Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3802 06.02.2015 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 09.02.2015) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Prof. Dr. Claudia Dalbert (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Schulbericht der Landesregierung gemäß § 18g SchulG LSA vom 1. Oktober 2014 Kleine Anfrage - KA 6/8593 Vorbemerkung des Fragestellenden: Am 1. Oktober 2014 hat die Landesregierung dem Landtag zum dritten Mal einen Bericht nach § 18g Schulgesetz LSA zugeleitet (Drs. 6/3470). In der genannten schulrechtlichen Vorschrift heißt es wörtlich: „Dem Landtag ist einmal je Wahlperiode durch die Landesregierung ein Bericht vorzulegen, in dem - differenziert nach den einzelnen Schulformen - die im öffentlichen Schulwesen tatsächlich entstehenden Kosten den aufgrund der Regelungen dieses Gesetzes jeweils entsprechenden Finanzhilfebeiträgen für Schulen in freier Trägerschaft gegenübergestellt sind.“ Dem vorgelegten Bericht lässt sich entnehmen, dass die Landesregierung hinsichtlich der dargestellten schüler- und schulformbezogenen Kosten des öffentlichen Schulwesens im Bereich der Personalkosten zahlreiche „Korrekturen“ (z. B. für demografisch bedingte Überhänge bei den Lehrkräften und pädagogischen Mitarbeiter /innen, für „Sonderbelastungen“ - hierzu zählen u. a. die gesonderten Stundenzuweisungen für Ganztagsschulen, für ergänzende schulische Angebote oder für den Gemeinsamen Unterricht - oder auch hinsichtlich des demografisch bedingten Schülerrückgangs ) vorgenommen hat. Sie hat darüber hinaus in ihrem Bericht ausgeführt, dass bei der Ermittlung der öffentlichen Schülerkosten auch die Sachkosten der kommunalen Haushalte berücksichtigt worden seien, was sich den jeweiligen Kostenaufstellungen in der zum Bericht gehörenden Anlage 1 nicht ohne Weiteres entnehmen lässt. Außerdem hat die Landesregierung bei der Darstellung der gewährten Finanzhilfesätze für die Ersatzschulen einen Faktor zur „Berücksichtigung der Mehrschülerregelung nach § 18a Abs. 1 SchulG LSA“ eingefügt. 2 Antwort der Landesregierung erstellt vom Kultusministerium Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Schüler und Schülerinnen besuchten im Schuljahr 2013/2014 in Sachsen-Anhalt allgemein- und berufsbildende Schulen? Bitte nach öffentlichen und freien Schulen sowie nach Schulformen i. S. v. § 3 Abs. 2 SchulG LSA differenzieren. Siehe Anlage 1. 2. Wie haben sich die durchschnittlichen Klassenfrequenzen an den allge- mein- und berufsbildenden Schulen in Sachsen-Anhalt zwischen den Schuljahren 2009/2010 und 2013/2014 entwickelt? Bitte nach öffentlichen und freien Schulen sowie nach o. g. Schulformen differenzieren und für alle Schuljahre ab 2009/2010 angeben. Siehe Anlage 2. 3. Für wie viele Schüler und Schülerinnen von Ersatzschulen wurde im Schuljahr 2013/2014 in Sachsen-Anhalt eine Finanzhilfe i. S. v. § 18a SchulG LSA gewährt? Bitte nach o. g. Schulformen differenzieren. allgemeinbildende Schulen Grundschule mit Waldorfschule (1-4) - 4637 Schülerinnen und Schüler Sekundarschule mit Waldorfschule (5-13) - 2655 Schülerinnen und Schüler Gymnasien - 5476 Schülerinnen und Schüler Förderschulen - 415 Schülerinnen und Schüler Gemeinschaftsschulen - 50 Schülerinnen und Schüler Integrierte Gesamtschulen - 966 Schülerinnen und Schüler Berufsbildende Schulen Fachschule - 1675 Schülerinnen und Schüler Berufsfachschule - 2951 Schülerinnen und Schüler Fachoberschule - 216 Schülerinnen und Schüler Berufsschule - 93 Schülerinnen und Schüler 4. Für wie viele Schüler und Schülerinnen von finanzhilfeberechtigten Er- satzschulen, die ihren Betrieb in Sachsen-Anhalt bis zum 1. August 2007 aufgenommen haben, wurde im Schuljahr 2013/2014 aufgrund der Regelung des § 18a Abs. 3 Nr. 4 S. 4 SchulG LSA eine um den „Ausgleichsbetrag “ erweiterte Finanzhilfe gewährt? Bitte nach o. g. Schulformen differenzieren . allgemeinbildende Schulen Grundschule mit Waldorfschule (1-4) - 4126 Schülerinnen und Schüler Sekundarschule 3 mit Waldorfschule (5-13) - 1881 Schülerinnen und Schüler Gymnasien - 5097 Schülerinnen und Schüler Förderschulen - 374 Schülerinnen und Schüler Gemeinschaftsschulen - 31 Schülerinnen und Schüler Integrierte Gesamtschulen - 966 Schülerinnen und Schüler Berufsbildende Schulen Fachschule - 1495 Schülerinnen und Schüler Berufsfachschule - 2807 Schülerinnen und Schüler Fachoberschule - 199 Schülerinnen und Schüler Berufsschule - 62 Schülerinnen und Schüler 5. Für wie viele Schüler und Schülerinnen von finanzhilfe-berechtigten Er- satzschulen wurde im Schuljahr 2013/2014 in Sachsen-Anhalt eine Finanzhilfe aufgrund der Regelung des § 18a Abs. 1 S. 2 und 3 SchulG LSA nicht gewährt? Bitte nach o. g. Schulformen differenzieren. allgemeinbildende Schulen Grundschule mit Waldorfschule (1-4) - 107 Schülerinnen und Schüler Sekundarschule mit Waldorfschule (5-13) - 4 Schülerinnen und Schüler Gymnasien - 26 Schülerinnen und Schüler Förderschulen - 0 Schülerinnen und Schüler Gemeinschaftsschulen Integrierte Gesamtschulen - 0 Schülerinnen und Schüler Berufsbildende Schulen Fachschule - 42 Schülerinnen und Schüler Berufsfachschule - 39 Schülerinnen und Schüler Fachoberschule - 1 Schüler Berufsschule - 0 Schülerinnen und Schüler 6. Wie viele öffentliche und freie Schulen blieben in Sachsen-Anhalt im Schuljahr 2013/2014 mit wie vielen Schülern und Schülerinnen unter den „mittleren“ Klassenfrequenzen (s. § 18a Abs. 3 Nr. 3 SchulG LSA) der vergleichbaren öffentlichen Schulen? Bitte nach öffentlichen und freien Schulen sowie o. g. Schulformen differenzieren. Falls die konkreten Zahlen für 2013/2014 noch nicht bekannt sein sollten, bitte hilfsweise die entsprechenden Zahlen für Schuljahr 2012/2013 angeben. Der Anlage 3 ist zu entnehmen, wie groß die durchschnittliche Klassenfrequenz an öffentlichen Schulen in den einzelnen Schulformen ist und wie viele öffentlich allgemeinbildende Schulen einer Schulform eine kleinere Klassenfrequenz aufweisen als der Durchschnitt der Klassenfrequenz der öffentlichen Schulen dieser Schulform. Dabei werden Gruppen von Schulen mit einer um 0 bis 1 > 1 bis 2 > 2 bis 3 usw. kleineren Klassenfrequenz gebildet. 4 Zur besseren Vergleichbarkeit innerhalb der Zeitreihen der berufsbildenden Schulformen (Anlage 4) erfolgte die Zählung der Schulen in allen Schuljahren nach Standorten je Verwaltungseinheit (öffentlich: jede BbS; freier Träger: jeder Schulträger) je Schulform i. S. v. § 3 Abs. 2.2 SchulG LSA, nicht nach schulartspezifischen Einrichtungen je Standort. 