) Der Tarifvertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 2015. (3) Abweichend von Abs. 2 kann die Anlage 3 dieses Tarifvertrages mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden, erstmals zum 31. Januar 2013. (4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Tarifvertrages ganz oder teilweise nicht wirksam sein oder werden, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die Tarifvertragsparteien sind zu Verhandlungen verpflichtet, sofern sich im ~usammen hang mit der Einführung des Tarifvertrages nicht vorhersehbare Schwierigkeiten ergeben, die Änderungen nahelegen. Dies gilt ebenso, wenn später wesentliche Änderungen der wirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen des SPNV-Marktes mit Auswirkungen auf die hier geregetten Bedingungen wirksam werden sollten. (5) Die Parteien wirken gemeinsam auf die Aufgabenträger ein, dass der BranchenTV SPNV (gemeint sind damit BranchenTV SPNV G6 und BranchenTV SPNV Agv MoVe) in Umsetzung der VO (EG) 1370/2007 zur verbindlichen Voraussetzung für alle Vergabeverfahren im SPNV gemacht wird. - 12 - Die im Rubrum aufgeführten Konzerngesellschaften handeln in Vollmacht für die ihnen jeweils zugeordneten Gesellschaften der Anlage 1 (Stand 14. Februar 2011). Soweit zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des BranchenTV SPNV die Zustimmungen der zuständigen Gremien der in Anlage 1 aufgeführten Gesellschaften zum Abschluss dieses Tarifvertrages noch nicht vorlagen, steht die Einbeziehung in diesen Tarifvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der entsprechenden Zustimmung. Berlin, den 14. Februar 2011 Krfiva Deutschland GmbH BeNEX GmbH HesSfSche Landesbahn GmbH Keolis Deutschland GmbH & Co. KG -13 - (Stand 14. Februar 2011) Anlage 1 Liste der Unternehmen gern. § 1 Abs. 1 Buchst. b) Nr. Unternehmen 1 Abellio Rail NRW GmbH 2 agilis Eisenbahngesellschaft mbH & Co. KG 3 agilis Verkehrsgesellschaft mbH & Co. KG 4 Bayerische Oberlandbahn GmbH (BOB) 5 Bayerische Regiobahn GmbH (BRB) 6 Berchtesgadener Land Bahn GmbH 7 cantus Verkehrsgesellschaft mbH 8 HLB Hessenbahn GmbH 9 Keolis Deutschland GmbH & Co. KG, Organisationsbereich eurobahn 10 metronom Eisenbahngesellschaft mbH 11 NBE nordbahn Eisenbahngesellschaft mbH & Co. KG 12 Nord-Ostsee-Bahn GmbH 13 NordWestBahn GmbH (NWB) 14 ODEG Ostdeutsche Eisenbahn GmbH 15 Ostseeland Verkehr GmbH 16 Prignitzer Eisenbahn GmbH 17 Regental Bahnbetriebs-GmbH 18 vectus Verkehrsgesellschaft mbH 19 Veolia Verkehr Personalservice GmbH 20 Veolia Verkehr Regio Ost GmbH 21 Veolia Verkehr Rheinland GmbH 22 Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH 23 Vogtlandbahn GmbH 24 Württembergische Eisenbahn-Gesellschaft mbH Al 2 nage A B c D Entgelt- Beschreibung Beispiele Beispiele gruppe 1 Arbeitnehmer, die mit Tätigkeiten betraut sind, die Hilfskräfte - keine Berufserfahrung und lediglich eine Einwei- Reinigungskräfte suno von bis zu vier Wochen erfordern. 