Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3929 27.03.2015 (Ausgegeben am 27.03.2015) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Frank Bommersbach (CDU) Abgeordneter Ralf Wunschinski (CDU) Wasser- und Abwasserzweckverband Saalekreis Kleine Anfrage - KA 6/8673 Vorbemerkung des Fragestellenden: Der Wasser- und Abwasserzweckverband Saalekreis ist im Jahr 2013 durch den Zusammenschluss der folgenden Verbände und Betriebe entstanden: - Abwasserzweckverband Salza - Abwasserzweckverband Fuhne - Abwasserzweckverband Götschetal - Abwasserzweckverband Saalkreis Ost - Abwasserbetrieb Landsberg AöR - Trinkwasserbetrieb Nördlicher Saalkreis AöR - Trinkwasserzweckverband Saalkreis In der Verbandsversammlung der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister soll Ende des Jahres 2013 der Beschluss gefasst worden sein, den Geschäftsführer des Wasser - und Abwasserzweckverbandes Saalkreis (WAZV) zu beauftragen, den bestehenden Konzessionsvertrag über die Trinkwasserversorgung mit der Halleschen Wasser- und Stadtwirtschaft GmbH zum 31. Dezember 2013 form- und fristgerecht zu kündigen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt 1. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse darüber vor, dass die Vertre- tungen der Mitgliedskommunen des WAZV Saalkreis keine Beschlusslage darüber getroffen haben, die Kündigung des Konzessionsvertrages über 2 die Trinkwasserversorgung mit der Halleschen Wasser- und Stadtwirtschaft GmbH vorzunehmen? Die Kommunen nehmen die Aufgaben der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung in eigener Verantwortung wahr. 2. Hätte es aus Sicht der Landesregierung einer entsprechenden Beschluss- lage der Vertretungen vor einer Beauftragung durch die Verbandsversammlung bedurft? Nein, die kommunalen Gebietskörperschaften haben gemäß § 6 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) in Verbindung mit § 83 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) die Aufgabe der Trinkwasserversorgung auf den WAZV Saalkreis übertragen. Daher ist es Aufgabe der Verbandsversammlung, über die organisatorische Art und Weise der Erfüllung der dem Zweckverband übertragenen Aufgabe zu entscheiden. 3. Welche rechtliche Wirkung hat eine etwaige fehlende Beschlusslage in den Vertretungen der Mitgliedskommunen des WAZV? Keine.