Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3778 22.01.2015 Hinweis: Die Namen der Bearbeiter – siehe Beantwortung der Frage 7 – sind dem Fragesteller bekannt. In der Drucksache wurden die Bearbeiter entfernt. (Ausgegeben am 26.01.2015) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter André Lüderitz (DIE LINKE) Dickstoffverfahren der Sodawerke Staßfurt Kleine Anfrage - KA 6/8623 Vorbemerkung des Fragestellenden: In den Kavernen der Sodawerke Staßfurt ist die Verbringung von gefährlichen Abfällen im Dickstoffverfahren als Dauerbetrieb beantragt. Seit 2008 erfolgte der Probebetrieb des damals noch unbekannten Verfahrens zur Herstellung des Versatzmaterials und dessen Versatzes in den Kavernen. Der Versatz von Dickstoffen wurde an anderen Stellen in Sachsen-Anhalt praktiziert bzw. beantragt. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen des über 6-jährigen Probebetriebes frage ich die Landesregierung: Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft Frage 1: Wie ist der aktuelle Sachstand für das Genehmigungsverfahren zum Versatz von Dickstoffen in den Kavernen der Sodawerke Staßfurt? Der Antrag der Sodawerk Staßfurt GmbH & Co. KG (Antragstellerin) vom 10. Juli 2014 auf Genehmigung des Dauerbetriebes der Anlage für die Verbringung von Dickstoffversatzmaterial in Betriebskavernen ist am 25. Juli 2014 im Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt (LAGB) eingegangen. Im Ergebnis der Vollständigkeitsprüfung gemäß § 7 Abs. 1 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) wurde der Antrag durch die Antragstellerin überarbeitet und dem LAGB am 16. Oktober 2014 erneut vorgelegt. Daraufhin wurden mit Schreiben 2 des LAGB vom 21. Oktober 2014 die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt werden (Stadt Staßfurt, Landkreis Salzlandkreis, Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt [LVwA] und Landesamt für Umweltschutz) zur Stellungnahme binnen eines Monats nach § 11 Satz 1 der 9. BImSchV aufgefordert. Nach den inzwischen vorliegenden Stellungnahmen stehen dem Vorhaben aus Sicht der beteiligten Behörden keine Belange entgegen, die zu einer Versagung der beantragten Genehmigung führen könnten. Das Vorhaben wurde im Amtsblatt des LVwA, im Amtsblatt der Stadt Staßfurt, in der Staßfurter Volksstimme sowie auf der Homepage des LAGB bekannt gemacht. Die Auslegung der Antragsunterlagen sowie der von der Antragstellerin dazu vorgelegten Unterlagen (Langzeitsicherheitsnachweis und Ausgangszustandsbericht) erfolgte vom 26. November 2014 bis zum 29. Dezember 2014 im Dienstgebäude des LAGB, Köthener Straße 38 in 06118 Halle sowie bei der Stadtverwaltung Staßfurt. Zusätzlich wurden die vorgenannten Unterlagen auch auf der Homepage des LAGB bekannt gemacht. Die Einwendungsfrist endete mit Ablauf des 12. Januar 2015. Bislang sind acht Einwendungen eingegangen. Es ist beabsichtigt, form- und fristgerecht erhobene Einwendungen am 3. März 2015 mit der Antragstellerin und den Einwendern zu erörtern. Sobald alle maßgeblichen Umstände ermittelt sind, frühestens jedoch nach Abschluss des Erörterungstermins, hat die Behörde unverzüglich über den Genehmigungsantrag zu entscheiden. Die Entscheidung ist der Antragstellerin und allen Personen, die Einwendungen erhoben haben, gemäß § 10 Abs. 7 BImSchG i. V. m. § 20 Abs. 3 der 9. BImSchV förmlich zuzustellen und zudem öffentlich bekannt zu machen. Frage 2: Wie beurteilt die Landesregierung die Langzeitsicherheit im Hinblick auf den dauerhaften Verbleib der gefährlichen Abfälle in den Kavernen? Inwieweit finden dabei die Ergebnisse und Erkenntnisse der Gruben Teutschenthal und Angersdorf Berücksichtigung? Mit Schreiben vom 26. November 2013 wurde durch die Antragstellerin der Langzeitsicherheitsnachweis für das Vorhaben „Verwertung nichtbergbaulicher Abfälle zur