2 Arbeitnehmer, die ein abgegrenztes Sachgebiet Kundenbetreuer/Zugbegleiter ohne betriebliche - bearbeiten, zu dessen Ausübung eine mehr als Aufgaben , Arbeitnehmer mit einfachen Verwalvierwöchiae Anlernzeit erforderlich ist. tungsaufqaben 3 Arbeitnehmer, die ein abgegrenztes Sachgebiet Zugbetreuer ohne betriebliche Aufgaben -- bearbeiten, zu dessen Ausübung eine zweijährige Berufsausbilduna erforderlich ist 4 Arbeitnehmer, die ihr Sachgebiet selbständig bear- Zugbetreuer mit betrieblichen Aufgaben, Fach- Eisenbahnfahrzeugführer mit FS KI. 1 beiten, zu dessen Ausübung regelmäßig eine abge- arbeiter 1, Sachbearbeiter 1, (künftig A) schlossene berufsqualifizierende Fachausbildung oder eine zweijährige Berufsausbildung im Sinne . des Berufsbildunasaesetzes erforderlich ist 5 Arbeitnehmer, die ein umfangreiches Sachgebiet Facharbeiter II, Sachbearbeiter II , Eisenbahnfahrzeugführer mit FS KI. 2 selbständig bearbeiten, wozu regelmäßig eine min- und 3 (künftig B) destens dreijährige Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder eine spezielle FachausbildunQ erforderlich ist. 6 Arbeitnehmer, die ein umfangreiches und schwieri- Facharbeiter III, Sachbearbeiter III EisenbahnfahrzeugfOhrer mit Ausbilges Sachgebiet selbständig bearbeiten, das die Arbeitnehmer in der Disposition und Einsatzpla- dungsaufgaben Anforderungen von der EG 5 deutlich übersteigt, nung bzw. Leitstellen 1, z.B. durch die Wahrnehmung von speziellen Überwachungs - und Kontrollaufgaben oder die Ausübung besonders verantwortungsvoller Tätigkeiten, wozu regelmäßig neben einer abgeschlossenen Berufsausbildung weitere Zusatzqualifikationen erforderlich sind . 7 Arbeitnehmer, die ein umfangreiches und schwieri- Arbeitnehmer in der Disposition und Einsatzpla- Eisenbahnfahrzeugführer mit dauernges Sachgebiet selbständig bearbeiten, das die nung bzw. Leitstellen II den Lehraufgaben Anforderungen von der EG 6 deutl ich übersteigt, IHK Meister z.B. durch die Wahrnehmung von Führungsaufgaben - oder herausgehobenen Kontroll- oder Planungsaufgaben oder die Ausübung besonders verantwortungsvoller Tätigkeiten , wozu regelmäßig neben einer abgeschlossenen Berufsausbildung weitere Zusatzaualifikationen erforderlich sind. Anlage 3 Monatsentgelttabelle BranchenTV ab 1. Februar 2011 Einstieasstufe 1 Stufe 2 Stufe3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 BranchenzugehOriQkett nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 9 Jahren nach 12 Jahren nach15 Jahren Entqeltqruooe 1 1.733.00€ 1.786 00€ 1.839 00€ 1.892 00 € 1.944,00€ 1.997,00 € 2 1.87500€ 1.932 00€ 1.989 00€ 2.047 00€ 2.104.00€ 2.161 ,00 € 3 1.962 00€ 2.022,00€ 2.082.00€ 2.142 00€ 2.201 00€ 2.261 00€ 4 2.071 00€ 2.13400€ 2.197,00€ 2.261 00€ 2.324 00€ 2.387,00 € 5 2.295.00€ 2.365,00€ 2.435.00 € 2.505,00€ 2.575 00 € 2.645,00€ 6 2.439.00€ 2.513 00€ 2.588,00€ 2.662 00€ 2.737 00 € 2.811 00€ 7 2.568,00€ 2.646,00€ 2.725.00€ 2.803,00 € 2.881,00€ 2.960,00 € Jahresgrundentgelt BranchenTV ab 1. Februar2011 Einstieasstufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe6 Bfanchenzugehöric::ikeit nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 9 Jahren nach 12 Jahren nach15 Jahren Entgeltgruppe 1 20.796.00€ 21.432.00€ 22.068 00€ 22.704 00 € 23.328 00€ 23.964,00€ 2 22.500 00€ 23.184 00€ 23.868.00 € 24.564 00 € 25.248 00€ 25.932 00€ 3 23.544 00€ 24.264 00€ 24.984,00€ 25.704 00€ 26.412 00 € 27.132 00€ 4 24.852 00€ 25.608 00€ 26.364,00 € 27.132 00 € 27.888 00€ 28.644 00 € 5 27.540,00€ 28.380 00€ 29.220 00€ 30.06000€ 30.900 00€ 31 .740 00€ 6 29.268 00€ 30.156 00€ 31 .056,00€ 31 .94400€ 32.844,00 € 33.732 00€ 7 