Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3949 07.04.2015 (Ausgegeben am 07.04.2015) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Dietmar Weihrich (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Baumfällungen an der Landesstraße 52 Kleine Anfrage - KA 6/8691 Vorbemerkung des Fragestellenden: Ende Januar 2015 wurden entlang der Landesstraße 52 - zwischen Ortsausgang und Gewerbegebiet Schopsdorf - Ahornbäume gefällt. Laut Medienberichten lag für die Baumfällung keine Genehmigung bei der unteren Naturschutzbehörde vor. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr Vorbemerkung: Die Straßenbauverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt ist als Baulastträger der Landesstraßen für die Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf diesen Straßen verantwortlich. Mit geeigneten Maßnahmen des Betriebsdienstes und der Straßenunterhaltung sowie ggf. Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen ist sie verpflichtet, ein gefahrloses Benutzen der Straße für alle Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. Die Landesstraße L 52, die auch als Bedarfsumleitung für die A 2 fungiert, erfüllt insbesondere hinsichtlich ihres derzeitigen Querschnittes nicht die erforderlichen Sicherheitskriterien. Durch den Begegnungsfall LKW/LKW kommt es immer wieder zu Schäden an der schmalen Fahrbahn und an den Banketten. Im Rahmen einer Befahrung der L 52 durch die Landesstraßenbaubehörde (LSBB) wurde eine abschnittsweise Bewertung des Straßenzustandes und der Straßen- und Verkehrsverhältnisse vorgenommen. Im Ergebnis sind Ertüchtigungsmaßnahmen erforderlich . Für die notwendige Instandsetzung und Verbreiterung der L 52 bei Schopsdorf wurde Anfang 2014 ein Planungsauftrag erteilt. Die ersten Untersuchun- 2 gen ergaben bereits, dass naturschutzrechtliche Eingriffe durch die notwendigen einseitigen Baumfällungen unvermeidbar sind. Ziel war eine Baudurchführung im Jahr 2015. Dazu wäre die Realisierung der Baumfällungen entsprechend Bundesnaturschutzgesetz [§ 39 (5)] bis Ende Februar 2015 erforderlich gewesen. Ich frage die Landesregierung: 1. Ist es zutreffend, dass entlang der L 52 Bäume ohne Fällgenehmigung ent- fernt wurden? Wenn ja, welche Konsequenzen zieht die Landesregierung aus diesem Vorgang? Wenn nein, bei welcher Behörde wurde wann eine Genehmigung beantragt? Wie wurden die Anträge zur Fällung begründet? Wann wurde seitens der zuständigen Behörde eine Fällgenehmigung erteilt ? Die Baumfällarbeiten, die Voraussetzung für den Ausbau der L 52 sind, wurden ausgeschrieben und an einen Fachbetrieb vergeben. Parallel wurde für die erforderliche Straßenbaumaßnahme eine Eingriffsbilanzierung durchgeführt und mit der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) des Landkreises Jerichower Land (JL) abgestimmt. Mangels verfügbarer Kompensationsflächen konnte der vereinbarte landschaftspflegerische Fachbeitrag allerdings noch nicht abschließend bearbeitet werden. Gleichwohl bedarf es keiner expliziten Fällgenehmigung. Gemäß § 2 (2) 3 StrG LSA (Straßengesetz Land Sachsen-Anhalt) ist die Bepflanzung Bestandteil der Straße. Zudem ist in § 10 (2) geregelt, dass die Straßen so herzurichten und zu unterhalten sind, dass sie den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung genügen. Die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und der Technik sind einzuhalten. Behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen durch andere als die Straßenbaubehörde bedarf es nicht. 2. Wie viele Bäume, welcher Art, welchen Alters, mit welchem Stammumfang und in welchem Zeitraum (bitte auf den Tag genau) wurden gefällt bzw. sind zur Fällung vorgesehen? Es sind insgesamt 25 Straßenstarkbäume (Durchmesser 0,3 bis 0,75 m; 20 Spitzahorn, 4 Bergahorn, 1 Birke) auf der Südseite der L 52 zur Fällung vorgesehen . Das Alter wird auf ca. 80 Jahre geschätzt. Von diesen wurden am 19./20. Januar 2015 bereits 13 Bäume, speziell 11 Spitzahorn und 2 Bergahorn, gefällt. Von den gefällten Bäumen hatten 6 Bäume einen Durchmesser von 0,3 bis 0,5 m und 7 Bäume einen von 0,5 bis 0,75 m. Nach Baumarten kann hierbei keine Differenzierung angegeben werden. 3. Warum wurden die Fällarbeiten erst nach Beschwerden von Bürgern ge- stoppt? Vor Beginn der Fällarbeiten sollten diese dem Auftraggeber (der LSBB) bekanntgegeben werden. Dieses unterblieb. Nach Bekanntwerden des Sachverhaltes wurde durch die LSBB am 21. Januar 2015 sofort der Baustopp ausgesprochen und durchgesetzt, da gemäß § 10 (2) NatSchG LSA das Benehmen 3 zu den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit der UNB noch nicht hergestellt war - siehe auch Frage 1. 