Erhöhung der Stabilität im Solfeld Neustaßfurt Betriebskavernen S2 und S4“ vorgelegt . Diesem Langzeitsicherheitsnachweis liegen die Ergebnisse des Probebetriebes von 2008 bis Ende 2013 zugrunde. Die fachlichen Untersuchungsarbeiten zur Führung des Langzeitsicherheitsnachweises sind technisch und wissenschaftlich anspruchsvoll und erfordern zum Teil neue technische Herangehensweisen. Aus diesem Grund hat das LAGB frühzeitig begonnen, gemeinsam mit dem von ihm beauftragten Behördengutachter Dr. Minkley, IfG GmbH Leipzig, unabhängig von der Herangehensweise der Antragstellerin eigene fachliche Prüf- und Nachweismethoden zu entwickeln und zu verifizieren. Eine abschließende Prüfung des Langzeitsicherheitsnachweises durch den Behördengutachter ist bislang noch nicht erfolgt. Eine erste fachliche Durchsicht und Plausibilitätsprüfung der Unterlagen durch den Behördengutachter hat ergeben, dass die Unterlagen zum Langzeitsicherheitsnachweis den inhaltlichen Anforderungen der geltenden Versatzverordnung zur Verwertung von bergbaufremden Abfällen als Versatzmaterial im untertägigen Einsatz entsprechen und in ihren getroffenen Aussagen nachvollziehbar sind. Neben den geologischen Besonderheiten zur Ausbildung des Deckgebirges (Lithologie, Lagerung, Tektonik), 3 zu Subrosionsprozessen und zur seismischen Standortcharakterisierung sowie zu den Folgeerscheinungen des Kali- und Steinsalzbergbaus an den Sattelflanken des Staßfurter Sattels finden auch das Gasbildungspotential der eingesetzten Abfälle, das Kompaktionsverhalten des Dickstoffversatzes sowie die Entstehung von hydraulischen Migrations- und Fließwegen im umgebenden Salzgestein entsprechenden Eingang in die Nachweisführung. Unabhängig vom Abschluss der derzeit in Bearbeitung befindlichen geomechanischen Prüfung ist nach Einschätzung des Behördengutachters davon auszugehen, dass ein Verlust der Integrität der Schutzschichten ausgeschlossen werden kann. Im Hinblick auf die angesprochenen Ergebnisse und Erkenntnisse aus den Gruben Teutschenthal und Angersdorf ist festzustellen, dass bereits die geologischen und geomechanischen Randbedingungen in Staßfurt und Teutschenthal nicht vergleichbar sind. Während es sich bei den in Staßfurt zu verfüllenden Kavernen um im Steinsalz gesolte, lösungserfüllte Hohlräume handelt, wurde das bis zu Einstellung der Kali- und Steinsalzgewinnung am Standort Teutschenthal geschaffene Hohlraumvolumen überwiegend im sprödbruchgefährdeten Carnallitit bergmännisch aufgefahren und ist lufterfüllt. Darüber hinaus sind auch die Versatztechnologien nicht vergleichbar . An den Nass-in-Nass-Einbau von Dickstoff in die soleerfüllten Kavernen in Staßfurt sind andere Anforderungen zu stellen als beim Versatz der lufterfüllten Abbaue im Grubenfeld Teutschenthal. Im Hinblick auf einen möglichen Versatz der drei soleerfüllten Kavernen im Grubenfeld Angersdorf der GTS Grube Teutschenthal Sicherungs GmbH & Co. KG ist festzuhalten , dass ein diesbezüglicher Antrag auf Errichtung und Betrieb einer immissionsschutzrechtlich zu genehmigenden Anlage für die Herstellung von Dickstoffversatzmaterial am Standort Angersdorf aus dem Jahr 2010 im Mai 2012 aufgrund zum damaligen Zeitpunkt fehlender Genehmigungsfähigkeit zurückgezogen wurde. Eine erneute Antragstellung ist bislang nicht erfolgt. Frage 3: Im bisherigen Probebetrieb wurde der Versatz mit Abfällen verfolgt. In welchem Umfang sind im Rahmen des Antragsverfahrens alternative Verfahren und Materialien geprüft worden? Im Rahmen des Antragsverfahrens sind keine alternativen Verfahren und Materialien geprüft worden. Durch die Verbrennung von Abfällen in Müllverbrennungsanlagen fallen täglich bundesweit große Mengen entsprechender Verbrennungsrückstände (Aschen, Schlacken , Rückstände aus der Rauchgasreinigung etc.) an, welche aufgrund ihrer Stoffeigenschaften vorzugsweise im Salinar deponiert werden. Der vorliegend beantragte Einsatz von Rückständen aus der Rauchgasreinigung unter Ausnutzung des Abbindevermögens der enthaltenen Freikalkgehalte stellt eine Verwertung im Sinne des Abfallrechts dar und dient gleichzeitig der Ressourcenschonung. Frage 4: Warum wurde auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet, die ja möglich ist, wenn auch nicht zwingend vorgegeben? 