Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3983 15.04.2015 (Ausgegeben am 15.04.2015) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Dorothea Frederking (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Tierschutzrechtliche Kontrollen der Gut Klein Wanzleben Schweinezucht GmbH & Co KG in Klein Wanzleben Kleine Anfrage - KA 6/8701 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt 1. Wie viele tierschutzrechtliche Kontrollen der Gut Klein Wanzleben Schweinezucht GmbH & Co KG in Klein Wanzleben gab es seit 2012? Bitte auflisten mit Datum und Angaben zum Umfang der Kontrollen (Anzahl der Kontrolleure, angemeldet oder unangemeldet, welche Bereiche der Anlage wurden kontrolliert). Seit 2011 gab es 4 tierschutzrechtliche Kontrollen in der Gut Klein Wanzleben GmbH & Co KG Klein Wanzleben. Die Informationen zu den stattgefundenen Kontrollen sind der Anlage 1 zu entnehmen. 2. Welche Mängel bzw. Verstöße gegen das Tierschutzrecht wurden bei die- sen Kontrollen festgestellt? Bitte auflisten und den Kontrollen unter Frage 1 zuordnen. Bei den Kontrollen in den Jahren 2011 bis 2013 wurden keine Verstöße festgestellt . Die anlässlich der Kontrolle am 3. März 2015 festgestellten Verstöße und die daraus resultierenden amtlichen Maßnahmen sind in Anlage 2 aufgeführt. 3. Welche Maßnahmen und/oder Buß- oder Zwangsgelder wurden in Folge dieser Kontrollen angeordnet? Bitte auch hier den Kontrollen unter 1 zuordnen . 4. Welche der angeordneten Maßnahmen wurden vom Betreiber umgesetzt? Welche nicht? 2 Zu den Fragen 3 und 4 wird auf die Beantwortung der Frage 2 verwiesen. 5. Wie erklärt die Landesregierung die Tatsache, dass die in der Kontrolle am 3. März 2015 festgestellten Verstöße gegen das Tierschutzrecht bei vorausgehenden Kontrollen nicht bemerkt wurden? Dazu hat die Untere Veterinärbehörde mitgeteilt: „Tierschutzkontrollen sind lediglich Momentaufnahmen, die sich in Abhängigkeit vom Erhebungszeitpunkt unterschiedlich darstellen können, z. B. den Gesundheitszustand betreffend, geändertes Betriebsmanagement, personelle Änderungen hinsichtlich Anzahl und Ausbildungsstand. Valide Befunderhebungen in Großanlagen sind an einen hohen personellen und materiellen Aufwand gebunden“. Die Landesregierung wird den Vorgang mit dem zuständigen Landkreis auswerten. 6. Betrachtet die Landesregierung das aktuelle System der tierschutzrecht- lichen Kontrollen durch die Veterinärbehörden der Landkreise im Land als ausreichend und wirksam? Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 haben die Mitgliedstaaten durch amtliche Kontrollen die Bestimmungen des Tierschutzes durchzusetzen. Die für diese Kontrollen zuständigen Behörden müssen eine Reihe operationeller Kriterien erfüllen, um ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen. Die aktuellen Vorgänge im Zusammenhang mit tierschutzrechtlichen Verstößen in großen Sauen haltenden Betrieben werden derzeit ausgewertet und im Ergebnis zu einer Anpassung der Überwachungskonzepte in den dafür erforderlichen Bereichen führen. Konkret wird mit Unterstützung des Landesamtes für Verbraucherschutz in Kürze ein Konzept vorliegen, mit dem noch in diesem Jahr flächendeckende Schwerpunktkontrollen in Sauen haltenden Betrieben veranlasst werden. 3 Anlage 1 Tierschutzrechtliche Kontrollen der Gut Klein Wanzleben Schweinezucht GmbH & Co KG in Klein Wanzleben Kleine Anfrage KA 6/8701 vom 10. März 2015 Durchgeführte Kontrollen 2011 bis 2015 Datum Anlass der Kontrolle Anzahl Kontrol - leure Angemeldete Kontrolle Umfang der Kontrolle Festgestellte Mängel Amtliche Maßnahmen Kontrolle Mängelabstellung 20.09.2011 Routine 1 nein komplette Anlage keine entfällt entfällt 27.09.2012 Routine 1 Ja (25.09.2012) komplette Anlage keine entfällt entfällt 25.01.2013 Routine 1 nein komplette Anlage keine entfällt entfällt 03.03.2015 Anlasskontrolle 10 nein komplette Anlage s. Tabelle in Anlage 2 s. Tabelle in Anlage 2 s. Tabelle in Anlage 2 4 Anlage 2 Tierschutzrechtliche Kontrollen der Gut Klein Wanzleben Schweinezucht GmbH & Co KG in Klein Wanzleben Kleine Anfrage KA 6/8701 vom 10. März 2015 Auflistung der festgestellten Mängel und amtlichen Maßnahmen der Anlasskontrolle vom 3. März 2015 Betriebsabteilung Festgestellte Mängel Amtl. Maßnahmen Termin Kontrolle Mängelabstellung Abferkelung Stall 1-18 Beleuchtungsstärke von mindestens 80 Lux im Aufenthaltsbereich der Schweine nicht eingehalten. Beschäftigungsmaterial ungeeignet, fehlend , nicht veränderbar. Verletzungen im Schulterbereich der Sauen Haltung von Schweinen nur dort wo die Beleuchtungsstärke im Aufenthaltsbereich der Schweine von mindestens 80 Lux beträgt. Verfügung vom 18.03.2015 Schweine sind nur dort zu halten, wo jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem Beschäftigungsmaterial sichergestellt ist, welches vom Schwein untersucht und bewegt werden kann und vom Schwein veränderbar ist. Verfügung vom 18.03.2015 Kastenstände müssen so eingestellt werden, dass sich die Schweine durch die Ablegebügel nicht verletzen können. 17.04.15 17.04.15 Sofort Bei Nachkontrolle am 24.03.2015 Nachrüstung der Lampen in Arbeit, gesamte Anlage 20 % nachgerüstet Frist zur vollständigen Fertigstellung bis zum 17.04.2015 Bei Nachkontrolle am 10.03. und 24.03.2015 noch nicht umgesetzt. Frist zur vollständigen Umsetzung bis zum 17.04.2015 Kontrolle am 24.03.2015, Kastenstände max. Breite eingestellt. Deckzentrum/ Kontrollbereich Reihe 1-14 Unzureichende Wasserversorgung Die Haltung von Schweinen ist nur dort zulässig, wo jedem Schwein Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität gewährt wird. Die Belegung der Kastenstände ohne geeignete Trinkwasserversorgung ist untersagt. Verfügung vom 18.03.2015 - Strafanzeige Sofort Bei Nachkontrolle am 24.03.2015 Nachrüstung der fehlenden Tränknippel erfolgt. 5 Die Kastenstände bei Jungsauen/ Altsauen sind z. T. nicht so gestaltet, dass jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann. Eberhaltung in Kastenständen (Reihe 12) Beschäftigungsmaterial ungeeignet, fehlend , nicht veränderbar. Die Kastenstände bei Jungsauen/Altsauen sind an die Körpergröße der Tiere anzupassen. Sie müssen so gestaltet sein, dass jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann. Die Belegung zu kleiner Kastenstände ist untersagt. Die Belegung durch Betonpfeiler eingeengten Kastenständen ist mit sofortiger Wirkung untersagt. Verfügung vom 18.03.2015 Die Haltung von Ebern in Kastenständen (Reihe 12) ist mit sofortiger Wirkung untersagt. Eber dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden die so beschaffen sind, dass der Eber sich ungehindert umdrehen und andere Schweine hören, riechen und sehen kann. Eber ab 24 Monaten ist eine Fläche von mindestens 6 m² vorzuhalten. Verfügung vom 18.03.2015 Schweine sind nur dort zu halten, wo jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem Beschäftigungsmaterial sichergestellt ist, welches vom Schwein untersucht und bewegt werden kann und vom Schwein veränderbar ist. Verfügung vom 18.03.2015 Sofort Sofort 17.04.15 10.03.15 bei Nachkontrolle durch Betonpfeiler eingeengte Kastenstände nicht belegt; Verbreiterung der Kastenstände wurde begonnen, Belegung nur geeigneter Kastenstände verfügt, bei Nachkontrolle am 24.03.2015 ca. 60 % der Umbaumaßnahmen abgeschlossen. Sauen wurden aus den zu engen Kastenständen entfernt Während der Kontrolle 03.03.2015 wurden die Eber in den Mastbereich umgestallt , Bei Nachkontrolle am 10.03. und 24.03.2015 Eber im Mastbereich in geeigneten Haltungseinrichtungen untergebracht Bei Nachkontrolle am 10.03. und 24.03.2015 noch nicht umgesetzt. Frist zur vollständigen Umsetzung bis zum 17.04.2015 Aufzuchtbereich /Flatdeck Ställe 1-27 mit je 16 Buchten Unzureichende Wasserversorgung Die Haltung von Schweinen ist nur dort zulässig, wo jedem Schwein Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität gewährt wird. Die Wasserversorgung pro Bucht erfolgt durch 4 Tränken, die in unterschiedlicher Höhe angebracht sind. Die Tränke auf 50 cm Höhe kann von unter 20 kg schweren Schweinen nicht erreicht werden. Für jeweils 12 Absatzferkel ist eine Tränkstelle vorzuhalten. Die Belegung der Buchten bis zu einem Gewicht bis zu 20 kg Sofort Bei Nachkontrolle am 24.03.2015 alle Schweine gemäß TSchNutztV mit Wasser versorgt, Tränknippel im Flatdeckbereich umgerüstet. 6 Beleuchtungsstärke von mindestens 80 Lux im Aufenthaltsbereich der Schweine nicht eingehalten. Beschäftigungsmaterial ungeeignet, fehlend , nicht veränderbar. . darf bei vorhandener Tränkanordnung mit maximal 36 Ferkeln erfolgen. Verfügung vom 18.03.2015, Strafanzeige Haltung von Schweinen nur dort wo die Beleuchtungsstärke im Aufenthaltsbereich der Schweine von mindestens 80 Lux beträgt. Verfügung vom 18.03.2015 Schweine sind nur dort zu halten, wo jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem Beschäftigungsmaterial sichergestellt ist, welches vom Schwein untersucht und bewegt werden kann und vom Schwein veränderbar ist. Verfügung vom 18.03.2015 17.04.15 17.04.15 Bei Nachkontrolle am 24.03.2015 Nachrüstung der Lampen in Arbeit, gesamte Anlage 20 % nachgerüstet. Frist zur vollständigen Fertigstellung bis zum 17.04.2015 Bei Nachkontrolle am 10.03. und 24.03.2015 noch nicht umgesetzt. Frist zur vollständigen Umsetzung bis zum 17.04.2015 Wartebereich Gruppenhaltung Stall 15-22 Beleuchtungsstärke von mindestens 80 Lux im Aufenthaltsbereich der Schweine nicht eingehalten. Beschäftigungsmaterial ungeeignet, fehlend , nicht veränderbar. Der Wartebereich ist mit Fress- Liegebuchten ausgestattet. Die Einhaltung der Gangbreiten ist fraglich. Haltung von Schweinen nur dort wo die Beleuchtungsstärke im Aufenthaltsbereich der Schweine von mindestens 80 Lux beträgt. Verfügung vom 18.03.2015 Schweine sind nur dort zu halten, wo jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem Beschäftigungsmaterial sichergestellt ist, welches vom Schwein untersucht und bewegt werden kann und vom Schwein veränderbar ist. Verfügung vom 18.03.2015 Es ist ein detaillierter Nachweis über die nutzbare Fläche und die Versorgungseinrichtung für die Ställe 15-22 vorzulegen. Eine gutachterliche Bewertung erfolgt durch das LAV-Stendal. 