Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3887 17.03.2015 (Ausgegeben am 17.03.2015) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Rüdiger Erben (SPD) Ausbildung zum Werksfeuerwehrmann nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) im Verhältnis zu § 3 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Werksfeuerwehren des Landes Sachsen-Anhalt (WerkFw-VO) Kleine Anfrage - KA 6/8662 Vorbemerkung des Fragestellenden: Aufgrund der Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Werksfeuerwehrmann/Werksfeuerwehrfrau vom 7. Juli 2009 ist eine Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) zum Werksfeuerwehrmann bundesweit möglich. Demgegenüber verlangt § 3 Abs. 3 WerkFw-VO, dass hauptamtliche Angehörige der Werksfeuerwehr den Qualifikationsanforderungen der Angehörigen der Berufsfeuerwehren entsprechen müssen. Letztere normiert die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes (APVO-Fw). Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Teilt die Landesregierung die Auffassung des Fragestellers, dass ein Wi- derspruch zwischen den Anforderungen der APVO-Fw i. V. m. § 3 Abs. 3 WerkFw-VO und dem Ausbildungsberuf Werksfeuerwehrmann/Werksfeuerwehrfrau besteht? Nein, im Bereich des Brandschutzes und der Hilfeleistung liegt die Gesetzgebungskompetenz bei den Bundesländern. In Sachsen-Anhalt ist das für Brandschutz zuständige Ministerium das Ministerium für Inneres und Sport. 2 Der Gesetzgeber hat im Brandschutzgesetz die Werkfeuerwehren als Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes beschrieben und das zuständige Ministerium ermächtigt, Vorschriften zu erlassen über Voraussetzungen für die Verpflichtung und Anerkennung von Werkfeuerwehren, deren Aus- und Fortbildung sowie Stärke und Ausrüstung. Die Ausbildung hauptberuflicher Einsatzkräfte der Berufsfeuerwehren erfolgt auf der Grundlage der mit allen Bundesländern abgestimmten Rahmenrichtlinien für die Ausbildung im feuerwehrtechnischen Dienst, welche mit der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes (APVO-Fw) vom 20. März 2007 (GVBl. LSA S.51), geändert durch Verordnung vom 19. März 2009 (GVBl. LSA S. 179) in das Landesrecht eingeflossen sind. Dem Grundsatz - hauptberufliche Einsatzkräfte in öffentlichen Feuerwehren und Werkfeuerwehren unterliegen den gleichen Einsatzbedingungen - folgend, wurde in der Verordnung über die Werkfeuerwehren des Landes Sachsen-Anhalt (WerkFw-VO) vom 16. Dezember 1992 (GVBl. LSA S. 863), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2013 (GVBl. LSA S. 559) geregelt, dass die Qualifikationsanforderungen für hauptberufliche Angehörige der Werkfeuerwehren denen der Berufsfeuerwehren , für nebenberufliche Angehörige der Werkfeuerwehren denen der Freiwilligen Feuerwehren zu entsprechen haben. Die Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Werkfeuerwehrmann/Werkfeuerwehrfrau vom 7. Juli 2009 entstand auf Initiative des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie unter Beteiligung des Werkfeuerwehrverbandes Deutschland e. V. Diese Rechtsverordnung des Bundes ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 6 des Berufsbildungsgesetzes und regelt erstmals einen Ausbildungsberuf Werkfeuerwehrmann/Werkfeuerwehrfrau durch und in privaten Unternehmen. Seitens des Bundes wird ausdrücklich betont, damit nicht in die Zuständigkeiten der Länder für den Brandschutz eingreifen zu wollen. Bisher ist hier nicht bekannt, dass ein Unternehmen mit Werkfeuerwehr in Sachsen-Anhalt die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann/Werkfeuerwehrfrau anbietet und durchführt. Gespräche mit dem Werkfeuerwehrverband Sachsen-Anhalt und der Arbeitsgemeinschaft der Berufsfeuerwehren zur Einordnung des Ausbildungsberufes Werkfeuerwehrmann/ Werkfeuerwehrfrau in die Aufgabenerfüllung der Werkfeuerwehren wurden bereits begonnen und werden fortgeführt. 2. Genügen nach Auffassung der Landesregierung die Inhalte der Be- rufsausbildung zum Werksfeuerwehrmann/Werksfeuerwehrfrau um als hauptamtliche Angehörige von Werksfeuerwehren tätig zu sein? Die Unternehmen können ohne Einschränkung Bewerber mit abgeschlossener Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann / Werkfeuerwehrfrau einstellen und beschäftigen. Lediglich die Entscheidung über die Anrechnung dieser Beschäftigten auf die geforderte Anzahl von hauptberuflichen Einsatzkräften bei angeordneten Werkfeuerwehren ist derzeit im Einzelfall unter Einbeziehung des Werkfeuerwehr- 3 verbandes und der Beurteilung der jeweiligen Anforderungen an die einzelne Werkfeuerwehr durch die zuständige Aufsichtsbehörde zu treffen, da die duale Ausbildung zum Werkfeuerwehrmann / Werkfeuerwehrfrau die Qualifikationsanforderungen für hauptberufliche Angehörige der Werkfeuerwehren nach APVOFw nicht vollständig erfüllt.