4 Die Betriebskavernen, in welche das Dickstoffversatzmaterial eingebracht wurde bzw. werden soll, unterliegen dem sachlichen Geltungsbereich des Bundesberggesetzes (BBergG). Die derzeitige Versuchsanlage, für welche nunmehr ein Antrag auf Dauerbetrieb nach dem BImSchG gestellt wurde, ist deshalb eine dem Bergbau dienende Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG mit der Folge, dass sich die Umweltverträglichkeitsprüfungs -(UVP)-Pflicht nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) bestimmt. Eine UVPPflicht nach den Nummern 1 bis 8 des § 1 UVP-V Bergbau ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Da keine rechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer UVP besteht, kann das LAGB auch nicht die Erstellung der für die Durchführung der UVP erforderlichen Umweltverträglichkeitsstudie von der Antragstellerin fordern. Auch wenn keine förmliche UVP durchgeführt wird, ist durch das gegenwärtig durchzuführende BImSchG-Verfahren sichergestellt, dass die Errichtung und der dauerhafte Betrieb der Dickstoffversatzanlage umweltverträglich erfolgen. Das BImSchG selbst dient dem Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und sonstigen Sachgüter (§ 1 Abs. 1 BImSchG). Die Zielstellung einer UVP, nämlich umweltrelevante Vorhaben vor ihrer Zulassung auf mögliche Umweltauswirkungen zu prüfen, ist also auch im immissionsschutzrechtlichen Verfahren gewährleistet. Frage 5: Wie wird sichergestellt, dass es keine Auswirkungen auf Wasserhaushalt und die Umgebung gibt? Die Grundpflichten des Betreibers ergeben sich insbesondere aus § 5 BImSchG. Danach hat der Anlagenbetreiber genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten, zu betreiben und später stillzulegen, dass weder schädliche Umwelteinwirkungen, also schädliche Immissionen, noch sonstige schädliche Einwirkungen, z. B. schädliche Bodenveränderungen, Einbringen von Stoffen in Gewässer, hervorgerufen werden. Die Einhaltung dieser Grundpflichten wird sowohl im Genehmigungsverfahren als auch während der gesamten Betriebs- und späteren Stilllegungsphase geprüft und überwacht. Die Anlage ist mit entsprechender Filter- und Lüftertechnik ausgestattet, die die Einhaltung der geltenden Grenzwerte nach der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) für die staub- und gasförmigen Emissionen sicher gewährleistet. Die Einhaltung der Grenzwerte ist entsprechend § 28 BImSchG i. V. m. § 26 BImSchG durch Messungen nach Inbetriebnahme und sodann wiederkehrend alle drei Jahre durch eine vom Landesamt für Umweltschutz bekannt gegebene Stelle nachzuweisen . Soweit es sich bei den Anlagenteilen um Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 62 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) handelt, sind diese mit entsprechenden Leckageüberwachungs - und Rückhalteeinrichtungen ausgestattet und unterliegen zudem der durch die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) des Landes Sachsen-Anhalt geregelten regelmäßigen Überwachung. 