Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4015 24.04.2015 (Ausgegeben am 24.04.2015) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Sebastian Striegel (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Beobachtungsobjekte des Verfassungsschutzes in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 6/8720 Vorbemerkung des Fragestellenden: Zu den Beobachtungsobjekten des Verfassungsschutzes in Sachsen-Anhalt zählen insbesondere Bestrebungen von Extremisten, Islamisten und Terroristen. Soweit der Verfassungsschutzbericht einzelne Gruppierungen namentlich darstellt, handelt es sich - sofern nicht anders erwähnt - um Fälle, bei denen die vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte in ihrer Gesamtschau zu der Bewertung geführt haben, dass die Gruppierung verfassungsfeindliche Ziele im Sinne des § 4 Abs. 1 VerfSchG-LSA verfolgt, es sich mithin um eine extremistische Gruppierung handelt. Allerdings erwähnt der Verfassungsschutzbericht nicht alle Beobachtungsobjekte der Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Landesregierung hat aber dafür Sorge zu tragen, dass Tatsachen, die dem Wohle des Landes Sachsen-Anhalt, der übrigen Bundesländer oder des Bundes Nachteile zufügen würden, nicht bekannt werden. Teile der Antwort der Landesregierung müssen insoweit als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Hierbei wird der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt gefolgt, nach der bei der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung gegenüber dem Parlament unter Geheimhaltungsaspekten wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen mit einbe- 2 zogen werden können (vgl. Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. September 2013, Az.: LVG 14/12). Hierzu zählt auch die Geheimschutzordnung des Landtages (GSO-LT). Die Einstufung als Verschlusssache ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Wohl des Landes Sachsen-Anhalt, des Bundes und der übrigen Bundesländer geeignet, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Landesregierung zu befriedigen (Art. 53 Abs. 3 und 4 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt). Die öffentliche Preisgabe von Informationen zu den Fragen zwei und vier bis sechs würde Rückschlüsse auf Arbeitsmethoden und Beobachtungsschwerpunkte der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ermöglichen. Das Bekanntwerden dieser Informationen ließe somit befürchten, dass verfassungsfeindlichen Bestrebungen nicht mehr wirksam entgegengetreten werden kann und hierdurch dem Wohl des Bundes und der Länder Nachteile zugefügt würden. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen bestimmen im Einzelnen, welche Personen bzw. welche Personenzusammenschlüsse im Land Sachsen-Anhalt durch die Verfassungsschutzbehörde beobachtet werden, mithin Beobachtungsobjekte sind? Als gesetzliche Aufgabenzuweisung bestimmt ausschließlich § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt (VerfSchGLSA ), zu welchen Personen bzw. zu welchen Personenzusammenschlüssen im Land Sachsen-Anhalt der Verfassungsschutz Sachsen-Anhalt Informationen sammeln und auswerten darf. In § 5 Abs. 1 Satz 1 VerfSchG-LSA werden ergänzend Bestrebungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 VerfSchG-LSA gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes näher erläutert. So sind diese Bestrebungen geprägt von politisch bestimmten ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss. Für einen Personenzusammenschluss handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen aktiv sowie ziel- und zweckgerichtet unterstützt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 VerfSchG-LSA). Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln, sind gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 VerfSchG-LSA nur dann Bestrebungen im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie auf Anwendung von Gewalt gerichtet sind oder aufgrund ihrer Wirkungsweise geeignet sind, ein Schutzgut des VerfSchGLSA erheblich zu beschädigen. Untergesetzliche Regelungen wie beispielsweise Verwaltungsvorschriften können nicht bestimmen, welche Personenzusammenschlüsse bzw. welche Einzelpersonen im Land Sachsen-Anhalt von der Verfassungsschutzbehörde beobachtet werden dürfen. Bei dem Begriff „Beobachtungsobjekt“ handelt es sich um eine innerhalb des Verfassungsschutzverbundes verwendete Bezeichnung für Bestrebungen im Sinne des § 4 Abs. 1 VerfSchG-LSA, zu denen der Verfassungsschutz Sachsen -Anhalt aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Be- 3 strebung nach § 7 Abs. 2 VerfSchG-LSA befugt Informationen zu sammeln und auszuwerten. 2. Wie gestaltet sich der Prozess, an dessen Ende die Einstufung als Beo- bachtungsobjekt der Verfassungsschutzbehörde Sachsen-Anhalt steht, im Einzelnen? Wird die Einstufung als Beobachtungsobjekt im Einzelnen dokumentiert? Wenn ja, auf welche Weise erfolgt die Dokumentation? Wenn nein, warum nicht? Eine Beantwortung ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die Antwort der Landesregierung muss deshalb als „Verschlusssache - VERTRAULICH “ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 3. Innerhalb welcher Zeitabstände prüft die Verfassungsschutzbehörde, ob die zur Beobachtung eines Personenzusammenschlusses/einer Person führenden Gründe weiterhin bestehen? Wird das Ergebnis der Prüfung dokumentiert? Wenn ja, auf welche Weise erfolgt die Dokumentation? Wenn nein, warum nicht? Im Hinblick auf § 6 und § 7 Abs. 2 VerfSchG-LSA prüft die Verfassungsschutzbehörde nicht innerhalb besonderer Zeitabstände sondern fortlaufend, ob die Voraussetzungen für das Sammeln und Auswerten von Informationen noch bestehen , d. h. weiterhin tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen im Sinne des § 4 Abs. 1 VerfSchG-LSA vorliegen. Ist dies nicht mehr der Fall, so ist dem Leiter der Verfassungsschutzabteilung des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt die Einstellung des Sammelns und Auswertens von Informationen vorzuschlagen. Das Ergebnis der Prüfung ist anhand der Arbeitsunterlagen nachvollziehbar. 4. Wie viele Beobachtungsobjekte führt der Verfassungsschutz in Sachsen- Anhalt in welchen Phänomenbereichen? Wie entwickelte sich die Zahl der Beobachtungsobjekte in den vergangenen zehn Jahren? Bitte nach Jahresscheiben und Phänomenbereichen getrennt auflisten. Die Beantwortung ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die Antwort der Landesregierung muss deshalb als „Verschlusssache - VERTRAULICH “ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 4 5. Wie viele Personen werden in Sachsen-Anhalt durch die Verfassungsschutzbehörde in welchen Phänomenbereichen beobachtet? Wie entwickelte sich die Zahl der Personen in den vergangenen zehn Jahren? Bitte nach Jahresscheiben und Phänomenbereichen getrennt auflisten. Als Personen im Sinne der Fragestellung werden Einzelpersonen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 VerfSchG-LSA verstanden, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 VerfSchG-LSA aktiv sind. Die weitere Beantwortung ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die Antwort der Landesregierung muss deshalb als „Verschlusssache - VERTRAULICH “ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 6. Wie viele Personenzusammenschlüsse werden in Sachsen-Anhalt durch die Verfassungsschutzbehörde in welchen Phänomenbereichen beobachtet ? Wie entwickelte sich die Zahl der Personenzusammenschlüsse in den vergangenen zehn Jahren? Bitte nach Jahresscheiben und Phänomenbereichen getrennt auflisten. Die Beantwortung ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die Antwort der Landesregierung muss deshalb als „Verschlusssache - VERTRAULICH “ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden.