Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3738 12.01.2015 (Ausgegeben am 13.01.2015) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Thomas Keindorf (CDU) Abgeordneter Jürgen Scharf (CDU) Nachfrage zur Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage KA 6/8464 „Stand der geplanten Zertifizierung von nach den SGB II/III geförderten Arbeitsmarktdienstleistungen durch staatliche berufsbildende Schulen in Sachsen -Anhalt“ Kleine Anfrage - KA 6/8598 Antwort der Landesregierung erstellt vom Kultusministerium Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche fachkundige(n) Stelle(n) nach § 177 SGB III haben das/die Zertifizierungs - und Zulassungsverfahren in Sachsen-Anhalt durchgeführt? Das Zertifizierungs- und Zulassungsverfahren wurde durchgeführt durch die CERTQUA - Gesellschaft der Deutschen Wirtschaft zur Förderung und Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen in der Beruflichen Bildung mbH, Bonner Talweg 68, 53113 Bonn. Frage 2: Wie viele fachkundige Stellen haben am Ausschreibungsverfahren teilgenommen und welche Anforderungen mussten die fachkundigen Stellen erfüllen? Es wurden fünf fachkundige Stellen aufgefordert, für die Trägerfinanzierung des Landesschulamtes und die Maßnahmezertifizierung für die Bildungsgänge Berufsfachschulen Altenpflege, Altenpflegehilfe, Physiotherapie und die Fachschule Fachbereich Sozialwesen - Fachrichtung Sozialpädagogik ein Angebot abzugeben. Drei fachkundige Stellen haben ein Angebot abgegeben. 2 Die fachkundigen Stellen mussten die Anforderungen nach § 177 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - erfüllen. Frage 3: Welche berufsbildenden Schulen und aufsichtführenden Stellen bzw. Träger berufsbildender Schulen in Sachsen-Anhalt haben bisher am Zulassungsverfahren teilgenommen und werden von der Zertifizierung aktuell mit erfasst? Bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln. Als Träger der Maßnahme ist das Landesschulamt zertifiziert. Die Zulassung erstreckt sich auch auf die zu dieser aufsichtführenden Stelle gehörenden Berufsbildenden Schulen. Dabei handelt es sich um die nachstehend genannten Berufsbildenden Schulen: Landkreise/kreisfreie Städte Berufsbildende Schulen Altmarkkreis Salzwedel Berufsbildende Schulen Alt- markkreis, Käthe-Kollwitz-Straße 1, 29410 Salzwedel Stendal Berufsbildende Schulen II Stendal , Schillerstraße 4, 39576 Stendal Börde Berufsbildende Schulen Haldensleben des Landkreises Börde , Neuhaldenslebener Straße 46f, 39340 Haldensleben Jerichower Land Berufsbildende Schulen „Conrad Tack“, Magdeburger Chaussee 1, 39288 Burg Magdeburg Berufsbildende Schulen IV Magdeburg „Dr. Otto Schlein“, Alt Westerhüsen 51 - 52, 39122 Magdeburg Berufsbildende Schulen Quedlinburg „J. P. C. Heinrich Mette, Bossestraße 3, 06484 Quedlinburg Harz Berufsbildende Schulen Halberstadt „Geschwister Scholl“, Böhnshauser Straße 4, 38895 Halberstadt Salzlandkreis Berufsbildende Schulen Schönebeck /Bernburg, Magdeburger Straße 302, 39218 Magdeburg Anhalt-Bitterfeld Berufsbildende Schulen AnhaltBitterfeld , Parsevalstraße 2, 06749 Bitterfeld-Wolfen Dessau Anhaltisches Berufsschulzentrum „Hugo Junkers“ Dessau, Junkersstraße 30, 06847 Dessau -Roßlau 3 Landkreise/kreisfreie Städte Berufsbildende Schulen Mansfeld-Südharz Berufsbildende Schulen Mans- feld-Südharz, Friedrich-EngelsStraße 22, 06526 Sangerhausen Halle Berufsbildende Schulen V Halle, Rainstraße 19, 06114 Halle Saalekreis Berufsbildende Schulen Saalekreis , E.