Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3998 21.04.2015 (Ausgegeben am 22.04.2015) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Dietmar Weihrich (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Abgeordneter Sebastian Striegel (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Bauvorhaben einer Wakeboard-Anlage auf der Goitzsche Kleine Anfrage - KA 6/8714 Vorbemerkung der Fragestellenden: Auf dem Goitzsche-See (Gemarkung Gemeinde Muldestausee) soll laut Medienberichten bis Ende Mai 2015 eine Wakeboard-Anlage entstehen, welche von der Goitzsche Tourismus GmbH betrieben wird. Dabei wird von einem Investitionsvolumen in Höhe von 750.000 Euro ausgegangen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft Frage 1: Liegt für die geplante Wakeboard-Anlage eine Betriebsgenehmigung vor? Wenn ja, wann wurde die Genehmigung beantragt und ab wann ist diese gültig ? Nein, für die geplante Wakeboard-Anlage liegt derzeit keine Betriebsgenehmigung vor. Frage 2: Liegen für die Wakeboard-Anlage Förderanträge vor bzw. wurden bereits bewilligt ? Wenn ja, in welcher Höhe soll die Wakeboard-Anlage durch Landesgelder gefördert werden? Nein, zum Bauvorhaben einer Wakeboard-Anlage auf der Goitzsche liegt kein Förderantrag vor. 2 Frage 3: Liegt für die Wakeboard-Anlage ein Wirtschaftlichkeitsgutachten vor? Wenn ja, wer hat dieses Gutachten verfasst und zu welchem Ergebnis kommt das Gutachten ? In welchem Zeitraum soll sich dem Gutachten nach die WakeboardAnlage amortisieren? Mit wie vielen jährlichen Nutzern wird für die Anlage kalkuliert ? Der Landesregierung liegt für die Wakeboard-Anlage kein Wirtschaftlichkeitsgutachten vor. Frage 4: Ist die Wakeboard-Anlage mit dem Entwicklungskonzept der Goitzsche insgesamt vereinbar? Wie soll gewährleistet werden, dass die naturnahe Entwicklung der Goitzsche durch eine Wakeboard-Anlage nicht gefährdet wird? Das Gebiet der Goitzsche ist im Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg als Vorbehaltsgebiet für Tourismus und Erholung und die Bergbaufolgelandschaft Goitzsche als regionalbedeutsamer Standort für großflächige Freizeitanlagen festgelegt. Im Landesentwicklungsplan 2010 ist ebenfalls ein Vorbehaltsgebiet für Tourismus und Erholung „Goitzsche“ festgelegt. Danach sind die Bergbaufolgelandschaften in besonderem Maße Schwerpunktgebiete für den Aktiv- und Naturtourismus und werden in diesem Sinne weiterentwickelt. Ziel der Entwicklung der Goitzsche ist die Schaffung eines Landschaftsparks mit klar abgegrenzten Bereichen für aktive, intensive und auf Natur und Landschaft bezogene Erholung . Gemäß dem Masterplan des kommunalen Zweckverbandes Goitsche für die Entwicklung der Seenlandschaft Goitzsche aus dem Jahr 1995 wurde das Gesamtgelände in zwei Nutzungsbereiche aufgeteilt: Der Nutzungsbereich im Südwesten des Geländes wurde weitgehend für die ruhige Erholung vorgesehen, während der nordöstliche Bereich der Goitzsche einer intensiven Nutzung zur aktiven Erholung vorbehalten ist. Insofern ist die Wakeboard-Anlage mit dem Entwicklungskonzept der Goitzsche vereinbar. Da die Anlage im nördlichen Bereich der Goitzsche gebaut werden soll, wäre eine naturnahe Entwicklung im südwestlichen Bereich nicht gefährdet . Frage 5: Wurde geprüft, ob im Bereich der Goitzsche, wo die Wakeboard-Anlage gebaut wird, geschützte Tierarten (z. B. Biber) ansässig sind? Wenn nein, warum nicht? Nach Einschätzung der unteren Naturschutzbehörde sind durch den vorgesehenen Standort der geplanten Wakeboard-Anlage Störungen besonders geschützter Arten nicht auszuschließen. Um die Beeinträchtigungen einzuschätzen, wurde eine Risikobewertung von der unteren Naturschutzbehörde in einem Artenschutzfachbeitrag vom Antragsteller im Rahmen des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens nachgefordert. 3 Frage 6: Ist für die Wakeboard-Anlage eine wasserrechtliche Genehmigung notwendig? Wenn ja, wann wurde diese Genehmigung erteilt und mit welchen inhaltlichen Auflagen? Bei der geplanten Wakeboard-Anlage handelt es sich um eine Anlage in, an, über und unter oberirdischen Gewässern im Sinne des § 36 Wasserhaushaltsgesetz, die in Verbindung mit § 49 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt der Genehmigung der Wasserbehörde bedarf. Ein diesbezüglicher Antrag liegt mit Schreiben vom 3. Februar 2015 der zuständigen unteren Wasserbehörde (Landkreis Anhalt-Bitterfeld ) vor. Der Antrag befindet sich derzeit in Bearbeitung. Frage 7: Wurde oder wird eine Bürgerbeteiligung im Rahmen der Wakeboard-Anlage durchgeführt? Im Rahmen des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist eine Bürgerbeteiligung gesetzlich nicht vorgeschrieben.