Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3858 02.03.2015 Hinweis: Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. (Ausgegeben am 04.03.2015) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Prof. Dr. Claudia Dalbert (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Kunst im Landesbesitz in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 6/8646 Antwort der Landesregierung erstellt vom Kultusministerium Frage 1: Welche Kunstwerke/Kunstgegenstände befinden sich im Landesbesitz inklusive im Besitz von landeseigenen Unternehmen und Institutionen? Bitte das Kunstwerk/den Kunstgegenstand genau bezeichnen und den Künstler/die Künstlerin genau benennen sowie getrennt nach Unternehmen und Institution aufführen. Über „Kunst im Landesbesitz“ inklusive im Besitz von landeseigenen Unternehmen und Institutionen existieren keine Erhebungen. Über die im Landeseigentum befindlichen Kunstwerke/Kunstobjekte hat die Dokumentationsstelle zur Erfassung von Kulturgutvermögen des Landes Sachsen-Anhalt im Landesverwaltungsamt Übersichten von insgesamt ca. 8.300 Datensätzen erstellt. Diese können im MK eingesehen werden. Für eine Veröffentlichung müsste das Einverständnis der Künstlerinnen und Künstler eingeholt werden, da diese für einen Großteil der Kunstwerke nicht vorliegen. Frage 2: Wer (Gremien, Funktionsträger/innen) entscheidet über den An- und Verkauf von Kunstwerken/Kunstgegenständen? Nach welchen konkreten Kriterien wird dabei vorgegangen? Entscheidungen ergehen ausdrücklich nur zum Ankauf. 2 Gem. Nr. 2 d) des Erlasses über den Kunstbeirat beim Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt (Anlage) unterbreitet der Kunstbeirat Vorschläge für den Ankauf. Die Entscheidungen trifft das Kultusministerium. Wesentliche Kriterien für den Ankauf von Arbeiten von Künstlerinnen und Künstlern aus dem gegenwärtigen Kunstschaffen sind:  Das Kunstwerk muss eine künstlerische Qualität aufweisen, die auch einem über- regionalen Vergleich standhalten muss.  Das Kunstwerk und/oder der Künstler nimmt eine relevante und vitale Position im Kunstgeschehen des Landes Sachsen-Anhalt ein.  Die Künstlerinnen und Künstler sollten in Sachsen-Anhalt leben und/oder arbeiten bzw. sich in ihrer Arbeit auf historische, kulturelle, geographische, gegenwärtige oder sonst inhaltlich mit dem Land verbundene Phänomene und Gegebenheiten beziehen.  Die Arbeiten folgen künstlerischen Traditionen, die im Land Sachsen-Anhalt beheimatet sind oder waren.  Für den Ankauf aus Nachlässen von Künstlerinnen und Künstlern, die in Sachsen -Anhalt gelebt und gearbeitet haben, ist entscheidend, dass deren Werke in besonderer Weise geeignet sind, das Kunstschaffen in der letzten Hälfte des zurückliegenden Jahrhunderts zu präsentieren. Darüber hinaus können Einrichtungen dem Kultusministerium Empfehlungen zum Ankauf von Kunstobjekten/Kunstgegenständen aus dem Bereich des kulturellen Erbes geben. Im Fokus stehen dabei Kunstobjekte, die in besonderer Weise geeignet sind, das künstlerische Erbe zu bewahren, entstandene Lücken, z. B. durch kriegsbedingte Verluste, zu schließen bzw. museale Sammlungen weiterzuführen oder zu ergänzen. Zur Entscheidungsfindung sind Gutachten unabhängiger Kunstexperten zur Bedeutung und zur Angemessenheit des Preises sowie Voten zur museumsfachlichen Bedeutung des