Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3894 18.03.2015 (Ausgegeben am 18.03.2015) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Swen Knöchel (DIE LINKE) Kostenbeiträge der Eltern für die Kinderbetreuung Kleine Anfrage - KA 6/8666 Vorbemerkung des Fragestellenden: Das novellierte Kinderförderungsgesetz ist zum 1. August 2013 in Kraft getreten. Gemäß § 12b tragen die Gemeinden das verbleibende Finanzierungsdefizit zu mindestens 50 Prozent. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit und Soziales Vorbemerkung: Die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Verwaltungsgemeinschaften sind verpflichtet , dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Zwecke der Finanzplanung und der Evaluierung dieses Gesetzes Auskünfte zu geben (§ 15 Abs. 1 KiFöG). Eine darüber hinausgehende Berichtspflicht besteht nicht. 1. Wie gestaltet sich der Deckungsgrad der Kostenbeiträge der Eltern an der Finanzierung des gemeindlichen Defizits? Bitte in relativen und absoluten Zahlen geordnet nach Gemeinden, Verbandsgemeinden und Verwaltungsgemeinschaften für das Jahr 2012 und den aktuellen Stand darstellen. Der Landesregierung liegt hierzu keine amtliche Statistik vor. Die Erhebung erfolgt im Laufe der Evaluierung des Kinderförderungsgesetzes gemäß § 15 Abs. 2 KiFöG. 2. In welchen Gemeinden, Verbandsgemeinden und Verwaltungsgemeinschaf- ten wurden Kostenbeitragssatzungen für die Kinderbetreuung von der Kommunalaufsicht aufgrund eines zu geringen Deckungsgrades beanstandet ? Nach Auskunft der Landkreise und kreisfreien Städte wurden keine Kostenbeitragssatzungen für die Kinderbetreuung aufgrund eines zu geringen Deckungsgrades beanstandet .