4. Werden die Baumfällungen noch in diesem Jahr fortgesetzt? Wenn ja, wann und warum? Welche verantwortlichen Akteure haben hierfür Ihre Zustimmung gegeben? Die Arbeiten werden vorläufig nicht fortgesetzt. 5. Wurden für die Fällungen Kompensationspflanzungen vorgesehen und geleistet bzw. sind geplant? Wenn ja, wo, in welcher Art und in welchem Umfang? Wenn nein, warum nicht? Für den geplanten naturschutzrechtlichen Eingriff sind Kompensationsmaßnahmen erforderlich. Die Maßnahmen sind zu planen und das Benehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde ist herzustellen. Art, Standort und Umfang sind bisher mangels verfügbarer Flächen noch unklar. Vorabstimmungen mit der Unteren Naturschutzbehörde hat es bereits gegeben. LSBB und UNB sind bestrebt, in diesem Jahr entsprechende Kompensationsmaßnahmen festzulegen . 6. Welche Kosten fielen für die Fällungen sowie für mögliche Neupflanzun- gen an? Bitte differenziert aufführen? Die Fällarbeiten wurden im Ergebnis des Vergabeverfahrens mit 10.147,13 € bezuschlagt. Die Kosten der Neupflanzungen können aufgrund des derzeitigen Planungsstandes noch nicht benannt werden. 7. Wurde ein Baumgutachten erstellt? Wenn ja, zu welchen Ergebnissen sind die Gutachter gekommen? Wenn nein, warum nicht? Ein Baumgutachten zur Zustandsfeststellung wurde nicht beauftragt, da der notwendige Straßenbau den Anlass zur Fällung gab. 8. Hatte das erstellte Baumgutachten Einfluss auf die Planungen bzw. die Baumaßnahmen an der Landesstraße 52? Es wurde kein Baumgutachten erstellt. 9. Wurden Alternativen zu den Baumfällungen geprüft? Zur Vermeidung bzw. Minimierung naturschutzrechtlicher Eingriffe sowie weiterer Folgemaßnahmen wurde die für die Verkehrsbelegung vertretbare Mindestfahrbahnbreite den Planungen zugrunde gelegt. Die Verbreiterung wurde einseitig vorgesehen, so dass auch nur einseitige Fällungen notwendig sind. Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gibt es zu der geplanten Straßenverbreiterung einschließlich der Baumfällungen keine Alternative. 4 10. Gab es ein Beteiligungsverfahren von Bürgerinnen und Bürgern hinsichtlich der geplanten und durchgeführten Fällungen? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? Eine Bürgerbeteiligung fand nicht statt. Die Landesstraßenbaubehörde handelt gemäß Straßengesetz des Landes Sachsen-Anhalt. Nach § 9 (1) hat sie die Straßen in einem dem regelmäßigem Verkehrsbedürfnis genügendem Zustand zu unterhalten und zu verbessern. Nach § 37 (3) kann in Fällen unwesentlicher Bedeutung eine Planfeststellung (einschließlich einer öffentlichen Auslegung der Pläne) unterbleiben. 11. Wie groß ist der Abstand der gefällten bzw. noch vorhandenen Ahorn- bäume zum Straßenrand bisher gewesen? Wie groß wäre der Abstand der Bäume zum Straßenrand nach den geplanten Ausbauarbeiten? Welche Aussagen treffen die gesetzlichen Regularien zum Minimalabstand zwischen der Fahrbahn einer Landesstraße und Alleebäumen/Baumreihen? Die Bäume stehen unmittelbar am Fahrbahnrand, im Bankettbereich (<= 1,50 m). Nach den „Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug - Rückhaltesysteme“ müssen beim Straßenausbau Hindernisse (dazu zählen auch Bäume) ohne Schutz durch Fahrzeugrückhaltesysteme einen Abstand von 7,50 m (bei Geländegleichlage, bei zulässiger Geschwindigkeit von 100 km/h) vom Fahrbahnrand haben. Neben dem zu geringen Abstand der Bäume war aber auch die unvermeidbare baubedingte Schädigung der Wurzeln maßgeblich für die Entscheidung zur Fällung. Eine Straßenbaumneupflanzung auf der Verbreiterungsseite ist ohne zusätzlichen Grunderwerb nicht umsetzbar. 12. Wie hoch ist die Verkehrsbelegung der Landesstraße von Schopsdorf pro Tag? Bitte in PKW und LKW untergliedern. Der Durchschnittliche tägliche Verkehr (DTV) der L 52 beträgt nach der letzten bundesweiten Straßenverkehrszählung im Jahr 2010 in diesem Abschnitt 1947 Kraftfahrzeuge pro 24 Stunden (Kfz/ 24 h), davon einen Anteil an Schwerverkehr (SV) von 140 Kfz/24 h. Zu beachten ist jedoch die Funktion der L 52 als Bedarfsumleitung der A 2. In diesen Fällen steigt die Verkehrsbelegung (PKW und LKW) erheblich an. 13. Welche Breite weist die Landesstraße 52 zwischen Ortsausgang und Ge- werbegebiet Schopsdorf bisher auf? Auf welche Breite soll sie ausgebaut werden? Bis wann soll der Ausbau der Landesstraße 52 beendet sein? Die bisherige Fahrbahnbreite beträgt <= 6,0 m. Die geplante Breite beträgt 6,50 m. Der Bau ist jetzt für 2016 vorgesehen.