Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3844 26.02.2015 (Ausgegeben am 26.02.2015) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Daniel Sturm (CDU) Erwachsenenvollzug in der Jugendstrafanstalt Kleine Anfrage - KA 6/8639 Vorbemerkung des Fragestellenden: Nach § 108 Jugendstrafvollzugsgesetz Sachsen-Anhalt wird Jugendstrafe in Jugendstrafanstalten oder in getrennten Abteilungen einer Anstalt des Erwachsenenvollzugs (Anstalt) vollzogen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Justiz und Gleichstellung 1. Trifft es zu, dass vorgesehen ist, in der Jugendstrafanstalt Schkopau- Raßnitz auch erwachsene Straftäter, für die das Jugendstrafvollzugsgesetz keine Anwendung findet, unterzubringen? Ja. Mit Änderung des Vollstreckungsplan für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 1. Januar 2015 ist die Jugendanstalt Raßnitz auch für Strafgefangene im Erst- und Regelvollzug mit einer Vollzugsdauer bis zu 2 Jahren und 6 Monate bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres zuständig. 2. Welche Gründe sprechen für eine solche Maßnahme? Die Jugendanstalt Raßnitz verfügt über 382 moderne Haftplätze, die zurzeit nur zu 2/3 ausgelastet sind. Die Zahl der jugendlichen Gefangenen in SachsenAnhalt sinkt stetig. Hauptgrund für den Rückgang ist der demografische Wandel . Um die freien Haftplatzkapazitäten zu nutzen, bietet es sich an, die Jugendanstalt Raßnitz auch mit Strafgefangenen bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres zu belegen. Im Erwachsenenstrafvollzug besteht für diese Gefangenenklientel kaum die Möglichkeit, eine Ausbildung oder einen Schulabschluss zu machen. Neben zahlreichen Ausbildungsmaßnahmen stehen ihnen in der Jugendanstalt Raßnitz umfassende Therapie- und Behandlungsmaßnahmen, die die Wiedereingliederung unterstützen, zur Verfügung. 2 3. Für den Fall einer Bejahung von Ziff. 1. a) Ließe sich das mit § 108 Jugendstrafvollzugsgesetz des Landes in Ein- klang bringen, der vorsieht, dass - von der Jugendstrafanstalt abgesehen - ausnahmsweise Jugendstrafvollzug in Anstalten des Erwachsenenstrafvollzugs in einer getrennten Abteilung durchgeführt werden kann, nicht aber umgekehrt Erwachsenenstrafvollzug in einer getrennten Abteilung einer Jugendstrafanstalt? Ja. § 108 Abs. 1 Satz 2 JStVollzG LSA trifft keine Aussagen zum Vollzug einer Freiheitsstrafe an erwachsenen Strafgefangenen, sondern regelt ausschließlich den Vollzug der Jugendstrafe. Vielmehr sieht § 108 JStVollzG LSA vor, dass Jugendstrafe in Jugendstrafanstalten oder (alternativ) in getrennten Abteilungen einer Anstalt des Erwachsenenvollzugs (Anstalt) vollzogen wird. § 108 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz JStVollzG LSA stellt klar, dass in jedem Fall der Vollzug der Jugendstrafe nach diesem Gesetz erfolgt. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist die Einhaltung des Trennungsgrundsatzes von Erwachsenenstrafvollzug und Jugendstrafvollzug. Ebenso wie vormals bei der Unterbringung der erwachsenen Untersuchungshaftgefangenen in der Jugendanstalt Raßnitz der Trennungsgrundsatz gewährleistet wurde, wird dies auch für die Unterbringung der jungerwachsenen Strafgefangenen umgesetzt. b) Ließe sich das bautechnisch in einem vertretbaren Kostenrahmen überhaupt realisieren, nachdem die Jugendstrafanstalt Raßnitz vor über 12 Jahren nach den neusten Gesichtspunkten und Erkenntnissen des modernen Jugendstrafvollzugs errichtet und in seiner Geschlossenheit eine Trennung von Erwachsenen- und Jugendstrafvollzug nicht zulässt? Ja. Die Jugendanstalt Raßnitz lässt aufgrund ihrer bestehenden Baustruktur auch bautechnisch eine Trennung verschiedener Vollzugsarten zu. Unter den baulichen/räumlichen Gesichtspunkten ist eine strukturierte, behandlungsorientierte Binnendifferenzierung, die Umsetzung von gesetzlichen Trennungsgeboten und die Einrichtung spezieller Wohngruppen (z. B. nach alters- bzw. deliktspezifischen sowie therapeutischen Aspekten) in der Jugendanstalt Raßnitz gegeben. Auf dem Gelände der Jugendanstalt befinden sich im geschlossenen Vollzug insgesamt sechs Hafthäuser mit autarken Unterkunftsbereichen, die für den Wohngruppenvollzug konzipiert sind. Die Unterbringung männlicher Strafgefangener in der Jugendanstalt Raßnitz erfolgt getrennt von den Jugendstrafgefangenen im Haus 6, Vollzugsabteilung 6.