Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4013 24.04.2015 (Ausgegeben am 24.04.2015) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Ralf Wunschinski (CDU) Raubkopierer im Oberlandesgericht - Rechtsstreit wegen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses Kleine Anfrage - KA 6/8713 Vorbemerkung des Fragestellenden: In der Volkstimme (Ausgabe vom 17. Januar 2015, Mantelteil) war zu lesen, dass im Oberlandesgericht in Naumburg über Jahre hinweg in der Dienstzeit mit Dienstcomputern Raubkopien in erheblichem Umfang für private Zwecke hergestellt worden sind. Nach erfolgter Geschäftsprüfung wurde das Beschäftigungsverhältnis des ITVerantwortlichen des OLG Naumburg außerordentlich gekündigt. Im Mai 2013 hat der IT-Verantwortliche Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Halle erhoben. Das Arbeitsgericht Halle erklärte die Kündigung durch Urteil für unwirksam. Die Unwirksamkeit der Kündigung wurde durch Urteil des Landesarbeitsgerichts Halle vom 19. Dezember 2014 bestätigt. Der Präsident des Oberlandesgerichtes, Winfried Schubert, hat daraufhin angekündigt, gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 19. Dezember 2014 „voraussichtlich“ Revision vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt einlegen zu wollen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Justiz und Gleichstellung 1. Hat das Land Sachsen-Anhalt Revision gegen das Urteil des Landesar- beitsgerichts Halle vom 19. Dezember 2014 (Aktenzeichen: 4 Sa 10/14) beim Bundesarbeitsgericht eingelegt? Das Land Sachsen-Anhalt hat durch Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 5. Februar 2015 Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 19. Dezember 2014 eingelegt. Wenn die Frage 1 mit „Ja“ beantwortet wird: 2 2. Wer genau hat entschieden, dass Revision eingelegt wird? Herr Präsident des Oberlandesgerichts hat diese Entscheidung getroffen. 3. Wie werden vom Revisionsführer die Erfolgsaussichten der Revision be- urteilt? Der Revision wird Aussicht auf Erfolg beigemessen. 4. Liegen gutachterliche Stellungnahmen zu den Erfolgsaussichten der Re- vision vor? Es liegt eine gutachterliche Stellungnahme zu den Erfolgsaussichten der Revision vor. 5. Hat sich der Revisionsführer im Vorfeld der Einlegung der Revision an- waltlich beraten lassen? Wenn ja, durch wen? Der Revisionsführer hat sich durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Eggers, Gera, anwaltlich beraten lassen. 6. Wurde die Revision des Landes Sachsen-Anhalt vor dem Bundesarbeits- gericht bereits schriftlich begründet? Die Revision wurde mit Schriftsatz vom 7. April 2015 begründet. 7. Welche/welchen Rechtsanwälte/Rechtsanwalt hat das Land Sachsen-An- halt im Revisionsverfahren bevollmächtigt? Das Land Sachsen-Anhalt hat Herrn Rechtsanwalt Dr. Eggers im Revisionsverfahren bevollmächtigt. 8. Wie und nach welchen Kriterien hat das Land Sachsen-Anhalt einen Pro- zessbevollmächtigten für das Revisionsverfahren ausgewählt? Wer genau hat die Auswahl getroffen? Das Land Sachsen-Anhalt hat den Prozessbevollmächtigten nach fachlichen Gesichtspunkten ausgewählt. Die Auswahl wurde durch Herrn Präsidenten des Oberlandesgerichts Naumburg getroffen. 9. Hat das Land Sachsen-Anhalt den Bevollmächtigten mit der Einlegung und Begründung der Revision beauftragt, der das Land bereits im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Halle und dem Landesarbeitsgericht Halle vertreten hat? Wenn nein: Welche Gründe sprechen dagegen, diese Rechtsanwaltskanzlei im Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht zu bevollmächtigen? Das Land Sachsen-Anhalt hat nicht den Bevollmächtigten mit der Einlegung und Begründung der Revision beauftragt, der das Land bereits vor dem Arbeitsgericht Halle und dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt vertreten hat. 3 Es erschien angebracht, die Vertretung in der Revisionsinstanz durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen zu lassen, dessen Sichtweise nicht durch die Bearbeitung in der Angelegenheit in den Vorinstanzen beeinflusst ist. 10. Welche anwaltliche Vergütung (gesetzliche Gebühren Rechtsanwaltsver- gütungsgesetz oder Vergütungsvereinbarung) sind für den Prozessbevollmächtigten des Landes Sachsen-Anhalt im Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht vorgesehen? Falls eine Vergütungsvereinbarung geschlossen worden ist: Welche Vergütungsmodalitäten sind hierbei vorgesehen? Warum ist eine Vergütungsvereinbarung notwendig? Das Land Sachsen-Anhalt hat keine Vergütungsvereinbarung mit Herrn Dr. Eggers getroffen. Dementsprechend richtet sich seine Vergütung nach den gesetzlichen Vorschriften. 11. Warum wurde ein Rechtsanwalt mit Kanzleisitz außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt im Revisionsverfahren bevollmächtigt? Die Auswahl richtete sich nach fachlichen Gesichtspunkten und war nicht daran orientiert, ob sich der Kanzleisitz innerhalb oder außerhalb des Landes Sachsen -Anhalt befindet. 12. Haben dem Land Sachsen Anhalt keine auf öffentliches Dienstrecht hin- reichend spezialisierten Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt, wie z. B. die Fachanwälte für Arbeitsrecht RA Frank Meyer aus Magdeburg, RA Dr. Stefan Sasse aus Magdeburg, RA Dr. Herrmann Gloistein aus Halle, RA Arne Steindorf aus Halle oder RA Johannes A. Menke aus Halle im Revisionsverfahren zur Verfügung gestanden? Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen.