Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3907 25.03.2015 Hinweis: Die Antwort wurde dem Fragesteller mit der Maßgabe übermittelt, § 33 GSO LT zu beachten. Eine Einsichtnahme o. g. Antwort ist für Abgeordnete in der Landtagsverwaltung - Geheimschutzstelle - möglich. (Ausgegeben am 26.03.2015) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Sebastian Striegel (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Rechte Versandhandelsstrukturen in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 6/8676 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Landesregierung trifft aber eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Quellen. Teile der Antwort der Landesregierung müssen insoweit als „Verschlusssache - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft werden. Hierbei wird der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt gefolgt, nach der bei der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung gegenüber dem Parlament unter Geheimhaltungsaspekten wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen mit einbezogen werden können (vgl. Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. September 2013, Az.: LVG 14/12). Hierzu zählt auch die Geheimschutzordnung des Landtages (GSO-LT). Die Einstufung als Verschlusssache ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Wohl des Landes Sachsen-Anhalt und die schutzwürdigen Interessen Dritter geeignet, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Landesregierung zu befriedigen (Art. 53 Abs. 3 und 4 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt). Der öffentlichen Preisgabe von weiteren Informationen zu den Fragen eins, drei, vier, fünf, sieben und acht stehen schutzwürdige Interessen i. S. von Art. 53 Abs. 4 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt und § 15 Abs. 3 des Gesetzes über den 2 Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA) insoweit entgegen, als die betroffenen Personen es bisher vermieden haben, in der Öffentlichkeit als Inhaber von Gewerbebetrieben, die rechtsextremistische Produkte anbieten, bekannt zu werden. Wir fragen die Landesregierung: 1. Wie viele und welche Versände haben 2014 wo und wann in Sachsen- Anhalt bestanden, deren Angebot neonazistische, rechte oder rechtsextremistische Artikel beinhaltete? Die Landesregierung erfasst rechtsextremistische Versände. „Rechte“ Versände werden nicht erfasst. Entscheidend ist die Einordnung als rechtsextremistisch . Die Einordnung erfolgt anhand des angebotenen Sortiments. Nach der gebräuchlichen Definition ist der Neonazismus eine Teilmenge des Rechtsextremismus . Die Landesregierung erfasst dementsprechend rechtsextremistische Artikel. „Rechte“ Artikel werden nicht erfasst. Eine gesonderte Erfassung der Teilmenge „neonazistische Artikel findet nicht statt. Dies vorangestellt, liegen der Landesregierung Erkenntnisse zu zehn Versänden vor, deren Angebot im Jahr 2014 rechtsextremistische Artikel beinhaltete. Die Mitteilung dieser Erkenntnisse ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung muss deshalb als „Verschlusssache - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 2. Welches waren bzw. sind die jeweiligen neonazistischen, rechten oder rechtsextremistischen Artikel? Nach der gebräuchlichen Definition ist der Neonazismus eine Teilmenge des Rechtsextremismus. Die Landesregierung erfasst dementsprechend rechtsextremistische Artikel. „Rechte“ Artikel werden nicht erfasst. Eine gesonderte Erfassung der Teilmenge „neonazistische“ Artikel findet nicht statt. Dies vorangestellt , ist der Landesregierung bekannt, dass folgende rechtsextremistische Artikel angeboten wurden: - Tonträger (MC, CD, DVD), - Textilien, - Taschen, - Schmuck, - Druckerzeugnisse (Bücher, Hefte, Magazine), - Dekorationsartikel, - Ausrüstung, - Textildruck und Sonstiges (u. a. Anstecker, Aufnäher, Fahnen, Buttons, Handy-Hüllen, Geschirr). 3 3. Unterhielten bzw. unterhalten die jeweiligen Versände eigene InternetPräsenzen und welche waren bzw. sind das? Bitte mit Angabe des Zeitraums . Die der Landesregierung bekannten Versände unterhielten bzw. unterhalten eigene Internet-Präsenzen. Die Mitteilung weiterer Erkenntnisse ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung muss deshalb als „Verschlusssache - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 4. Wer waren bzw. sind die Betreiber der jeweiligen Versände, in welchen Or- ten wohnten bzw. wohnen sie und welche Rechtsform hat der jeweilige Versand? Die Betreiber sind der Landesregierung bekannt. Die Mitteilung weiterer Erkenntnisse ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung muss deshalb als „Verschlusssache - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 5. Welchen Organisationen waren bzw. sind die Betreiber zuzuordnen und mit welchen sonstigen neonazistischen, rechten oder rechtsextremistischen Organisationen unterhielten bzw. unterhalten sie Kontakte? Die Landesregierung sammelt Informationen zu rechtsextremistischen Aktivitäten . Nach der gebräuchlichen Definition ist der Neonazismus eine Teilmenge des Rechtsextremismus. „Rechte“ Aktivitäten, die nicht als rechtsextremistisch bewertet werden, werden nicht erfasst. Dies vorangestellt liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse zur ideologischen und personellen Anbindung der genannten Betreiber an rechtsextremistische Strukturen vor. Gleichwohl liegen der Landesregierung Informationen über Kontakte der Betreiber zu rechtsextremistischen Organisationen vor. Die Mitteilung dieser Informationen ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. 4 Die vollständige Antwort der Landesregierung muss deshalb als „Verschlusssache - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 6. Welchen Umsatz hatten bzw. haben die jeweiligen Versände? Der Landesregierung liegen keine Informationen über Umsätze der jeweiligen Versände vor. 7. An welchen neonazistischen, rechten oder rechtsextremistischen Konzer- ten und sonstigen Veranstaltungen waren die jeweiligen Betreiber beteiligt und in welcher Form (Organisation, Verkaufsstände, Sponsoring etc.)? Nach der gebräuchlichen Definition ist der Neonazismus eine Teilmenge des Rechtsextremismus. Die Landesregierung erfasst dementsprechend rechtsextremistische Konzerte und sonstige rechtsextremistische Veranstaltungen. Konzerte und sonstige Veranstaltungen, die nicht als rechtsextremistisch bewertet werden, werden nicht erfasst. Eine gesonderte Erfassung der Teilmenge „neonazistische Konzerte“ und „neonazistische sonstige Veranstaltungen“ findet nicht statt. Dies vorangestellt, ist der Landesregierung bekannt, dass ein Betreiber am 24. Mai 2014 eine Musikveranstaltung in Ranguhn-Jeßnitz, Ortsteil Priorau , organisiert hat. Die Mitteilung weiterer Erkenntnisse ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung muss deshalb als „Verschlusssache - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 8. Welche regionalen und überregionalen Kontakte unterhalten die jeweili- gen Versände mit welchen ähnlichen Versänden sowie weiteren neonazistischen , rechten oder rechtsextremistischen Ladengeschäften, Musiklabeln , Modemarken u. Ä.? Der Landesregierung sind Kontakte im Sinne der Fragestellung bekannt. Die Mitteilung weiterer Erkenntnisse ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung muss deshalb als „Verschlusssache - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 5 9. Welche Durchsuchungsaktionen fanden wann in den dem jeweiligen Versand zugehörigen Räumlichkeiten und privaten Räumen der Betreiber bzw. Angestellten statt und warum? Welche Gegenstände wurden jeweils beschlagnahmt? Im Jahr 2014 sind keine Durchsuchungen in den dem jeweiligen Versandgeschäft zugehörigen Räumlichkeiten und privaten Räumen der Betreiber bzw. Angestellten durchgeführt worden.