7. Wie viele öffentliche Schulen blieben in Sachsen-Anhalt im Schuljahr 2013/2014 mit wie vielen Schülern und Schülerinnen über den in Frage 6 genannten „mittleren“ Klassenfrequenzen? Bitte nach o. g. Schulformen differenzieren. Falls die konkreten Zahlen für 2013/2014 noch nicht bekannt sein sollten, bitte hilfsweise die entsprechenden Zahlen für Schuljahr 2012/2013 angeben. Der Anlage 5 ist zu entnehmen, wie viele öffentlich allgemeinbildende Schulen einer Schulform eine größere Klassenfrequenz aufweisen als der Durchschnitt der Klassenfrequenz der öffentlichen Schulen dieser Schulform. Dabei werden Gruppen von Schulen mit einer um 0 bis 1 > 1 bis 2 > 2 bis 3 usw. größeren Klassenfrequenz gebildet. Zur besseren Vergleichbarkeit innerhalb der Zeitreihen der berufsbildenden Schulformen (Anlage 6) erfolgte die Zählung der Schulen in allen Schuljahren nach Standorten je Verwaltungseinheit (öffentlich: jede BbS; freier Träger: jeder Schulträger) je Schulform i. S. v. § 3 Abs. 2.2 SchulG LSA, nicht nach schulartspezifischen Einrichtungen je Standort. 8. Inwiefern hält die Landesregierung auch unter Berücksichtigung ihrer Antworten zu den Fragen 5 bis 7 dieser Anfrage die im o. g. Bericht vorgenommene Berücksichtigung einer „Mehrschülerregelung“ für sachgerecht (s. Bericht, S. 9, Pkt. 7; S. 10, Tabellen 1 und 2)? Das OVG LSA hat mit Urteil vom 22. Februar 2012 - 3 L 295/11 - festgestellt, dass die Regelung des § 18a Abs. 1 SchulG LSA rechtlich nicht zu beanstanden ist. Unter Berufung auf das vorgenannte Urteil hat das OVG LSA diese Rechtsprechung mit Urteil vom 27. März 2013 - L441/10 - fortgesetzt. Es handelt sich somit um ständige Rechtsprechung des OVG LSA, die uneingeschränkte Geltung beanspruchen kann. Mit dem Erreichen der Klassenfrequenz erhält der Träger die Finanzhilfe in der Höhe, wie sie 90 v. H. der pauschalen Bildungsgangkosten entspricht. Mit jedem weiteren Schüler steigt die Finanzhilfe über diese 90 v. H. Ohne die Kappungsregelung bestünde die Gefahr, dass an den Ersatzschulen die Klassen mit einer übermäßig hohen Schülerzahl gebildet werden, um eine möglichst hohe Finanzhilfe je Klasse erhalten zu können. Mit der Kappungsregelung wird die Finanzhilfe auf einen Betrag von maximal 108 v. H. begrenzt. 5 9. Aus welchen Gründen hat die Landesregierung bei ihrem o. g. Bericht nur die Kosten der öffentlichen Gymnasien in kommunaler Trägerschaft (s. Anlage 1), nicht aber die der öffentlichen Gymnasien in Landesträgerschaft dargestellt? Welche durchschnittlichen Schülerkosten ergeben sich bei einer vergleichbaren Darstellung für die öffentlichen Gymnasien in Trägerschaft des Landes? Die Gymnasien in Landesträgerschaft vermitteln neben dem regulären Unterricht ergänzende Inhalte in den jeweiligen Schwerpunkten. Im Bereich der Schulen in freier Trägerschaft gibt es keine Einrichtungen, die Angebote in diesem Umfang vorhalten. Sie bei dem Vergleich zu berücksichtigen wäre nicht sachgemäß. Die ausgeführten Personalkosten für die Gymnasien im Bericht der Landesregierung wurden jedoch nicht um die Personalkosten der Gymnasien in Landesträgerschaft bereinigt. 