Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3953 07.04.2015 (Ausgegeben am 07.04.2015) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Rüdiger Erben (SPD) Handeln von Behörden und Einrichtungen der Polizei Sachsen-Anhalt im Zusammenhang mit dem Fund eines sogenannten „Nebelfasses“ (III) Kleine Anfrage - KA 6/8700 Vorbemerkung des Fragestellenden: In der Antwort auf die Kleine Anfrage „Handeln von Behörden und Einrichtungen der Polizei Sachsen-Anhalt im Zusammenhang mit dem Fund eines sogenannten „Nebelfasses “ (II)“ vom 11. Februar 2015 (Drucksache 6/3807) führt der Minister für Inneres und Sport u. a. aus, dass sogenannte „Nebelfässer“ zwar Nebelstoffe nach § 1 Abs. 1, 2. Spiegelstrich der KampfM-GAVO enthalten, dennoch das Tatbestandsmerkmal Kampfmittel gemäß § 1 Abs. 1 KampfM-GAVO nicht erfüllt sei, da Nebelfässer keine Munition oder Munitionsteile enthalten. Somit sei eine Zuständigkeit des Kampfmittelbeseitigungsdienstes nicht gegeben. In dem Schreiben des Ministeriums für Inneres und Sport vom 3. September 2014 (Az.: 21.31-12243-15) war zuvor die Rechtsauffassung vertreten worden, dass für die Entsorgung sogenannter „Nebelfässer“ die Umweltbehörden zuständig sind. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. In wie vielen Fällen erfolgte seit dem Jahr 2010 (bitte Anzahl pro Kalender- jahr angeben) trotz dieser von der Landesregierung vertretenen Rechtsauffassung eine Beseitigung sogenannter „Nebelfässer“ durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst? In keinem Fall. 2 2. In wie vielen Fällen und mit welchen Kosten erfolgte seit dem Jahr 2010 (bitte Anzahl pro Kalenderjahr angeben) eine Beseitigung sogenannter „Nebelfässer“ durch die Landkreise und kreisfreien Städte in umweltrechtlicher Zuständigkeit? In keinem Fall. Zu dem Fund vom November 2014 im Landkreis Anhalt-Bitterfeld erklärte sich das Wasser- und Schifffahrtsamt Dresden, Außenbezirk Wittenberg als Abfallbesitzer bereit, die mit der Beseitigung des Fundstückes anfallenden Kosten zu übernehmen. Der Landkreis Anhalt-Bitterfeld war in diesem Rahmen in Amtshilfe tätig, wozu auch die Koordination der Maßnahmen zur Gefahrenabwehr mit der zuständigen örtlichen Feuerwehr zählte.