5 Frage 6: Welche Technologien, Prüfschemata u. a. m. sind vorgesehen, um eine Gefährdung der Anrainerkommunen und der Beschäftigten auszuschließen? Aufgrund der geplanten Lagerkapazität (800 t) der in der Anlage lagernden staubförmigen Abfälle mit der gefahrstoffrechtlichen Einstufung „Umweltgefährlich i. V. m. dem Gefahrenhinweis R51/53“ (Kategorie 9b) unterliegt die Anlage den Vorschriften der Störfall-Verordnung (12. BImSchV). Damit ist durch den Betreiber der Anlage ein entsprechender Sicherheitsbericht, welcher u.a. das Konzept zur Verhinderung von Störfällen sowie den internen Alarm- und Gefahrenabwehrplan enthält, zu erstellen und der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme der Anlage vorzulegen (Bestandteil der Antragsunterlagen). Da wegen der Eigenschaften der eingesetzten Abfälle und den Erfahrungen des Probebetriebes davon auszugehen ist, dass es in den Anlagenkomponenten Mischer und Rührbehälter zu Gasbildungen kommt, wurde für die Dickstoffanlage außerdem ein entsprechendes Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument nach § 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung (ABBergV) - Beurteilung der Gefährdungen durch explosionsfähige Atmosphäre - durch den TÜV Nord Systems GmbH & Co. KG erstellt . Ein weiteres Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument wurde für die Flüssiggasbehälteranlage erstellt. Bei Einhaltung der darin genannten Randbedingungen und Durchführung der vorgeschriebenen Maßnahmen ist eine Gefährdung der Beschäftigten und Anrainerkommunen auszuschließen. Dies ist gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG auch Zulassungsvoraussetzung für die Zulassung des Hauptbetriebsplanes , der regelmäßig alle zwei Jahre neu einzureichen ist. Frage 7: Durch wen, wann und mit welchem Ergebnis wurden während des Probebetriebes die Sicherheitsfestlegungen geprüft und überwacht? Bitte mit Datum einzeln tabellarisch auflisten. Da eine Befahrung der Versatzkavernen, wie auch aller anderen Kavernen, nicht möglich ist, erfolgt die Überprüfung des Probebetriebes auf verschiedene Weisen: 1. Durchführung eines Monitoring- und Untersuchungsprogrammes durch den Un- ternehmer mit regelmäßiger Berichtspflicht: Seit dem 1. Quartal 2009 wird für jedes Quartal sowohl über den Versatzfortschritt als auch über die durchgeführten Untersuchungen berichtet. Diese Monitoringberichte werden seit dem 2. Halbjahr 2009 auch in halbjährlich stattfindenden Fachgesprächen zwischen dem LAGB, dem Behördengutachter, der Antragstellerin und seinen Gutachtern diskutiert. 2. Befahrungen der obertägig zugänglichen Anlagenteile, einschließlich Workove- rarbeiten (Ertüchtigung der Kavernenbohrungen) und Kontrolle der Realisierung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen der erteilten Eingriffsgenehmigung: Die tabellarische Übersicht über die einzelnen Befahrungen ist als Anlage beigefügt . 6 Frage 8: In welchem Umfang sind nach dem Erörterungstermin am 3. März 2014 weitere Beteiligungen und Informationen der Anrainerkommunen sowie Öffentlichkeit vorgesehen? Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist das Kernstück des förmlichen Genehmigungsverfahrens . § 10 BImSchG sowie die 9. BImSchV sehen eine umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung , bestehend aus der Bekanntmachung des Vorhabens, Auslegung der Unterlagen , Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen durch Dritte und dem ggf. durchzuführenden Erörterungstermin, vor. Die Antragstellerin wird erhobene Einwendungen voraussichtlich am 3. März 2015 mit den Einwendern erörtern. Danach ist neben der Zustellung der Entscheidung an die Antragstellerin und die Personen, die Einwendungen erhoben haben, nach § 10 Abs. 7 Satz 2 BImSchG auch eine öffentliche Bekanntmachung des Bescheides vorgeschrieben. Unabhängig davon erhalten auch die Behörden, die in ihrem Aufgabenbereich betroffen sind und eine Stellungnahme im Verfahren abgegeben haben, eine Kopie des Bescheides. Das LAGB steht auch für Erläuterungen zur Verfügung. Sollte die Anlage in den Dauerbetrieb gehen, ist zukünftig vorgesehen, die Berichte des LAGB über die regelmäßige Überwachung der Anlage gemäß § 52a Abs. 5 BImSchG der Öffentlichkeit über die Website des LAGB zugänglich zu machen. Frage 9: Hat eine eventuelle Genehmigung des Dauerbetriebes Auswirkungen auf ähnliche Verfahren in Sachsen-Anhalt? Nein. Ähnliche Verfahren sind derzeit auch nicht anhängig. 7 Anlage Befahrungen der Anlage zum Versatz der Kavernen S 2 und S 4 mit nichtbergbaulichen Abfällen Datum Bemerkung 23.07.2008 Befahrung zur Inbetriebnahme der Dickstoffanlage, Betrieb noch nicht aufgenommen 02.04.2009 Befahrung Dickstoffversatzanlage i.O. 27.04.2009 Befahrung Workoverarbeiten Kaverne 2 i.O. 10.06.2009 Befahrung A+E-Maßnahme Athensleben, Abstimmung mit UNB, weitere Vorgehensweise Ausbau Dickstoffversatzanlage 22.06.2009 Befahrung Workoverarbeiten i.O. 13.01.2010 keine Beanstandungen 29.01.2010 Einweisung von Kollegen (D51 Abfall) in das Objekt, keine Beanstandungen 22.03.2010 Befahrung Dickstoffanlage und Vermessungsarbeiten auf der Kaverne 2, Beschilderung des Ex-Bereichs an den Kavernen 2 und 4 verfügt 28.07.2011 Befahrung DVA Allgemein i.O., Abfallnachweise i.O., Gerüst Schild fehlt 2 Seilschlupps ohne Prüfplakette (aus Verkehr genommen) 02.08.2011 Nachkontrolle Gerüst i.O. 08.08.2011 Befahrung DVA Ex-Schutz gewährleistet, Anzeige der Fernüberwachung Einheit unklar, Angabe in % fehlt Bezugsgröße (UEG) 09.02.2012 Befahrung DVA, Kontrolle der nichtbergbaulichen Abfälle nach Art und Menge, Lieferscheine, Entsorgungsnachweise keine Beanstandungen 23.02.2012 Befahrung DVA, Brandschau, Einweisung der FFW Staßfurt in Aufbau und Gefahrenpotenzial , Brandlast der Anlage 05.03.2012 Befahrung mit Vertretern Stadtrat SFT, keine Beanstandungen 22.03.2012 Befahrung DVA wg. Defekt Rührwerk, keine Beanstandungen, Kontrolle Fallschutzmittel- Prüfprotokolle unvollständig Nachkontrolle 26.3. 26.03.2012 Nachkontrolle Fallschutzmittel- keine Beanstandungen 26.06.2012 Befahrung A/E-Maßnahmen, Protokoll zur Befahrung erstellt K-UTEC, Nachpflanzungen erforderlich Schlussabnahme Juni 2013 28.08.2012 Befahrung DVA, Überschreitung Alarmschwelle 2 H2 im Rührwerk 3 und hohe NH3-Werte, Siehe Aktennotiz D13-34540-3/2007-6023-2442/2009-#15407/2012 8 Datum Bemerkung 30.08.2012 nochmalige Befahrung DVA, siehe Aktennotiz D13-34540-3/2007-6023-2442/2009-#15407/2012 26.11.2012 Befahrung mit Referendar, keine Beanstandungen 21.01.2013 Befahrung Workoverarbeiten und Vermessung Kavernen i.O., DVA Arbeiten zur Instandhaltung durchgeführt ohne Anzeige der Arbeiten 27.03.2013 siehe D13-34540-3/2007-6023-755/2013-#5246/2013 27.05.2013 Workover, keine Beanstandungen 28.05.2013 Mitarbeiter des Fachgebiets III 2.4 Abfalltechnik des UBA, siehe D13-34540-3/2007-6023-1717/2012-#11771/2013 02.09.2013 Befahrung Workover, Arbeitsbühne nicht sicher 17.09.2013 Befahrung Workover, keine Beanstandungen 16.01.2014 siehe D13-34540-3/2007-6023-1717/2012-#893/2014 11.03.2014 Kontrolle der Mängelbeseitigung siehe TÜV-Prüfbericht VIS #2255/2014 04.06.2014 Abnahme AE-Maßnahmen mit UNB i.O. 28.07.2014 Feststellungen: 1. Unterlagen zum Blindflansch für den Bohrlochabschluss der Kaverne S 2 waren vor Ort nur unvollständig vorhanden, 2. beim Ausbau der Rohre an Kav. S 2 ist auf der Schotterfläche ein Austritt von wassergefährdenden Stoffen möglich, 3. ausgebaute Rohre an Kav. S 4 nur einseitig gesichert und 4. hinter Kav. S 4 illegale Bauschuttablagerung durch Dritte 17.09.2014 Befahrung im Zusammenhang mit Workoverarbeiten und einem zeitweise, unkontrolliertem Austritt geringer Mengen Sole und H2 18.09.2014 Befahrung im Zusammenhang mit Workoverarbeiten und einem zeitweise, unkontrolliertem Austritt geringer Mengen Sole und H2 19.09.2014 Befahrung im Zusammenhang mit Workoverarbeiten und einem zeitweise, unkontrolliertem Austritt geringer Mengen Sole und H2 13.11.2014 Befahrung mit Feuerwehren Staßfurt und Löderburg, Einweisung ins Objekt