10. Welche Schlussfolgerungen zieht die Landesregierung aufgrund des vor- gelegten o. g. Berichts hinsichtlich des künftigen Finanzhilfebedarfs für Gesamtschulen in freier Trägerschaft? Schlussfolgerungen sind hier nicht erforderlich. Das wird wie folgt begründet: Aufgrund der sehr kleinen Gruppe der öffentlichen Gesamtschulen ist der Kostenvergleich mit Blick auf die Bedingungen in den anderen Schulformen erschwert . Darüber hinaus sind die Ausgaben in den Haushaltsplänen für die beiden Formen der Gesamtschule - Kooperative und Integrierte Gesamtschule - nicht differenziert ausgewiesen. Es erfolgte somit keine Darstellung der Kosten ausschließlich für die Integrierte Gesamtschule, da hier wieder Bereinigungen und Schätzungen erforderlich wären. Das heißt, in den Berechnungen im Bericht sind die Ausgaben beider Schulformen für den öffentlichen Bereich ausgeführt und nicht nur für die Integrierte Gesamtschule. 11. Jährlich veröffentlicht das Statistische Bundesamt für alle Bundesländer durchschnittliche Schülerkosten, zuletzt am 13. März 2014 unter der Überschrift „Bildungsausgaben: Ausgaben je Schülerin und Schüler 2011“. a. Nach welchen Kriterien bzw. aufgrund welcher Daten ermittelt das Sta- tistische Bundesamt diese Ausgaben jährlich für die jeweiligen Schulformen in Sachsen-Anhalt? Im Fokus öffentlicher Betrachtungen steht immer wieder die angemessene finanzielle Ausstattung des Schulbereichs. Aufgrund der unterschiedlichen Größe der Bundesländer sind allerdings direkte Vergleiche der Gesamtausgaben wenig aussagekräftig. Deshalb berechnet das Statistische Bundesamt seit dem Berichtsjahr 1995 in jährlichem Turnus die Kennzahl „Ausgaben öffentlicher Schulen je Schülerin und Schüler“ (AjS). Mit diesem Indikator können in den einzelnen Ländern Aussagen zur Finanzausstattung der öffentlichen Schulen gemacht werden. Datengrundlage für die Berechnungsergebnisse in nationaler Systematik sind die Rechnungsergebnisse der öffentlichen Haushalte für den Aufga- 6 benbereich Schule, Schulverwaltung und Investitionen sowie die Angaben der Schulstatistik zu Schülern, Lehrern und Unterrichtsstunden. Die Personalausgaben werden um unterstellte Sozialbeiträge für verbeamtete Lehrkräfte sowie Beihilfeaufwendungen ergänzt. Für die Berechnung wurden Daten der Finanzstatistik für das Haushaltsjahr 2011 verwendet. Die Berechnungsmethodik ist ausführlich in einem gesonderten Aufsatz dargelegt : Hetmeier, H.-W./Wilhelm, R./Baumann, T. (2007): „Methodik zur Gewinnung der Kennzahl Ausgaben öffentlicher Schulen je Schülerin und Schuler“, in: Wirtschaft und Statistik 1/2007, S. 68ff. b. Aus welchen Gründen hat die Landesregierung bei der Erstellung ihrer Berichte nach § 18g SchulG LSA bisher noch nicht auf die entsprechenden Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamts zurückgegriffen ? Die Berichte des Statistischen Bundesamtes eignen sich nicht für die Bewertung , ob bei weiterem Beibehalten der Bemessungsgrundlagen aus § 18a Abs. 3 SchulG LSA der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre. In dem Bericht werden die Beträge der Jahresrechnungen der Kommunen und des Landes und der Kommunen zusammengefasst, wobei auf die landesspezifischen Besonderheiten ausdrücklich hingewiesen wurde (vgl. Ziffer 2 Ergebnisse im Querschnitt, Ausgaben je Schülerin und Schüler 2010). Eine Übernahme der Daten ist deshalb nicht möglich, weil die Berichte für die Haushaltsjahre 2008, 2009, 2010 und 2011 des Statistischen Bundesamtes die Kosten je Schüler