30.816,00€ 31 .752,00€ 32.700,00€ 33.636,00€ 34.572,00€ 35.520,00 € Anlage 3 Monatsentgelttabelle BranchenTV ab 1. März 2011 Einstieasstufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 BranchenzuaehOriaken nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 9 Jahren nach 12 Jahren nach15 Jahren Entqeltoruooe 1 1.764 19 € 1.81815€ 1.872.10€ 1.926.06€ 1.978 99 € 2.032.95€ 2 1.908 75 € 1.966 78€ 2.024,80 € 2.083,85 € 2.141 87 € 2.199 90 € 3 1.997 32€ 2.058 40€ 2.11948€ 2.180.56€ 2.240 62 € 2.301 ,70 € 4 2.108,28€ 2.17241€ 2.236 55€ 2.301 70 € 2.365,83€ 2.429 97 € 5 2.336 31 € 2.407 57 € 2.478 83 € 2.55009 € 2.621 35€ 2.692,61 € 6 2.482,90€ 2.558,23€ 2.634,58€ 2.709,92 € 2.786 27 f 2.861 60 € 7 2.614,22€ 2.693 63 € 2.774,05€ 2.853,45 € 2.932,86€ 3.013,28€ Jahresgrundentgelt BranchenTV ab 1. März 2011 Einstieosstufe 1 SMe2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Branchenzuoehöriokert nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 9 Jahren nach 12 Jahren nach15 Jahren Entoeltoruooe 1 21 .170.28 € 21 .81780€ 22.465.20€ 23.11272€ 23.747 88€ 24.39540 € 2 22.905 00 € 23.601 36€ 24.297 60€ 25.006 20€ 25.702 44 € 26.398,80 € 3 23.967 84 € 24.700 80€ 25.433,76€ 26.166,72 € 26.887 44€ 27.62040 € 4 25.299,36€ 26.068.92€ 26.838,60€ 27.620 40 € 28.38996 € 29.159 64 € 5 28.035 72 € 28.890 84€ 29.745 96 € 30.601 08€ 31.456,20€ 32.311 32 € 6 29.794.80 € 30.698 76€ 31.614.96 € 32.519 04€ 33.435 24 € 34.339 20 € 7 31 .370,64 € 32.323,56 € 33.288,60€ 34.241 ,40€ 35.194,32€ 36.159,36€ Anlage 3 Monatsentgelttabelle BranchenTV ab 1. Januar 2012 Einstieasstufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Branchenzugehörigkeit nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 9 Jahren nach 12 Jahren nach15 Jahren Entqeltaruooe 1 1.799,47 € 1.854 51 € 1.909 54€ 1.964,58 € 2.018.57 € 2.073,61 € 2 1.946,93€ 2.006,12€ 2.065 30 € 2.125,53 € 2.184 71 € 2.243 90 € 3 2.037 27 € 2.099 57€ 2.161,87 € 2.224,17 € 2.285,43 € 2.347,73 € 4 2.150,45€ 2.215,86€ 2.281 28 € 2.347,73€ 2.413,15€ 2.478,57 € 5 2.383 04€ 2.455,72€ 2.528 41 € 2.601,09 € 2.673 78 € 2.746,46 € 6 2.532,56€ 2.609,39€ 2.687 27 € 2.764,12 € 2.842 00 € 2.918,83 € 7 2.666,50€ 2.747,50 € 2.829,53 € 2.910,52 € 2.991,52 € 3.073,55€ Jahresgrundentgelt BranchenTV ab 1. Januar 2012 Einstieasstufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Branchenzugehörigkett nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 9 Jahren nach 12 Jahren nach15 Jahren Entqeltarucoe 1 21 .59364€ 22.25412 € 22.914 48 € 23.574,96€ 24.222 84 € 24.883,32€ 2 23.363.16 € 24.073,44 € 24.783,60 € 25.506,36€ 26.216 52 € 26.926,80€ 3 24.447,24 € 25.194 84€ 25.942,44 € 26.690.04 € 27.425 16 € 28.172 76€ 4 25.805,40€ 26.590,32€ 27.375 36 € 28.172,76 € 28.957 80€ 29.742 84€ 5 28.59648 € 29.468,64€ 30.340,92 € 31.213 08 € 32.085,36 € 32.957,52€ 6 30.390,72 € 31.312,68 € 32.247 24 € 33.169,44 € 34.104,00 € 35.025 96€ 7 31 .998,00 € 32.970,00€ 33.954,36 € 34.926,24 € 35.898,24 € 36.882,60 € ' (' - 18 - Die im Rubrum aufgeführten Konzerngesellschaften handeln in Vollmacht für die ihnen jeweils zugeordneten Gesellschaften der Anlage 1 (Stand 14. Februar 2011). Soweit zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Branchen TV SPNV die Zustimmungen der zuständigen Gremien der