Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3906 25.03.2015 Hinweis: Die Antwort wurde dem Fragesteller mit der Maßgabe übermittelt, § 33 GSO LT zu beachten. Eine Einsichtnahme o. g. Antwort ist für Abgeordnete in der Landtagsverwaltung - Geheimschutzstelle - möglich. (Ausgegeben am 26.03.2015) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Veranstaltung der Kommunalpolitischen Vereinigung der NPD Kleine Anfrage - KA 6/8675 Vorbemerkung des Fragestellenden: Am 25. Januar 2015 soll im „Süden Sachsen-Anhalts“ eine Vollversammlung der Kommunalpolitischen Vereinigung der NPD stattgefunden haben, auf der u. a. der bekannte Neonazi Hans Püschel aus Sachsen-Anhalt neu in den Vorstand gewählt worden sein soll. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Landesregierung trifft aber eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Quellen. Teile der Antwort der Landesregierung müssen insoweit als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Hierbei wird der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt gefolgt, nach der bei der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung gegenüber dem Parlament unter Geheimhaltungsaspekten wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen mit einbezogen werden können (vgl. Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. September 2013, Az.: LVG 14/12). Hierzu zählt auch die Geheimschutzordnung des Landtages (GSOLT ). Die Einstufung als Verschlusssache ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Wohl des Landes Sachsen-Anhalt und die schutzwürdigen Interessen Dritter geeig- 2 net, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Landesregierung zu befriedigen (Art. 53 Abs. 3 und 4 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt). Die öffentliche Preisgabe von weiteren Informationen zu Frage acht würde Rückschlüsse auf sensible Verfahrensweisen und Taktiken der Verfassungsschutzbehörde ermöglichen. Das Bekanntwerden dieser Informationen ließe somit befürchten, dass verfassungsfeindlichen Bestrebungen nicht mehr wirksam entgegengetreten werden kann und hierdurch dem Wohl des Landes Sachsen-Anhalt Nachteile zugefügt würden. Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit der Verfassungsschutzbehörden, Nachrichtenzugänge zu schützen für ihre Funktionsfähigkeit essentiell. Die öffentliche Mitteilung dieser weiteren Informationen, die Rückschlüsse auf Quellen zulassen , würde sich nachteilig auf die Fähigkeit des Verfassungsschutzes in SachsenAnhalt auswirken, solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. Ich frage die Landesregierung: 1. Wer war die/der Veranstalter/in der genannten Veranstaltung? Welche wei- teren Erkenntnisse liegen der Landesregierung zu möglichen Aktivitäten der betreffenden Person/en im Bereich des Neonazismus und Rechtsextremismus vor? Der Landesregierung ist eine Veranstaltung der Kommunalpolitischen Vereinigung der NPD bekannt, die am 25. Januar 2015 stattfand. Es wird davon ausgegangen , dass sich diese Kleine Anfrage auf diese Veranstaltung bezieht. Der Veranstalter ist der Landesregierung nicht bekannt. 2. In welchem Veranstaltungsobjekt in welchem Ort fand die Veranstaltung statt und in welchem Eigentumsverhältnis stand bzw. standen die/der Veranstalter/innen zum Veranstaltungsobjekt? Der Landesregierung ist nicht bekannt, in welchem Veranstaltungsobjekt die Veranstaltung stattfand. 3. Wie viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer kamen zur genannten Veranstaltung ? Aus welchen Landkreisen/kreisfreien Städten Sachsen-Anhalts kamen wie viele Teilnehmer und welchen Organisationen waren diese ggf. zuzurechnen? Aus welchen anderen Bundesländern und gegebenenfalls welchen Staaten haben wie viele Personen an der Veranstaltung teilgenommen ? Zu Teilnehmerinnen und Teilnehmern liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. 4. Welches war gegebenenfalls der Anlass der Veranstaltung? Angaben der Kommunalpolitischen Vereinigung der NPD zufolge handelte es sich um eine Vollversammlung, in deren Rahmen die Wahl eines neuen Vorstands stattfand. 3 5. Welche Behörden waren im Vorfeld über die Veranstaltungsplanung in- formiert? Welche Behörde war zu welchem Zeitpunkt für die Begleitung, Beauflagung und Prüfung zuständig und beteiligt? Nach den der Landesregierung vorliegenden Informationen war die Veranstaltung nicht gegenüber den zuständigen Behörden angemeldet worden. 6. Welche behördlichen Auflagen wurden gegebenenfalls erteilt und welche sonstigen Maßnahmen wurden durch welche Behörde ergriffen? Wie wurde die Einhaltung der Auflagen ggf. vor Ort auf welcher Rechtsgrundlage kontrolliert? Die zuständigen Behörden waren nicht im Vorfeld über die Veranstaltungsplanung informiert. Entsprechend wurden keine Auflagen erteilt. 7. Wie viele und welche Straftaten wurden im Vorfeld des, während oder im Nachgang der genannten Veranstaltung registriert (Angabe der Paragrafen )? Falls Gegenstände beschlagnahmt wurden: Welche waren das? Falls Platzverweise ausgesprochen wurden: Wie viele waren es jeweils? Straftaten im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung wurden nicht festgestellt. Sicherstellungen bzw. Beschlagnahmen erfolgten nicht. Platzverweisungen wurden nicht angeordnet. 8. Über welche weiteren Veranstaltungen der oben genannten Vereinigung in Sachsen-Anhalt liegen der Landesregierung Erkenntnisse vor? Der Landesregierung ist bekannt, dass am 11. September 2010 eine Vollversammlung der Kommunalpolitischen Vereinigung der NPD mit Vorstandswahl in Glieckau (Landkreis Burgenlandkreis) und am 29. und 30. Januar 2011 eine zweitägige Schulungsveranstaltung mit Auftakt im Großraum Leipzig, endend in Teuchern, Ortsteil Krauschwitz/Krössuln (Landkreis Burgenlandkreis), stattfand. Die Mitteilung weiterer Erkenntnisse ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung muss deshalb als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 9. Über welche weiteren Veranstaltungen der neonazistischen und/oder rechten bzw. rechtsextremen Szene in den genannten Räumlichkeiten hat die Landesregierung Kenntnis? Bitte konkret aufschlüsseln nach Datum und Art der Veranstaltung sowie den veranstaltenden und auftretenden Personen. 4 Der Landesregierung ist nicht bekannt, in welchem Veranstaltungsobjekt die Veranstaltung stattfand. 10. Welche Personen traten bei der Veranstaltung als Redner auf? Über welche Themen wurde dabei gesprochen? Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, welche Personen bei der Veranstaltung als Redner auftraten.