nicht nach den im SchulG LSA vorgesehenen Schulformen ausweist. Es werden unter Ziffer 2.2, Tabelle 2, für SachsenAnhalt als allgemeinbildende Schulen „Grundschulen“, „Schulen mit mehreren Bildungsgängen“ und „Gymnasien“ ausgewiesen. Für die berufsbildenden Schulen wurden in Ziffer 2.1, Tabelle 1, für die Kosten je Schüler lediglich zwei Werte angegeben, „Insgesamt“ und „darunter Berufsschulen im Dualen System“. Für die von ihnen getätigten Investitionen haben die kommunalen Schulträger Anlagenachweise zu führen, die neben den Herstellungs- und Anschaffungskosten auch die Abschreibungen und den Restwert ausweisen. Auch die Träger der Ersatzschulen benötigen für die Erstellung der Gewinnund Verlustrechnung und den Jahresabschluss eine Übersicht über die Entwicklung des Anlagevermögens und ermitteln hierfür die jährlichen Abschreibungen . Nur die Abschreibungen des laufenden Jahres gehen in die Gewinn- und Verlustrechnung des Trägers ein. Der Bericht des Statistischen Bundesamtes bezieht die jährlichen Investitionskosten der öffentlichen Schulträger in die Kostendarstellung ein. Ein Vergleich dieser höheren Kosten mit den gewährten Schülerkostensätzen kann deshalb nicht zu einem verwertbaren Ergebnis gemäß den Festlegungen im Schulgesetz führen. 7 12. Die freien Schulträger müssen in Sachsen-Anhalt z. B. für die Schulge- nehmigung und -anerkennung, für die beantragte Änderung ihrer Schulkonzepte oder für die Genehmigung/Ablehnung von Lehrkräften unter Bezugnahme auf die Allgemeine Gebührenordnung Sachsen-Anhalts regelmäßig Gebühren gegenüber dem Land entrichten. a. Wie haben sich die Einnahmen des Landes Sachsen-Anhalt aus den gegenüber den freien Schulträgern erhobenen Gebühren zwischen 2009/2010 und 2013/2014 (hilfsweise zwischen den Haushaltsjahren 2009 und 2013) entwickelt? Bitte für jedes Schul- oder Haushaltsjahr darstellen. Die Einnahmen entwickelten sich wie folgt: Haushaltsjahr 2010 - 14.079,00 € Haushaltsjahr 2011 - 19.110,00 € Haushaltsjahr 2012 - 17.073,50 € Haushaltsjahr 2013 - 32.084,50 € Haushaltsjahr 2014 - 38.377,50 € b. Welche vergleichbaren Gebühren hat das Land Sachsen-Anhalt in den genannten Schul- oder Haushaltsjahren den kommunalen Schulträgern in Rechnung gestellt? Den kommunalen Schulträgern werden für den genannten Sachverhalt vom Land keine Gebühren in Rechnung gestellt. In dem § 2 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) sind die gebührenfreien Amtshandlungen geregelt. Demgemäß werden keine Gebühren für Amtshandlungen erhoben, zu denen 1. eine Landesbehörde Anlass gegeben hat oder zu denen in Ausübung öf- fentlicher Gewalt eine andere Behörde im Lande, eine Behörde des Bundes oder die Behörde eines anderen Landes, 2. Kirchen, sonstige Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, so- weit sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben, einschließlich ihrer Gemeinden und Gliederungen sowie öffentlich -rechtlichen Verbänden, Anstalten und Stiftungen Anlass gegeben haben, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten zur Last zu legen ist. 13. In der Anlage 4 zum o. g. Bericht verweist die Landesregierung auf S. 2 u. a. auf ein Urteil des OVG Sachsen-Anhalt vom 22. Oktober 2013 (AZ: 3 L 583/12). In diesem Urteil hat das OVG den Verordnungsgeber