in Anlage 1 aufgeführten Gesellschaften zum Abschluss dieses Tarifvertrages noch nicht vorlagen, steht die Einbeziehung in diesen Tarifvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der entsprechenden Zustimmung. Berlin, den 14. Februar 2011 Abellio GmbH Arrlva Deutschland GmbH BeNEX GmbH He?sische Landesbahn GmbH Keolis Deutschland GmbH & Co. KG 1. Tarifvertrag zur Änderung des Branchentarifvertrag für den Schienenpersonennahverkehr in Deutschland (BranchenTV SPNV) (1. ÄTV BranchenTV SPNV) Zwischen der Abellio GmbH NETINERA Deutschland GmbH BeNEX GmbH Hessische Landesbahn GmbH Keolis Deutschland GmbH & Co. KG Veolia Verkehr GmbH einerseits und der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) andererseits wird folgender Tarifvertrag geschlossen: §1 Änderungen des BranchenTV SPNV (1) Im Rubrum des Branchen TV SPNV wird „Arriva Deutschland GmbH" geändert in „NETINERA Deutschland GmbH". (2) § 1 Abs. 1 Buchst. d BranchenTV SPNV erhält folgende Fassung: „d) persönlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (im Folgenden Arbeit- nehmer genannt) der Betriebe bzw. betrieblichen Einheiten nach Buchst. c, denen nicht nur vorübergehend eine Tätigkeit gern. Anlage 2 übertragen ist." 2 (3) In§ 2 Abs. 3 BranchenTV SPNV wird 1125 Prozent eines" geändert in 1125 Prozent des". (4) In§ 4 Abs. 2, 3 und 4 BranchenTV SPNV wird jeweils „angefangene" gestrichen. (5) In§ 4 BranchenTV SPNV erhält Abs. 6 folgende Fassung (der bisherige Abs. 6 wird als Abs. 7 ausgewiesen}: „(6) Die Zeiten der Zulagen nach Abs. 2, 3 und 4 sind - für jede Zulage getrennt - für den Kalendermonat zusammenzurechnen. Bei der sich hierbei jeweils ergebenden Summe werden Zeiten von 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet ; Zeiten von weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt." (6) § 8 Abs. 2 Branchen TV SPNV erhält folgende Fassung: „(2) Die Branchenzugehörigkeit umfasst die Zeiten, die der Arbeitnehmer mit einer einschlägigen Beschäftigung im Arbeitsverhältnis sowie bei dem unmittelbar vorhergehenden , an den BranchenTV SPNV im Sinne von § 16 Abs. 5 gebundenen Arbeitgeber zurückgelegt hat. Satz 1 gilt sinngemäß auch für den Fall, dass der BranchenTV SPNV im Sinne von § 16 Abs. 5 in Umsetzung der VO (EG) 1370/2007 zur verbindlichen Voraussetzung in Vergabeverfahren gemacht wird." (7) In§ 14 BranchenTV SPNV wird „diesem Tarifvertrag" ersetzt durch „dem BranchenTV SPNV im Sinne von § 16 Abs. 5". (8) In § 16 Abs. 3 BranchenTV SPNV wird „erstmals zum 31. Januar 2013" geändert in „frühestens zum 31. Dezember 2014". (9) Die Anlage 1 zum BranchenTV SPNV wird nach Nr. 24 wie folgt ergänzt: "~51 erixx GmbH (vormals: Heidekreuzbahn GmbH t· (1 O) Anlage 3 zum BranchenTV SPNV erhält die Fassung nach der Anlage zu diesem Tarifvertrag . (11) Der Text vor den Unterschrittenzeilen des Branchen TV SPNV „Die im Rubrum aufgeführten „. „ .„ der entsprechenden Zustimmung." wird gestrichen. 