Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/379 08.09.2011 (Ausgegeben am 12.09.2011) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Sören Herbst (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Transparenz der Interessenvertretung Kleine Anfrage - KA 6/7136 Antwort der Landesregierung erstellt von der Staatskanzlei Frage 1: Welche Verbände, Vereinigungen und sonstige Interessenvertretungen mit ständigen Repräsentantinnen und Repräsentanten gegenüber Legislative und Exekutive auf Landesebene sind der Landesregierung bekannt? Bitte untergliedern nach Beratungsfirmen/Kanzleien, Gewerbe- und Berufsverbänden, Nichtregierungsorganisationen, Sonstige. Die Evangelische Kirche hat einen Beauftragten der Evangelischen Kirche in Sachsen -Anhalt benannt. Weiterhin hat die Katholische Kirche ein Katholisches Büro Sachsen-Anhalt - Kommissariat der deutschen Bischöfe eingerichtet. Die Ministerien und die Staatskanzlei haben darüber hinaus zur Erfüllung ihrer Aufgaben Kontakte zu verschiedenen Gewerbe-/Berufsverbänden, Nichtregierungsorganisationen und sonstigen Interessenvertretungen. Für keine dieser Vereinigungen besteht jedoch eine ständige Repräsentanz in dem Sinne, dass eine ständige Vertretung gegenüber der Landesregierung benannt wurde. Frage 2: Besteht ein öffentliches Verzeichnis über Verbände, Vereinigungen und sonstige Interessenvertretungen mit ständigen Repräsentantinnen und Repräsentanten gegenüber Legislative und Exekutive auf Landesebene? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Die Landesregierung führt kein öffentliches Verzeichnis über Verbände, Vereinigungen und sonstige Interessenvertretungen mit ständigen Repräsentantinnen und Repräsentanten. 2 Nach § 40 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Ministerien - Allgemeiner Teil - (GGO LSA I, MBl. LSA 2005 S. 207) sollen insbesondere beim Erlass von Rechtsvorschriften verschiedene Interessenvertretungen beteiligt werden. Jedes Ressort der Landesverwaltung führt deshalb eine Adressenliste mit den bei der Erstellung von Rechtsvorschriften zu beteiligenden Interessenvertretungen. Die Beteiligung wird im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens offen gelegt. Der Landesregierung ist die „Öffentliche Liste über die Registrierung von Verbänden und deren Vertretern“ bekannt, die beim Präsidenten des Deutschen Bundestages geführt wird. Im vom Bundesministerium der Justiz herausgegebenen Bundesanzeiger wurde sie zuletzt in Nr. 77 a am 19. Mai 2011 veröffentlicht und umfasste 2.110 Eintragungen. Jeweils finden sich in ihnen Angaben zu Name und Sitz, Kontaktdaten , Vorstand und Geschäftsführung, Interessenbereich, Mitgliederzahl, Anzahl der angeschlossenen Organisationen und Verbandsvertretern. Die Liste wird fortlaufend aktualisiert und steht im Internet auf der Homepage des Deutschen Bundestages unter http://www.bundestag.de/registrierteverbaende zur Verfügung. Frage 3: Erhalten Verbände, Vereinigungen und sonstige Interessenvertretungen mit ständigen Repräsentantinnen und Repräsentanten gegenüber Legislative und Exekutive speziellen Zugang zu Parlament und Ministerien in Form von Hausausweisen, Einladungen o. Ä.? Ich bitte um Beantwortung nach Art der Zugangserleichterung. Der Zugang zu Ministerien oder der Staatskanzlei erfolgt auch für die unter der Antwort zu Frage 1 genannten Repräsentanten über Einladungen zu themenbezogenen Besprechungen, Anhörungen oder Abstimmungen. Hausausweise oder andere Zugangserleichterungen werden nicht vergeben. Frage 4: Sind oder waren Vertreterinnen und Vertreter von Verbänden, Vereinigungen und sonstigen Interessenvertretungen mit ständigen Repräsentantinnen und Repräsentanten gegenüber Legislative und Exekutive in der Landesverwaltung beschäftigt? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Es kann in der Landesverwaltung Bedienstete geben, die Verbänden, Vereinigungen und sonstigen Interessenvertretungen angehören. Dies wird im Rahmen der Vereinigungsfreiheit nicht erfasst. Solche Bedienstete wurden jedoch nicht als Vertreterinnen und Vertreter dieser Interessenvertretungen eingestellt, sondern im Zuge der üblichen Einstellungen. Frage 5: Wurden für die konkrete Ausarbeitung und Formulierung von Gesetzen und/oder Verordnungen in Sachsen-Anhalt externe Dienstleister mit einbezogen und wenn ja, in welchen Fällen? Ich bitte um Auflistung nach Art der Dienstleistung und Dienstleister. Einen solchen Fall hat es nur im Zusammenhang mit den Regelungen zur Altlastensanierung wie folgt gegeben: 3 Gesetze Jahr der Beteiligung Name des externen Dienstleisters Art der Dienstleistung Gesetz über die Errichtung einer Landesanstalt für Altlastenfreistellung Anwaltskanzlei „Gaßner, Groth, Siederer & Coll.“ Erarbeitung Entwurf und Beratung Gesetz über das Sondervermögen „Altlastensanierung Sachsen-Anhalt“ Anwaltskanzlei „Gaßner, Groth, Siederer & Coll.“ Erarbeitung Entwurf und Beratung Generalvertrag über die abschließende Finanzierung der ökologischen Altlasten im Land SachsenAnhalt alle Vorgänge zwischen 1999 bis 2001 Anwaltskanzlei „Gaßner, Groth, Siederer & Coll.“ Erarbeitung Entwurf und Beratung Daneben wurden und werden externe Dienstleister mit Expertisen in unterschiedlichen Bereichen beauftragt. Ihre Auswahl erfolgt auf der Grundlage von Vergabeverfahren .