Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3874 13.03.2015 Hinweis: Die Anlage ist als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick im Netz den Acrobat Reader. (Ausgegeben am 16.03.2015) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Abgeordneter Sebastian Striegel (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Juristische Folgen von Gewaltstraftaten im Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität - rechts“ im IV. Quartal 2014 Kleine Anfrage - KA 6/8635 Vorbemerkung des Fragestellenden: Laut polizeilichem Definitionssystem „politisch motivierte Kriminalität“ (PMK) gilt eine Tat als politisch motiviert, »wenn die Umstände der Tat oder die Einstellung des Täters darauf schließen lassen, dass sie sich gegen eine Person aufgrund ihrer politischen Einstellung, Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung, Herkunft, sexuellen Orientierung, Behinderung oder ihres äußeren Erscheinungsbildes bzw. ihres gesellschaftlichen Status richtet« (vgl. u. a. BMI/BMJ (Hrsg.): Zweiter Periodischer Sicherheitsbericht, Berlin 2006, S. 135; VS-Bericht LSA 2012). Sachsen-Anhalt hat mit einer zunehmenden rechtsextremistischen Belastung zu kämpfen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Justiz und Gleichstellung 1. Zu welchen Verurteilungen (Art der Strafen und Strafmaß) aufgrund von Straftaten im Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität - rechts“ kam es in Sachsen-Anhalt im IV. Quartal 2014 (aufgeschlüsselt nach Tattagen , Tatort, Tathergang, Straftatbestand, Anzahl Beschuldigte und Alter )? Im Berichtszeitraum sind von den Staatsanwaltschaften in Magdeburg, Halle und Dessau-Roßlau drei Verurteilungen mitgeteilt worden, die in der beigefügten Anlage aufgeführt sind. 2 2. In welchen Fällen wurden aus welchen Gründen im IV. Quartal 2014 Ermittlungen eingestellt (aufgeschlüsselt nach Tattagen, Tatort, Tathergang, Straftatbestand, Anzahl Beschuldigte und Alter)? Die Staatsanwaltschaft Halle meldete die Einstellung eines Verfahrens nach § 154f StPO, da der Beschuldigte unbekannten Aufenthaltes ist. Die anderen Staatsanwaltschaften erstatteten Fehlanzeige. Zu den Einzelheiten wird auf die beigefügte Anlage verwiesen.