-Fischer-Straße 6 - 8, 06237 Leuna Burgenlandkreis Berufsbildende Schulen Burgenlandkreis , Tagewerbener Straße 75, 06667- Weißenfels Frage 4: In welchen konkreten Fachrichtungen/Bildungsgängen können an den genannten öffentlichen berufsbildenden Schulen bereits Bildungsgutscheine i. S. d. § 81 Abs. 4 SGB III seit wann eingelöst werden bzw. wo ist dies ab welchem Zeitpunkt geplant? Eingelöst werden können Bildungsgutscheine in den Bildungsgängen Altenpflege und Altenpflegehilfe, Physiotherapie und Sozialpädagogik. Die Bildungsgutscheine können nach dem nicht veröffentlichten verwaltungsinternen Runderlass zur Zertifizierung öffentlicher berufsbildender Schulen nach der AZAV (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung) vom 01.09.2014, der den Schulen vorliegt, ab 01.09.2014 bei den unter Frage 3 genannten berufsbildenden Schulen eingelöst werden. Frage 5: Wie viele Bildungsgutscheine i. S. v. § 81 Abs. 4 SGB III wurden bisher seit der erfolgten Zertifizierung/Trägerzulassung des Landesschulamtes SachsenAnhalt an öffentlichen berufsbildenden Schulen in Sachsen-Anhalt eingelöst? Bitte für jeden Standort und für jede Fachrichtung einzeln angeben. Es wurde ein Bildungsgutschein an den Berufsbildenden Schulen Anhalt-Bitterfeld für den Bildungsgang Sozialpädagogik eingelöst. Frage 6: Inwiefern sind der Landesregierung Pläne von einzelnen öffentlichen berufsbildenden Schulen bekannt, nach denen dort zum kommenden Schuljahr neue Bildungsgänge/Fachrichtungen in den von der Zertifizierung/Maßnahmezulassung erfassten Berufsfachschulen für Altenpflege, Altenpflegehilfe und/oder Physiotherapie bzw. in der Fachschule Sozialwesen (Fachrichtung Sozialpädagogik) neu eingerichtet werden sollen? Welche Standorte mit welchen Bildungsgängen/Fachrichtungen betrifft dies konkret? Zurzeit sind der Landesregierung keine Pläne bekannt. Die Antragstellungen der Landkreise/kreisfreien Städte auf Fortschreibung der genehmigten Schulentwicklungspläne für die berufsbildenden Schulen erfolgt jährlich bis zum 01.03. 4 Frage 7: Existieren Absprachen zwischen Behörden des Landes Sachsen-Anhalt oder öffentlichen Schulträgern und Behörden der Bundesagentur für Arbeit bzw. einzelnen Jobcentern, dass Bildungsgutscheine in den unter 6. genannten Bildungsgängen /Fachrichtungen vorrangig von den Gutscheininhabern an den von der Trägerzulassung erfassten öffentlichen berufsbildenden Schulen einzulösen sind? Falls ja, welche Absprachen wurden hierzu konkret getroffen? Nein, es existieren keine derartigen Absprachen. Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Arbeitsförderung dürfen in öffentliche berufsbildende Schulen nur in bereits gebildeten Klassen aufgenommen werden, wenn noch freie Schulplätze vorhanden sind. Frage 8: Wie gewährleistet(e) es das Landesschulamt, dass bei einer Berücksichtigung aller in der o. g. Antwort der Landesregierung aufgeführten Kostenpositionen die von der Bundesagentur für Arbeit jeweils vorgegebenen Bundesdurchschnittskostensätze (s. § 180 Abs. 3 Nr. 3 SGB III) nicht überschritten werden? Die Kalkulation der im Sinne des § 180 SGB III zu ermittelnden Kosten dient ausschließlich der Überprüfung der Angemessenheit der Kosten der Maßnahme im Hinblick auf den Durchschnittskostensatz. Die Überprüfung erfolgt durch die fachkundige Stelle. Frage 9: Falls die Bundesdurchschnittskostensätze von den vom Landesschulamt jeweils kalkulierten Maßnahmekosten übertroffen werden: Wann und mit welcher Begründung erfolgte eine entsprechende Zustimmung zu den erhöhten Maßnahmekosten durch die innerhalb der Bundesagentur für Arbeit zuständige Stelle? Dieser Fall ist noch nicht eingetreten.