Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3744 13.01.2015 (Ausgegeben am 14.01.2015) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Harry Czeke (DIE LINKE) Nachnutzung von pädagogischen Einrichtungen Kleine Anfrage - KA 6/8604 Vorbemerkung des Fragestellenden: Im Jahr 2014 wurden zahlreiche pädagogische Einrichtungen in Sachsen-Anhalt geschlossen . Zum Teil konnten Gebäude verkauft oder vermietet werden, bei einer Vielzahl von Gebäuden ist die Nachnutzung unklar. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele ehemals pädagogisch genutzte Gebäude in Sachsen-Anhalt sind derzeit ungenutzt? Nach den durch die Landkreise und kreisfreien Städte gemeldeten Daten sind derzeit mindestens 104 ehemals pädagogisch genutzte Gebäude ungenutzt. Für einige dieser Immobilien bestehen jedoch bereits Vorstellungen oder Konzepte für die künftige Nutzung, die z. T. auch absehbar realisiert werden können . Teilweise werden leerstehende Immobilien derzeit auch als Ausweichstandorte für Schulen oder Kindertagesstätten genutzt, die unter Inanspruchnahme des Stark-III-Programmes saniert werden. 2 Die gemeldeten Daten sind in der nachstehenden Tabelle zusammengefasst. Landkreis/ kreisfreie Stadt Anzahl der ungenutzten ehemals pädagogisch genutzten Gebäude Altmarkkreis Salzwedel 3 Anhalt-Bitterfeld 4 Bördekreis 15 Burgenlandkreis 3* Harz 4* Jerichower Land 0* Mansfeld-Südharz 7* Saalekreis 7* Salzlandkreis 6 Stendal 9 Wittenberg 14 Dessau-Roßlau keine Meldung Halle 25 Magdeburg 7 Gesamt: 104 *keine vollständige Meldung durch kreisangehörige Gemeinden Es handelt sich nicht in jedem Fall um komplette Schulen oder Kindertageseinrichtungen , sondern auch um leerstehende Gebäude als Teileinrichtungen (beispielsweise Sporthalle, Nebengebäude/ Lager, Speisesaal, Jugendfreizeiteinrichtung , Planetarium etc.). 2. Inwieweit prüft die Landesregierung Nachnutzungen von geschlossenen pädagogischen Einrichtungen? Die Nachnutzung obliegt den Kommunen im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung. Eine Prüfung durch die Landesverwaltung erfolgt hier nicht. Gegebenenfalls wird kommunalaufsichtlich im Rahmen der Haushaltkonsolidierung auf den Verkauf oder die Vermietung/Verpachtung ungenutzter Immobilien hingewirkt. 3. Welche Förderprogramme kommen nach Auffassung der Landesregie- rung für eine finanzielle Unterstützung der Nachnutzung von diesen Gebäuden in Frage? 4. Existieren überdies nach Auffassung der Landesregierung Förderprogramme , um die dazugehörigen Außenanlagen zu gestalten? 5. Insofern Förderprogramme in Frage kommen, wie sind die Konditionen? 6. Würden bestimmte Förderprogramme Nutzungsbeschränkungen nach sich ziehen? Förderprogramme zur Nachnutzung geschlossener kommunaler pädagogischer Einrichtungen sind im Land Sachsen-Anhalt nicht existent. Nach- bzw. Umnutzungen innerhalb der Verwendung im pädagogischen Bereich werden in vielen Kommunen unter Inanspruchnahme des Stark-III-Programms realisiert, z. B. werden ehemalige Grundschulen energetisch saniert 3 und wiederum als Schulen genutzt oder zu Kindertagesstätten umgebaut. Darüber hinaus wird das Bund-Länder-Förderprogramm Stadtumbau Ost für die Finanzierung des Rückbaus überdimensionierter Einrichtungen bzw. des Abrisses von Immobilien genutzt. Beide Programme stellen jedoch keine Förderprogramme zur Nachnutzung im Sinne dieser Anfrage dar und werden nur vollständigkeitshalber kurz erwähnt. Die Investitionsschwerpunkte des Stark-III-Programms liegen in der energetischen Sanierung von Kindertagesstätten und Schulen und in Investitionen zur IT-Anbindung und IT-Ausstattung von Schulen. Das Programm Stadtumbau-Ost dient der Aufwertung von Stadtteilen/Stadtquartieren und dem Abriss/Rückbau dauerhaft leerstehender Wohnungen. Das Land Sachsen-Anhalt fördert mit Unterstützung des Bundes städtebauliche Aufwertungs- und Rückbaumaßnahmen in nach Stadtentwicklungskonzepten umzustrukturierenden Stadtteilen/Stadtquartieren mit vorrangiger Priorität. Förderfähig sind Gesamtmaßnahmen auf der Grundlage von städtebaulichen Entwicklungskonzepten . Die Fördergebiete sind durch Beschluss des Gemeinderates räumlich abzugrenzen. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Einzelmaßnahmen außerhalb des Fördergebietes unterstützt werden. Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Die Höhe der Förderung durch Bund und Land beträgt grundsätzlich maximal zwei Drittel, bei Einbeziehung von EFRE-Mitteln maximal fünf Sechstel der förderfähigen Ausgaben.