Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3759 19.01.2015 (Ausgegeben am 20.01.2015) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Monika Hohmann (DIE LINKE) Beförderung zum Schwimmunterricht Kleine Anfrage - KA 6/8615 Antwort der Landesregierung erstellt vom Kultusministerium Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wer ist für die Beförderungsleistung zum Schwimmunterricht, der im Rahmen der Stundentafel erteilt wird, zuständig? Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Zuständigkeit? Gemäß § 70 Abs. 1 SchulG LSA tragen die Schulträger die Sachkosten der öffentlichen Schulen. Demnach obliegt diese Aufgabe den Schulträgern. 2. Wer trägt die Kosten für diese Beförderungsleistungen? Werden diese Kosten bei der Beteiligung des Landes an den Kosten der Schülerbeförderung nach § 71 Abs. 7 Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt mit berücksichtigt und wenn ja, auf welcher Grundlage? Vgl. Antwort auf Frage 1. § 71 SchulG bezieht sich auf die Wegstrecke zwischen der Wohnung der Schülerin oder des Schülers und der nächstgelegenen Schule der gewählten Schulform. Eine gegebenenfalls notwendige Beförderung von der Schule zu einem anderen Unterrichtsort (Schwimmbad, Sportanlage, etc.) gehört nicht dazu.