3 §2 Inkrafttreten Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Februar 2013 in Kraft. Berlin, 16. April 2013 ......... . BeNEXGmbH ·· ········ ·· · · Keolis Deutschlan1 clrnbH & Co. KG Veolia Verkehr GmbH 4 Anlage zum 1. Ä TV Branchen TV SPNV Die Anlage 3 zum Branchen TV SPNV erhält folgende Fassung Monatsentgelttabelle BranchenTV Einstieasstufe 1 Stufe2 Stufe 3 Branchenzuaehöriakeit nach 3 Jahren nach 6 Jahren Entaeltaruooe 1 1.853 45 € 1.910,15 € 1.966,83 € 2 2.005.34 € 2.066.30 € 2.127.26 € 3 2.098 39 € 2.162 56 € 2.226 73 € 4 2.214,96 € 2.282,34 € 2.349,72 € 5 2.454,53 € 2.529,39 € 2.604 26 € 6 2.608 54 € 2.687.67 € 2.767,89 € 7 2.746,50 € 2.829,93 € 2.914,42 € Jahresgrundentgelt BranchenTV Einstieasstufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Branchenzuoehöriakeit nach 3 Jahren nach 6 Jahren Entaeltaruooe 1 22.241 ,40 € 22.921,80 € 23.601 ,96 € 2 24.064 08 € 24.795 60 € 25.52712 € 3 25.180,68 € 25.950,72 € 26.720.76 € 4 26.579 52 € 27.388 08 € 28.196 64 € 5 29.454,36 € 30.352,68 € 31 .251, 12 € 6 31.302 48 € 32.252 04 € 33.214.68 € 7 32.958,00 € 33.959,16 € 34.973,04 € Monatsentgelttabelle BranchenTV Einstieasstufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Branchenzuoehöriakeit nach 3 Jahren nach 6 Jahren Entoeltoruooe 1 1.909 05 € 1.967 45 € 2.025 83€ 2 2.065.50 € 2.128.29 € 2.191,08 € 3 2.161.34 € 2.227 44 € 2 .293 53 € 4 2.281.41 € 2.350,81 € 2.420,21 € 5 2.528 17 € 2.605,27 € 2.682,39 € 6 2.686,80 € 2.768,30 € 2.850,93 € 7 2.828,90 € 2.914,83 € 3.001 ,85 € Jahresgrundentgelt BranchenTV Einstieasstufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Branchenzuoehöriakeit nach 3 Jahren nach 6 Jahren Entoeltoruooe 1 22.908,60 € 23.609.40 € 24.309,96 € 2 24.78600 € 25.539.48 € 26.292 96 € 3 25.936,08 € 26.729.28 € 27.522,36 € 4 27.376 92 € 28.209,72 € 29.042 52 € 5 30.338,04 € 31.263.24€ 32.188.68 € 6 32.241 60 € 33.219 60 € 34.211 16 € 7 33.946,80 € 34.977,96 € 36.022 20 € Stufe 4 nach 9 Jahren 2.023,52 € 2.189,30 € 2.290 90 € 2.418,16 € 2.67912 € 2.847.04 € 2.997,84 € Stufe4 nach 9 Jahren 24.282,24 € 26.271 60 € 27.490,80 € 29.017,92 € 32.149.44 € 34.164.48 € 35.974,08 € Stufe 4 nach 9 Jahren 2.084,23 € 2.254,98 € 2.359 63 € 2.490,70 € 2.759,49 € 2.932.45 € 3.087,78 € Stufe 4 nach 9 Jahren 25.010,76 € 27.059 76 € 28.315 56 € 29.888 40 € 33.113,88 € 35.189.40 € 37.053,36 € „Anlage 3 zum BranchenTV SPNV ab 1. Februar 2013 Stufe 5 Stufe 6 nach 12 Jahren nach15 Jahren 2.079,13 € 2.135 82 € 2.250,25 € 2.311,22 € 2.353.99 € 2.418,16 € 2.485.54 € 2.552,93 € 2.753,99 € 2.828.85 € 2.927,26 € 3.006,39 € 3.081,27 € 3.165,76 € ab 1. Februar 2013 Stufe 5 Stufe 6 nach 12 Jahren nach15 Jahren 24.949,56 € 25.629,84 € 27.003,00 € 27.734,64 € 28.247.88 € 29.017,92 € 29.826 48 € 30.635,16 € 33.047,88 € 33.946,20 € 35.127,12 € 36.076,68 € 36.975,24 € 37.989,12 € ab 1. April 2014 Stufe 5 Stufe 6 nach 12 Jahren nach15 Jahren 2.141 50 € 2.199 89 € 2.317,76 € 2.380.56 € 2.424 61 € 2.490,70 € 2.560.11 € 2.629,52 € 2.836,61 € 2.913 72 € 3.015,08 € 3.096,58 € 3.173,71 € 3.260,73 € ab 1. April 2014 Stufe 5 Stufe 6 nach 12 Jahren nach15 Jahren 25.698,00 € 26.398,68 € 27.813 12 € 28.566,72 € 29.095.32 € 29.888.40 € 30.721.32 € 31.554,24 € 34.039,32 € 34.964,64 € 36.180,96 € 37.158 96 € 38.084,52 € 39.128,76€ 5 Anlage zum 1. ÄTV BranchenTV SPNV vom 16. April 2013 Die vorstehende Anlage zum 1. ÄTV BranchenTV SPNV „Monatsentgelttabelle BranchenTV und Jahresgrundentgelt BranchenTV" ist als Tarifregelungen Bestandteil des 1. ÄTV BranchenTV SPNV. Berlin, 16. April 2013 „ „ . l"TINERA Deutschlan GJTI H ....... ....... . Keolis Deutschlan