Kunstwerkes maßgebend. Frage 3: Welche Kunstwerke/Kunstgegenstände hat die Landesregierung in den letzten zehn Jahren verkauft? Bitte die Kauferlöse pro Kunstwerk/Kunstgegenstand angeben. Wohin ist der Erlös geflossen? Bitte pro Kunstwerk/Kunstgegenstand angeben. Bitte das Kunstwerk/den Kunstgegenstand genau bezeichnen und den Künstler/die Künstlerin genau benennen sowie getrennt nach dem Käufer /der Käuferin aufführen. Es wurden keine Kunstwerke/Kunstgegenstände aus dem Bestand des Landes verkauft . Frage 4: Hat die Landesregierung die Absicht, die in ihrem Besitz befindenden Kunstwerke /Kunstgegenstände zu verkaufen? Bitte das Kunstwerk/den Kunstgegenstand genau bezeichnen und den Künstler/die Künstlerin genau benennen. Die Landesregierung hat nicht die Absicht, Kunstwerke/Kunstgegenstände aus ihrem Eigentum zu verkaufen. 3 Frage 5: Beabsichtigt die Landesregierung, weitere Kunstwerke/Kunstgegenstände anzukaufen ? Was ist die Motivation für den Ankauf? Soweit schon bewusst, bitte das Kunstwerk/den Kunstgegenstand genau bezeichnen und soweit schon bekannt , den Künstler/die Künstlerin genau benennen. Das Land beabsichtigt, auch weiterhin Kunstwerke/Kunstgegenstände zu erwerben. Gegenwärtig prüft die Landesregierung den Erwerb einer Arbeit von Frau Prof. Ute Pleuger. Die Motivation für den Ankauf ist der Beantwortung der Frage 2 zu entnehmen . MBI. ISA Nr. 8/: Landes. Die §§ 23 und 44 LHO und die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften sind zu beachten. Die Rückzah¬ lungen und Verzinsungen sind entsprechend Artikel 7 der vorgenannten Verwaltupgsvereinbafung beim Fonds zu vereinnahmen und verstärken den Ausgabetitel. Die Zu¬ wendungsempfänger sind in Fällen Von Rückforderungen verpflichtet, diese umgehend zu veranlassen und das Minis¬ terium der Finanzen über die erfolgten Rückzahlungen von Mitteln des Mauergrundstücksfonds zu informieren. Abschnitt 11 Maßnahmen nach dem Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost (IfG) ¦ 1. Nach §§ 4 und 6 der Verwaltungsvereinbarung zum IfG vom 9.- 6. 1994 (n.. v.) sind die Länder verpflichtet, den Bund, nachträglich über im Rahmen _der Verwendungs¬ nachweisprüfung bekannt werdende-Fehlverwendungen zu unterrichten. Daher richten sich das Verfahren zur Behandlung der Verwendungsnachweise einschließlich begleitender Anlagen sowie die Prüf- und Mitteilungs¬ pflichten weiterhin nach dem RdErl. des MF über die Durch-. führung des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost vom 27.11.2000 (MB!. LSA 2001 S. 85), zuletzt geändert durch RdErl. vom 27! 11.2011 (MBI. LSA S. 673), und den hierzu ergangenen ergänzenden Hinweisen (n. v.). 2. Die Ressorts, bei denen im Jahr 2012 noch Rückzah¬ lungen aus IfG-Mitteln eingegangen sind oder bei. denen die verwaltungsmäßige Prüfung der Verwendungsnach-' ' weise, hoch nicht für alle Jahre abgeschlossen ist, über¬ senden bis zum 31. 