17.04.15 17.04.15 31.03.15 Bei Nachkontrolle am 24.03.2015 Nachrüstung der Lampen in Arbeit, gesamte Anlage 20% nachgerüstet Frist zur vollständigen Fertigstellung bis zum 17.04.2015 Bei Nachkontrolle am 10.03. und 24.03.2015 noch nicht umgesetzt. Frist zur vollständigen Umsetzung bis zum 17.04.2015 7 Kranke, verletzte und unverträgliche Sauen werden in geschlossenen Kastenständen (Stall 15, 21) gehalten. Krankenbuchten sind nicht entsprechend ausgestaltet (fehlende Matten oder Einstreu). Die Haltung von kranken und verletzten und unverträglichen Sauen in geschlossenen Kastenständen (Stall 15, 21) wird mit sofortiger Wirkung untersagt. Krankenbuchten sind entsprechend nachzurüsten. Sofort Bei Nachkontrolle am 10.03. und 24.03.2015 kranke und verletzte Sauen im Mastbereich Stall 7 untergebracht in Gruppenhaltung; Stall 21 kranke Sau aus Kastenstand entfernt Mastbereich Stall 1-29 Unzureichende Wasserversorgung, in den Ställen 8, 10, 11, 12, 13, 15, 19, 20, 27 fehlt Wasser vollständig. Beschäftigungsmaterial ungeeignet, fehlend , nicht veränderbar. Beleuchtungsstärke von mindestens 80 Lux im Aufenthaltsbereich der Schweine nicht eingehalten. Nutzbare Flächen für Anzahl der Tiere zu gering. Die Haltung von Schweinen ist nur dort zulässig, wo jedem Schwein Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität gewährt wird. Verfügung vom 18.03.2015, Strafanzeige Schweine sind nur dort zu halten, wo jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem Beschäftigungsmaterial sichergestellt ist, welches vom Schwein untersucht und bewegt werden kann und vom Schwein veränderbar ist. Verfügung vom 18.03.2015 Haltung von Schweinen nur dort wo die Beleuchtungsstärke im Aufenthaltsbereich der Schweine von mindestens 80 Lux beträgt. Verfügung vom 18.03.2015 Für alle Ställe 1-19 sind die nutzbaren Stallgrundflächen und Versorgungseinrichtungen schriftlich nachzuweisen. Ungeeignete Betonsockel sind von der nutzbaren Stallgrundfläche abzurechnen. Sofort 17.04.15 17.04.15 31.03.15 Bei Nachkontrolle am 10.03.2015 Wasserversorgung vorhanden, teilweise noch zu niedrige Durchflussrate . Bei Nachkontrolle am 10.03. und 24.03.2015 noch nicht umgesetzt. Frist zur vollständigen Umsetzung bis zum 17.04.2015 Bei Nachkontrolle am 24.03.2015 Nachrüstung der Lampen in Arbeit, gesamte Anlage 20% nachgerüstet Frist zur vollständigen Fertigstellung bis zum 17.04.2015 8 Tiergesundheit: Ungeeignete Gruppenzusammenstellung durch sehr stark variierenden Entwicklungszustand, keine Geschlechtertrennung. Nicht selektierte schwer kranke Tiere werden in Gruppen gehalten. Schaffung gleichmäßiger Gruppen von Tieren Haltung kranker Tiere in Krankenbuchten. Selektion der Tiere ohne Aussicht auf Behandlungserfolg auf Anweisung Bestandstierarzt. Anordnung der sofortigen Einleitung einer tierärztlichen Kontrolle, Tötung oder Behandlung mit Nachweis der Tierarztpraxis Sofort Bei Nachkontrolle am 10.03. und 24.03.2015 umgesetzt. Bestätigung am 03.03.2015 durch Tierhalter auf nachweisliche Vorstellung kranker Tiere beim Tierarzt. Jungsauen Reihe 23-35 Die Kastenstände für Jungsauen sind nicht so gestaltet, dass jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann. Beschäftigungsmaterial ungeeignet, fehlend , nicht veränderbar. Unzureichende Wasserversorgung Die Kastenstände für Jungsauen sind an die Körpergröße der Tiere anzupassen. Sie müssen so gestaltet sein, dass jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann. Die Belegung zu kleiner Kastenstände ist untersagt. Verfügung vom 18.03.2015 Schweine sind nur dort zu halten, wo jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem Beschäftigungsmaterial sichergestellt ist, welches vom Schwein untersucht und bewegt und verändert werden kann. Verfügung vom 18.03.2015 Die Haltung von Schweinen ist nur dort zulässig, wo jedem Schwein Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität gewährt wird. Die Belegung der Kastenstände ohne geeignete Tränkwasserversorgung ist untersagt. Verfügung vom 18.03.2015, Strafanzeige Sofort 17.04.15 Sofort Bei Nachkontrolle am 10.03.2015 durch Betonpfeiler eingeengte Kastenstände nicht belegt; Verbreiterung der Kasten-stände wurde begonnen; Belegung nur geeigneter Kastenstände verfügt, bei Nachkontrolle am 24.03.2015 ca. 60 % der Umbaumaß -nahmen abgeschlossen . Sauen wurden aus den zu engen Kastenständen entfernt Bei Nachkontrolle am 10.03. und 24.03.2015 noch nicht umgesetzt Frist zur vollständigen Umsetzung bis zum 17.04.2015 Bei Nachkontrolle am 24.03.2015 Nachrüstung der fehlenden Tränknippel erfolgt. 9 Haltung von Zuchtläufern in Kastenständen Die Haltung von Zuchtläufern in Kastenständen ist mit sofortiger Wirkung untersagt. Bei Nachkontrolle am 10.03. umgesetzt. Sachgerechte Tötung von Schweinen Die sachgerechte Tötung von Schweinen (Mastbereich, Flatdeck) konnte nicht durchgeführt werden, da die erforderliche Ausstattung zur Tötung nicht vorhanden war. Es erfolgte die Überprüfung des Kadaverhauses. Dabei wurden mehrere Masttiere lediglich mit Bolzenschuss ohne Entblutestich und Absatzferkel mit Bolzenschuss und fraglicher Schnittführung für die Entblutung vorgefunden . Es wurden zwei Tierkörper, Mastschwein ca. 65 kg ein Läufer ca. 7 kg sichergestellt und zur Abklärung der rechtskonformen Tötung an das LAV Stendal versandt. Die Zu-ordnung der sachkundigen Personen für die Tötung konnten von Herrn W.* nicht vorgelegt werden. Es wurde die mündliche Anordnung getroffen bis zur Klärung ausschließlich Schweine durch die behandelnde Tierarztpraxis töten zu lassen. Die Nachweise sind durch das Besuchsprotokoll des Tierarztes und eine genaue Dokumentation des Tierarztes zu belegen und bis auf Weiteres wöchentlich per Fax (03904-7240-4319) an den Fachdienst Veterinärund Lebensmittelüberwachung zu übermitteln. Verfügung vom 18.03.2015 - Strafanzeige Sofort beginnender Nachweis per Fax am 04.03.15 zur Tötung von Tieren durch den Tierarzt Bestandsregister Am Tag der Kontrolle wurde kein betriebseigenes Bestandsregister vorgelegt . Das Bestandsregister ist entsprechend der Vorgaben der Viehverkehrsverordnung tagaktuell zu führen und auf Verlangen vorzulegen. Sofort Tierärztliche Bestandsbetreuung Die tierärztliche Bestandsbetreuung ist unzureichend. Der Betreuungsvertrag ist unverzüglich vorzulegen. Die Abgabe von Tierarzneimitteln(Antibiotika) erfolgte am Tag der Kontrolle ohne Bestandsbesuch. Die Tierhalterdokumentation bei der Anwendung von Antibiotika ist unvollständig und umgehend entsprechend den gesetzlichen Vorgaben umzusetzen. Belehrung erfolgte vor Ort. Die Nachweise der tierärztlichen Bestandsuntersuchungen sind ab dem 01.01.2014 bis tagaktuell dem Fachdienst bis zum 11.03.2015 in Kopie zu übergeben. Vorlage erfolgte per Fax am 12.03.2015 an den Landkreis Bördekreis * Name ist der Fragestellerin bekannt.