Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3952 07.04.2015 (Ausgegeben am 07.04.2015) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Markus Kurze (CDU) Zukunft der Förderschule für Körperbehinderte - Fermersleber Weg in Magdeburg Kleine Anfrage - KA 6/8699 Vorbemerkung des Fragestellenden: Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat in einem jüngsten Urteil die Rechtmäßigkeit der Zuweisung von Schülerinnen und Schülern aus dem Nachbarkreis Jerichower Land an die Förderschule für Körperbehinderte - Fermersleber Weg in Magdeburg durch das Landesschulamt festgestellt. Antwort der Landesregierung erstellt vom Kultusministerium Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie gestaltet sich die Zukunft der Förderschule für Körperbehinderte - Fermersleber Weg in Magdeburg angesichts der angedachten Sanierung oder ggf. angesichts eines Umzugs der Schule an einen anderen Ort? Die Förderschule für Körperbehinderte Am Fermersleber Weg ist eine Schule in Trägerschaft der Landeshauptstadt Magdeburg. Insoweit liegt die Verantwortung für die Gestaltung der Zukunft der Schule ausschließlich beim Schulträger. Der Landesregierung ist die Absicht des Schulträgers bekannt, die Schule zu sanieren . Sollte das derzeitige Schulgebäude im Falle der Sanierung nicht nutzbar sein, hat der Schulträger die Beschulung dennoch in geeigneter Weise sicherzustellen. 2 Frage 2: Werden zur Sanierung der Förderschule für Körperbehinderte Mittel aus STARK III in Anspruch genommen werden können? Ist ein solcher Antrag von Erfolg beschieden? Die Landeshauptstadt Magdeburg gehört bezüglich des STARK-III-Programms zum EFRE-Fördergebiet. Damit ist die Förderung von Neubauten, Ersatzneubauten und Erweiterungen entsprechend der Vorgaben der EU nicht möglich. Gefördert werden sollen energetische Sanierungen im Bestand. Hohe Priorität ist dabei der Einsparung an CO2 zuzuordnen. Diesem Förderziel muss das geplante Vorhaben ebenso entsprechen wie allen anderen maßgeblichen weiteren Bestimmungen für das Operationelle Programm (OP) EFRE und der künftigen Förderrichtlinie , um mit EU-Mitteln gefördert werden zu können. Kapazitätserweiterungen i. S. von Neu- und Erweiterungsbauten bestehender Einrichtungen sind ausdrücklich nicht förderfähig, da dies seitens der EU als staatliche Aufgabe angesehen wird. Die Erweiterung bestehender Kapazitäten bedarf anderweitiger Finanzierungsquellen . Frage 3: Werden nach Erhalt der Förderschule für Körperbehinderte auch Kinder aus dem Landkreis Jerichower Land in Magdeburg beschult, wenn Schüler vom Landesschulamt die Zuweisung oder Überweisung bekommen? Wenn ja, wie wird die Schülerbeförderung organisiert? Auch gegenwärtig werden einzelne Schülerinnen und Schüler aus dem Landkreis Jerichower Land an der Förderschule für Körperbehinderte in Magdeburg unterrichtet . Aus Sicht der Landesregierung wird das auch nach der in Rede stehenden Sanierung der Schule im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten möglich sein. Darüber hinaus besteht für Eltern aus dem Landkreis Jerichower Land die Möglichkeit , ihr Kind am Landesbildungszentrum Tangerhütte, Förderschule für Körperbehinderte und Sehgeschädigte, beschulen zu lassen. Das wäre z. B. dann der Fall, wenn die betroffenen Eltern den gemäß § 3a Abs. 4a SchulG Sachsen-Anhalt möglichen gemeinsamen Unterricht nicht wählen und eine Beschulung an einer Förderschule für Körperbehinderte wünschen. Die Schülerbeförderung ist gemäß § 71 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 6 Satz 3 durch den Landkreis abzusichern, in dem der jeweilige Schüler wohnt.