gerügt, dass dieser hinsichtlich der Finanzhilfeberechnungsgröße „Stundenpauschale “ (s. § 18a Abs. 3 Nr. 1 S. 3 SchulG LSA) bisher nicht von seiner Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht hat. 8 a. Warum hat der Verordnungsgeber die genannte Berechnungsgröße bisher noch immer nicht per Verordnung geregelt bzw. näher ausgestaltet ? Hier muss klarstellend vorgetragen werden, dass sich dieses Urteil ausschließlich auf die Festsetzung der Stundenpauschale der Waldorfschule bezieht und dass das Gericht alle übrigen Angriffe auf die Finanzhilferegelungen abgewiesen hat. Das Schulgesetz ermächtigt die Landesregierung die Stundenpauschale festzusetzen. Das hat die Landesregierung in der Vergangenheit auch getan . Die Stundenpauschale wurde in den jährlichen Erlassen „Finanzhilfen für Schulen in freier Trägerschaft“ veröffentlicht. Das Gericht hat lediglich gerügt , dass die Zusammensetzung der Stundenpauschale nicht in der Verordnung ausgeführt ist. Mit der erforderlichen Änderung der Verordnung ist nicht verbunden, dass sich die Finanzhilfeansprüche ändern, sodass festgelegt wurde, dass die Stundenpauschale in die nächste Änderung der Verordnung aufgenommen wird. b. Soll dies in absehbarer Zeit nachgeholt werden und wenn ja, mit welchem Regelungsinhalt? Es ist beabsichtigt, bis zum Ende des ersten Quartals 2015 die Verordnung der Schulen in freier Trägerschaft entsprechend zu ändern. Die Ausführungen zur Stundenpauschale werden sich nach der Auffassung des Gerichts orientieren. 14. a. Was hat die auf S. 10 des o. g. Berichts zu findende Übersicht zu den Schülerkosten der öffentlichen berufsbildenden Schulen (s. Tabelle 3) mit der nach § 18g SchulG LSA geforderten Darstellung der tatsächlichen schulform-bezogenen Kosten zu tun? Im Bericht wurde dargestellt, warum die Berechnungen für die Schulformen im berufsbildenden Bereich an Grenzen stoßen. Es wurde deshalb hilfsweise die im Jahr 2013 an den öffentlichen berufsbildenden Schulen insgesamt tatsächlich entstandenen Personalkosten (Landeshaushalt) und die Personal - und Sachkosten aus der Jahresrechnung der Kommunen für das Haushaltsjahr 2010 ausgewiesen. Die aus den Berechnungen ermittelte Gesamtsumme weist aus, welche Finanzmittel den öffentlichen Berufsbildenden Schulen unter Berücksichtigung der Schülerkostensätze gewährt worden wäre. b. Welchen Anteil machen in der Tabelle 3 des o. g. Berichts die Schüler und Schülerinnen aus, die im öffentlichen Bereich die weniger personalintensiven dualen Ausbildungsgänge besuchten? Im Schuljahr 2012/2013 besuchten an den öffentlichen berufsbildenden Schulen 72,6 % und im Schuljahr 2013/2014 71,6 % der Schülerinnen und Schüler duale Ausbildungsgänge. 9 15. Im o. g. Bericht wird unter Punkt 5. 2. 1 (S. 7f.) dargestellt, welche Sachkosten der kommunalen Schulträger bei der Ermittlung der öffentlichen Schülerkosten berücksichtigt worden seien. An welcher Stelle lassen sich diese einzelnen Kostenpositionen in den jeweiligen als Anlage 1 zum Bericht gehörenden Berechnungsdarstellungen konkret finden? Aus den Jahresrechnungen der Kommunen für das Jahr 2010 vom Statistischen Landesamt wurden die Sachkosten nach § 70 SchulG LSA zusammengestellt . Diese Kosten wurden ohne eine Bereinigung aus den Tabellen des Statistischen Landesamtes