Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4025 29.04.2015 (Ausgegeben am 29.04.2015) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Eva von Angern (DIE LINKE) Geplante Verschärfung des Terrorismusstrafrechts Kleine Anfrage - KA 6/8731 Vorbemerkung des Fragestellenden: Es gibt konkrete Pläne auf Bundesebene, das Terrorismusstrafrecht zu verschärfen. Der Entwurf eines Gesetzes der Bundesregierung zur Änderung der Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten (18/4792) sieht unter anderem vor, dass die Reise (beziehungsweise der Versuch) in ein Land unter Strafe gestellt werden soll, wenn der/die Reisende dort plant, entweder terroristisch tätig zu werden oder sich in sogenannten Terror-Camps ausbilden zu lassen. Zudem soll Terrorfinanzierung als eigenständige Norm im Strafgesetzbuch verankert werden. Der Entwurf gleicht in Text und Begründung dem der Regierungskoalition, der bereits in erster Lesung im Bundestag beraten wurde. Der Bundesrat befasste sich ebenfalls mit der von Bundesjustizminister Maas geplanten Reform des Terrorismusstrafrechts. In seiner Stellungnahme forderte er die Schärfung eines Tatbestandsmerkmals. So sollte klargestellt werden, dass unter Terrorismus auch Handlungen verstanden werden, die sich gegen „Teile der Bevölkerung “ und nicht nur gegen „die Bevölkerung“ im Allgemeinen richten. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Justiz und Gleichstellung 1. Sieht bzw. teilt die Landesregierung die Notwendigkeit der geplanten Ver- schärfung des Terrorismusstrafrechts auf Bundesebene? Die Landesregierung unterstützt den Gesetzentwurf der Bundesregierung. 2 2. Wie hat sich die Landesregierung im Bundesrat zur geplanten Reform des Terrorismusstrafrechts (bisher) positioniert? Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 6. März 2015 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung gemäß § 76 Absatz 2 des Grundgesetzes mit der Maßgabe Stellung genommen, dass im Tatbestand des Entwurfs des § 89c Absatz 1 Satz 2 StGB - Terrorismusfinanzierung - die Wörter „die Bevölkerung“ durch die Wörter „Teile der Bevölkerung“ ersetzt werden. Die Landesregierung hat den entsprechenden Beschluss des Bundesrates unterstützt. Des Weiteren unterstützt die Landesregierung die Prüfbitte des Bundesrates, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in § 129a Absatz 2 Satz 1 StGB - Bildung einer terroristischen Vereinigung - die Wörter „die Bevölkerung“ ebenfalls durch die Wörter „Teile der Bevölkerung“ ersetzt werden können. Der Bundesrat ließ sich bei beiden Stellungnahmen von der Erwägung leiten, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Verunsicherung von „Teilen der Bevölkerung “ besser der mit dem Gesetzentwurf verfolgten Zielrichtung gerecht werden, insbesondere bezüglich solcher Straftaten, die außerhalb des Bundesgebietes begangen werden. Das Handeln terroristischer Vereinigungen ist nicht notwendigerweise darauf ausgerichtet, die Bevölkerung in ihrer Gesamtheit zu verunsichern, sondern zielt auf die Verunsicherung ethnischer oder religiöser Teile der Bevölkerung ab. Als solche benennt der Beschluss des Bundesrates beispielsweise die kurdische und die schiitische Minderheit in Syrien oder die christliche Minderheit in Ägypten. 3. Mit welchen Auffassungen hat sich die Landesregierung in die Stellung- nahme des Bundesrates eingebracht? Auf die Antwort zu Frage 2) wird verwiesen. 4. Sieht die Landesregierung noch grundlegenden Änderungsbedarf hin- sichtlich des durch die Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurfes? Wenn ja, welchen? Nein. 5. Wie schätzt die Landesregierung die durch den Gesetzentwurf legitimierte „Vorfeldstrafbarkeit“ (Vorverlagerung der Strafbarkeit) ein? Bestehen aus Sicht der Landesregierung im Hinblick auf Verhältnismäßigkeit, Übermaßverbot und Bestimmtheitsgrundsatz erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken? Nach Auffassung der Landesregierung bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Entwurf. Die Rechtsanwendung wird sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, namentlich dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 2014 (3 StR 243/13) zu orientieren haben.