Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3860 03.03.2015 (Ausgegeben am 04.03.2015) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Rüdiger Erben (SPD) Auswirkungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 11. Dezember 2014 (C-113/13) auf Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 6/8654 Vorbemerkung des Fragestellenden: Mit Urteil vom 11. Dezember 2014 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem italienischen Fall entschieden, dass dringende Krankentransportdienste vorrangig und im Wege der Direktvergabe an Freiwilligenorganisationen vergeben werden dürfen . Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport 1. Stellt § 13 des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG-LSA) vom 18. Dezember 2012 aktuell höhere Anforderungen an die Auswahl von Leistungserbringern bzw. die Beauftragung Dritter als diese sich aus dem Urteil des EuGH ergeben? In seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2014 hat sich der EuGH mit der Frage der Direktvergabe von Rettungsdienstleistungen und seiner Vereinbarkeit mit Unionsrecht befasst. Der EuGH legt dar, dass auch die Vergabe von Leistungen des Rettungsdienstes unter die Vergaberichtlinie (2004/18EG) fällt, da es sich um öffentliche Aufträge handelt . Aus diesem Grunde seien grundsätzlich auch die sich aus Art. 49 AEUV und 56 AEUV ergebenden allgemeinen Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung anwendbar. In völliger Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH bestimmt § 13 Abs. 1 RettDG LSA, dass Genehmigungen für Leistungen des Rettungsdienstes in 2 einem transparenten, fairen und diskriminierungsfreien Auswahlverfahren zu erteilen sind. Wenn das Gericht weiter ausführt, dass einer nationalen Regelung, wonach Rettungsdienstleistungen vorrangig und im Wege der Direktvergabe ohne jegliche Bekanntmachung an Freiwilligenorganisationen vergeben werden, Unionsrecht nicht entgegen stünde, so beruht die Entscheidung auf die Vereinbarkeit von italienischem Vergaberecht mit dem Primärrecht der Europäischen Union. Das Gericht hat sich eingehend mit der Art und Weise beschäftigt, wie der Krankentransportdienst in Italien organisiert ist und auf welchen Grundlagen er basiert. Die Rechtslage ist mit derjenigen in Deutschland, speziell in Sachsen-Anhalt nicht vergleichbar. 2. Wird von Seiten der Landesregierung Bedarf für eine Änderung des RettDG LSA gesehen, der sich aus dem Urteil des EuGH ergibt? Es besteht aus heutiger Sicht kein Bedarf, das Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zu ändern.