übernommen. Bei den laufenden Sachkosten wurden im Bericht der Landesregierung gemäß § 18g SchulG LSA die Personalausgaben an den Schulen (Hauptgruppe 4), der laufende Sachaufwand (Hauptgruppen 5 und 6), darunter „Unterhaltungsaufwand “, „Mieten und Pachten, Bewirtschaftung der Grundstücke und baulichen Anlagen“, „Geschäftsausgaben“, Kalkulatorische Kosten und der Erwerb von beweglichen Sachen, d. h. „Sachinvestitionen zusammen“ abzüglich „Baumaßnahmen “ berücksichtigt. Die Summe dieser Ausgaben wurde in den Bericht gemäß § 18g SchulG LSA aufgenommen. Anlage 1 Übersicht zur Anzahl von Schüler und Schülerinnen im Schuljahr 2013/2014 in Sachsen-Anhalt Schulform Schülerinnen und Schüler an öffentlichen Schulen Schülerinnen und Schüler an Schulen in freier Trägerschaft Allgemeinbildende Schulen Grundschule 61.913 4.540 Sekundärschule 42.376 2.020 Gesamtschule 4.196 1.107 Gemeinschaftsschule 2.015 322 Gymnasium 45.946 5.442 Förderschulen 10.735 411 Schulen des zweiten Bildungsweges 623 - Berufsbildende Schulen Berufsschule 29.379 104 Berufsfachschule 5.067 4.671 Fachschule 1.820 2.425 Fachoberschule 1.761 226 Fachgymnasium 1.510 - Quelle: Statistisches Landesamt Anlage 2 Übersicht zu durchschnittlichen Klassenfrequenzen an den allgemein- und berufsbildenden Schulen in Sachsen-Anhalt Schulform 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13 2013/14 öff. freie Träger öff. freie Träger öff. freie Träger öff. freie Träger öff. freie Träger Allaemeinbildende Schulen Grundschule 17,8 18,4 17,8 18,4 17,9 18,3 18,0 18,1 18,3 18,4 Sekundärschule 19,6 19,2 20,1 19,6 20,5 19,9 20,5 19,7 20,2 19,6 Integrierte Gesamtschule* 24,2 20,5 24,7 20,3 24,6 21,1 24,3 18,9 24,8 20,5 Gemeinschaftsschule 21,0 15,3 Gymnasium* 23,1 23,7 23,4 24,4 23,7 24,2 23,9 23,9 24,0 23,7 Förderschulen 8,8 5,9 8,8 6,1 8,8 6,5 8,8 6,5 8,6 6,3 Schulen des zweiten Bildungsweges** 19,8 - 18,3 - 17,3 - 15,4 - 16,4 - Berufsbildende Schulen Berufsschule 19,7 10,7 18,4 7,6 17,6 12,0 17,2 9,6 17,3 7,4 Berufsfachschule 21,2 17,4 20,2 16,3 20,1 15,6 19,3 15,5 19,6 15,1 Fachschule 19,6 18,1 20,1 19,6 19,4 19,4 19,8 18,9 20,4 18,4 Fachoberschule 22,1 14,9 21,4 10,9 20,5 12,7 19,8 11,3 19,6 14,1 Fachgymnasium*** 22,0 - 22,5 - 22,9 - 21,7 - 22,4 - (* ohne Sekundarstufe II) (** nur Abendklassen an Sekundärschulen) (*** nur Einführungsphase) Quelle: Statistisches Landesamt Schulen mit geringerer Klassenfrequenz als der Durchschnitt der Klassenfrequenz der öffentlichen Schulen Anlage 3 hier: Schuljahr 2013/14 Durchschnittliche Klassenfrequenz an den öffentlichen Schulen 18,3 20,2 24,8 21,0 24,0 8,6 16,4 Differenz zur durch¬ Grundschule Sekundärschule Integrierte Gesamtschule* Gemeinschafts¬ schule Gymnasium* Förderschulen Schulen des zweiten Bildungsweges** schnittlichen Klassen¬ frequenz d. öffentlichen Schulen Anzahl der öffentlichen Schulen Anzahl der Schulen in freier T rägerschaft Anzahl der öffentlichen Schulen Anzahl der Schulen in freier Trägerschaft Anzahl der öffentlichen Schulen Anzahl der Schulen in freier T rägerschaft Anzahl der öffentlichen Schulen Anzahl der Schulen in freier Trägerschaft Anzahl der öffentlichen Schulen Anzahl der Schulen in freier T rägerschaft Anzahl der öffentlichen Schulen Anzahl der Schulen in freier Trägerschaft Anzahl der