3.2013 einen aktuellen Stand der er¬ forderlichen Korrekturen der Verwendungsnachweise ent¬ sprechend Anlage 4 des 'in Nummer 1 genannten RdErl. -Durch das Ministerium der Finanzen wird auf dieser Grund¬ lage den betreffenden Ressorts eine Übersicht über die bis . einschließlich des Haushaltsjahres 2012 abgerufenen und - nachgewiesenen Mittel zur Abstimmung übersandt. Diese Übersicht ist durch den Beauftragten für den Haushalt gegenzuzeichnen und dem Ministerium der Finanzen bis zum 29.4.2013 zurückzusenden. . Abschnitt 12 Berichtspfiichten • ' Die Ressorts berichten dem Ministerium der Finanzen . a)''mit Stand zum Quartalsende bis zum 20. Werktag des • Folgemonats über die an die Investitionsbank Sachsen- . Anhalt geleisteten Zahlungen für übertragene Verwal¬ tungsaufgaben; der Bericht ist an das Referat 32 des . ¦.Ministeriums der Finanzen zu adressieren, • b) mit Stand zum Quartaisende bis zum 20. des Folge- . monats über die Abweichungen zwischen dem Haus-' • haltsansatz2013 und dem voraussichtlichen Ist2013 in den Titeln der Obergruppen 43 und 44 sowie c) jeweils vierteljährlich zu Beginn des dem Quartals fol- • gendeh Monats über die Anzahl der eingesparten Plan¬ stellen und Stellen der Titelgruppe 96 je Kapitel soweit über die Anzahl der den verbleibenden Planstellen und Stellen zugeordneten Personen. vom 11.3.2013 Abschnitt 13 ; Schlussvorschriften 1. Sprachliche Gleichstellung . Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem RdErl. gelten jeweils in mähnlicher und weiblicher Form. • 2. Inkrafttreterii Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 2.1.2013 in Kraft. An alle haushaltsmittelbewirtschaflenden Stellen des Landes . • 600 Einführung der Reisemanagementsoftware PTravel; Zuständigkeitsübertragung auf die Oberfinarizdirektion Magdeburg; Vierte Änderung RdErl. des MF vom 25.2.2013 - 11-03501-5 Bezug: RdErl. des MF vom 27. 3.2012 (MBI. LSA S. 168), zuletzt geändert durch RdEri. vom20. 9.2012 (MBI. LSAS. 552) ' . . _ 1. Der Anlage des Bezugs-RdErl. werden folgende Num-. mern 13 bis 15 angefügt: „13 Finanzamt Magdeburg • 18.-3.2013 14 Finanzamt Naumburg 2.4.2013 15 Finanzamt Dessau-Roßlau 15.4.2013". 2. Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.' . ' An ¦ die Öberfinanzdlrektlon Magdeburg, die Finanzämter Magdeburg, Naumburg, Dessau-Roßlau F. Kultusministerium • . • . 220 Kunstbeirat beini Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt Erl. des WIK vom 27. 2. 2013 - 42.2-57108 1. Allgemeines Beim Kultusministerium wird ein Kunstbeirat berufen. 115 MBI. LSA Nr. 8/2013 vom 11. 3. 2013 Er berät die Landesregierung in Angelegenheiten der bil¬ denden und angewandten Kunst. ¦ Mit seinen Empfehlungen unterstützt der Kunstbeirat die Umsetzung der kulturpolitischen Leitlinien der Landes¬ regierung sowie der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Kunst und Kultur vom 22. 12. 2008 (MBI. LSA S. 878). Im Rahmen seiner Tätig¬ keit analysiert er aufgrund seiner Fachkompetenz die Ent¬ wicklung der bildenden und angewandten Kunst im.Land und gibt Empfehlungen zur Ausprägung von Förder¬ schwerpunkten. Er fördert und regt' Initiativen zur Vernet¬ zung und Präsentation des Kunstschaffens in SachsenAnhalt an. 2. Empfehlungen ¦ Die Empfehlungen des Kunstbeirates beziehen sich ins¬ besondere auf: . . a) die Vergabe von Stipendien für Studienaufenthalte in Künstlerhäusern des Bundes und des Landes; . b) die Gewährung von Förderstipendieh an professionell arbeitende, besonders, begabte,' vorrängig jüngere Künstler für Vorhaben, an deren Realisierung ein be¬ sonderes Landesinteresse besteht; c) die Gewährung projektgebundener Zuwendungen, zu deren Bewertung er entsprechende Kriterien entwickelt; d) den Ankauf zeitgenössischer Arbeiten von Künstlern aus