öffentlichen Schulen Anzahl der Schulen in freier Trägerschaft bis zu 1 98 2 31 3 2 1 24 14 > 1 bis 2 59 4 26 2 3 8 40 4 > 2 bis 3 34 5 11 1 1 1 5 2 4 2 > 3 bis 4 27 2 6 2 1 2 1 > 4 bis 5 18 5 1 2 1 > 5 bis 6 14 1 2 1 > 6 bis 7 10 2 > 7 bis 8 8 1 1 > 8 bis 9 5 1 1 1 > 9 bis 10 5 1 1 >10 bis 11 1 1 >11 bis 12 1 Schulen insgesamt: 278 19 75 9 2 6 5 6 39 7 58 7 2 0 (* ohne Sekundarstufe II) (** nur Abendklassen an Sekundärschulen) Quelle: Schuljahresanfangsstatistik des Statistischen Landesamtes für das Schuljahr 2013/14 Schulen mit geringerer Klassenfrequenz als der Durchschnitt der Klassenfrequenz der öffentlichen Schulen hier: Schuljahr 2013/14 Durchschnittliche Klassenfrequenz an den öffentlichen Schulen 17,3 19,6 20,4 19,6 22,4 Differenz zur durch¬ Berufsschule Berufsfachschule Fachschule Fachoberschule Fachgymnasium schnittlichen Klassen¬ frequenz d. öffentlichen Schulen Anzahl der öffentlichen Schulen Anzahl der Schulen in freier T rägerschaft Anzahl der öffentlichen Schulen Anzahl der Schulen in freier Trägerschaft Anzahl der öffentlichen Schulen Anzahl der Schulen in freier T rägerschaft Anzahl der öffentlichen Schulen Anzahl der Schulen in freier Trägerschaft Anzahl der öffentlichen Schulen Anzahl der Schulen in freier T rägerschaft bis zu 1 6 5 3 1 4 1 2 > 1 bis 2 1 3 4 1 3 4 > 2 bis 3 3 2 3 2 3 > 3 bis 4 5 3 2 > 4 bis 5 1 2 5 1 > 5 bis 6 4 3 1 > 6 bis 7 1 3 1 2 1 1 > 7 bis 8 2 1 1 > 8 bis 9 2 > 9 bis 10 1 3 >10 1 5 1 1 1 Schulen insgesamt: 11 2 13 39 5 18 11 3 4 0 Quelle: Statistisches Landesamt Schulen mit größerer Klassenfrequenz als der Durchschnitt der Klassenfrequenz der öffentlichen Schulen hier: Schuljahr 2013/14 18,3 20,2 Durchschnittliche Kl 24,8 assenfrequenz an den c 21,0 jffentlichen Schulen 24,0 8,6 16,4 Differenz zur durch¬ schnittlichen Klassen¬ frequenz d. öffentlichen Schulen Grundschule Sekundärschule Integrierte Gesamtschule* Gemeinschafts¬ schule Gymnasium* Förderschulen Schulen des zweiten Bildungsweges** Anzahl der öffentlichen Schulen Anzahl der öffentlichen Schulen Anzahl der öffentlichen Schulen Anzahl der öffentlichen Schulen Anzahl der öffentlichen Schulen Anzahl der öffentlichen Schulen Anzahl der öffentlichen Schulen bis zu 1 82 35 1 14 13 > 1 bis 2 61 23 10 23 1 > 2 bis 3 38 10 4 15 > 3 bis 4 19 1 > 4 bis 5 8 2 1 > 5 bis 6 2 > 6 bis 7 1 > 7 bis 8 1 > 8 bis 9 1 > 9 bis 10 Schulen insgesamt: 213 68 1 2 28 52 2 (* ohne Sekundarstufe II) (** nur Abendklassen an Sekundärschulen) Quelle: Schuljahresanfangsstatistik des Statistischen Landesamtes für das Schuljahr 2013/14 Schulen mit größerer Klassenfrequenz als der Durchschnitt der Klassenfrequenz der öffentlichen Schulen hier: Schuljahr 2013/14 17,3 Durchschnittliche K 19,6 assenfrequenz an den c 20,4 ffentlichen Schulen 19,6 22,4 Differenz zur durch¬ schnittlichen Klassen¬ frequenz d. öffentlichen Schulen Berufsschule Anzahl der öffentlichen Schulen Berufsfachschule Anzahl der öffentlichen Schulen Fachschule Anzahl der öffentlichen Schulen Fachoberschule Anzahl der öffentlichen Schulen Fachgymnasium Anzahl der öffentlichen Schulen bis zu 1 10 1 3 2 > 1 bis 2 4 5 3 3 1 > 2 bis 3 1 3 3 > 3 bis 4 1 1 1 > 4 bis 5 1 1 1 > 5 bis 6 1 1 > 6 bis 7 > 7 bis 8 1 > 8 bis 9 > 9 bis 10 >10 1 Schulen insgesamt: 15 10 10 10 4 Quelle: Statistisches Landesamt