Sachsen-Anhalt mit dem Ziel des Aufbaus einer reprä¬ sentativen Landessammlung; e) die Entscheidung über die Annahme von Leihgaben und Schenkungen zeitgenössischer Kunst an das Land; f) die Planung und Durchführung von landesweiten Vor¬ haben, wie Ausstellungen, Veranstaltungen und Wett- . bewerben, die von besonderem Landesinteresse sind oder durch das Land initiiert werden sowie g) Möglichkeiten des Zusammenwirkens in einem krea¬ tiven Netzwerk der kulturellen und wirtschaftlichen Ent¬ wicklung. 3, Mitglieder ^ 3.1 Mitglieder des Kunstbeirates sind; a) ein Kurator mit dem Arbeitsschwerpunkt zeitgenös¬ sische Kunst, b) ein Kunstwissenschaftler mit dem Arbeitsschwerpunkt' zeitgenössische'Kunst, c) ein Künstler mit besonderem Bezug zu Sachsen-Anhalt, d) ein Publizist oder Verleger mit dem Arbeitsschwerpunkt zeitgenössische Kunst, e) ein Leiter eines Museums, Kunstvereins, einer Galerie • oder Stiftung mit dem Arbeitsschwerpunkt zeitgenös¬ sische Kunst, f) zwei' weitere sachkundige Persönlichkeiten, die über umfassende kunstwissenschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der. bildenden und ange¬ wandten Kunst verfügen. 3.2 Die Mitglieder des Kunstbeirates dürfen keine Emp¬ fehlungen für Projekte abgeben, an denen sie selbst betei¬ ligt sind. . 3.3 Sie werden vom Kultusminister für die Dauer von drei Jahren berufen.' Eine einmalige. Wiederberufung ist zu¬ lässig. Mindestens zwei der Mitglieder sollten nicht durch Geburt, Wohnsitz oder Arbeitsort mit dem Land SachsenAnhalt verbunden sein. _ 3.4 Die Mitglieder des Kunstbeirates wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und den Stellvertreter. 4. Sitzungen t ' Sitzungen des Kunstbeirates finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch zweimal jährlich. Eine Sitzung ist durch- . zuführen, wenn mindestens drei Mitglieder es schriftlich beantragen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 5. Beschlüsse Der Kupstbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüs¬ se mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.' Beschlüsse können im schriftlichen oder elektronischen . Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied diesem Ver¬ fahren widersprichLÜber die Inhalte und Ergebnisse haben alle Mitglieder Stillschweigen zu wahren. 6. Geschäftsstelle Die Geschäftsstelle des Kunstbeirates hat ihren Sitz im Kultusministerium. 7. Reisekosten Den Mitgliedern des Kunstbeirates werden die Reise¬ kosten auf Antrag nach der Reisekostenstufe B erstattet. Die freischaffend tätigen Mitglieder erhalten für ihre Teil- . nähme an den Sitzungen eine Sitzungsentschädigung in Höhe von 100 Euro pro Sitzung. Mit der Zahlung der Sit¬ zungsentschädigung sind alle übrigen Aufwendungen der Mitglieder des Kunstbeirates mit Ausnahme der Reise¬ kosten abgegolten. Die Sitzungsentschädigung wird den freischaffend täti¬ gen Mitgliedern nur gewährt, wenn die Sitzungsteilnahme durch die Anwesenheitsliste oder die Sitzungsniederschrift der betreffenden Sitzung nachgewiesen ist. Finden mehrere Sitzungen am selben Tag statt, wird die Sitzungsentschädigung Insgesamt nur einmal gezahlt. 8. Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Erläss gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. 9. Inkrafttreten Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1.1. 2013 in Kraft. 116