Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4044 08.05.2015 (Ausgegeben am 11.05.2015) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Veranstaltungen von und Erkenntnisse über Magida Kleine Anfrage - KA 6/8743 Vorbemerkung des Fragestellenden: Seit Januar 2015 finden in Magdeburg Demonstrationen des Ablegers der sogenannten „Patriotischen Europäer gegen die Islamisierung des Abendlandes“ unter der Bezeichnung Magida statt. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche verfassungsschutzrelevanten Erkenntnisse liegen der Landes- regierung über Magida vor? Aufgabe des Verfassungsschutzes Sachsen-Anhalt ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere über Bestrebungen im Sinne des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt (VerfschG-LSA). Bislang liegen der Landesregierung keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass von MAGIDA solche Bestrebungen ausgehen. 2. Inwieweit sieht die Landesregierung von Magida oder durch Äußerungen ihrer führenden Persönlichkeiten oder von Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, den Frieden im Lande und das friedliche Zusammenleben ausgehen? Die Veranstaltungen der MAGIDA verliefen bislang überwiegend störungsfrei. In einigen Fällen kam es im Rahmen von Konfrontationen zwischen Teilnehmern der MAGIDA-Veranstaltungen und Gegendemonstranten zu zum Teil gewalttätigen Auseinandersetzungen und von Teilnehmern beider Gruppen auch zu 2 Widerstandshandlungen gegen Polizeivollzugsbeamte. In Anbetracht der teilweise hohen Gesamtzahl von Demonstranten und Gegendemonstranten wurden bisher jedoch verhältnismäßig wenige Straftaten mit Bezug zu den jeweiligen Veranstaltungen festgestellt. Insofern stellen die Veranstaltungen der MAGIDA sowie das Verhalten der Teilnehmer bislang keine Gefahr für die in der Frage genannten Schutzgüter dar. 3. Welche Publikationen, Internetseiten und Auftritte in sozialen Netzwerken von Magida sind der Landesregierung bekannt? Der Landesregierung ist die seit dem 29. November 2014 bestehende MAGIDA -Facebook-Seite (https://www.facebook.com/magida2014) bekannt. Im Facebook -Auftritt der PEGIDA-Deutschland (https://www.facebook .com/notes/pegida-deutschland/offizielle-pegida-seiten-in-deutschland /814315065288700) wird die MAGIDA-Seite von PEGIDA-Deutschland e. V. als offizielle PEGIDA-Internetseite anerkannt. Weitere Publikationen, Internetseiten und Auftritte in sozialen Netzwerken von MAGIDA sind der Landesregierung nicht bekannt. 4. Wie entwickelten sich bisher die Teilnehmendenzahlen der Magida- Demonstrationen und wie erklärt sich die Landesregierung die konstant hohe Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Demonstrationen von Magida? Die der Landesregierung bekannten Zahlen der Teilnehmer von MAGIDAVeranstaltungen sind in der nachstehenden Übersicht aufgeführt. Veranstaltung am Teilnehmerzahl 19.01.2015 600 26.01.2015 837 02.02.2015 750 09.02.2015 380 16.02.2015 780 23.02.2015 450 02.03.2015 492 09.03.2015 399 16.03.2015 290 23.03.2015 300 30.03.2015 250 06.04.2015 160 13.04.2015 250 Zu den Gründen, die für die jeweiligen Teilnehmerzahlen ursächlich sind, liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. 3 5. Liegen der Landesregierung soziologische Daten über die Zusammenset- zung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Magida vor, und wenn ja, welche diesbezüglichen Erkenntnisse hat die Landesregierung? Über die allgemein zugänglichen Befragungsergebnisse und Studien zu Teilnehmern der PEGIDA-Bewegung hinaus liegen der Landesregierung keine soziologischen Daten über die Zusammensetzung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer von MAGIDA vor. 6. Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über das Verhältnis von Ma- gida zu neonazistischen, rechten oder rechtsextremistischen Parteien, Organisationen und Einzelpersonen? a) Gibt es nach Kenntnis der Landesregierung einen Einfluss neonazisti- scher, rechter oder rechtsextremer Personen und Organisationszusammenhänge auf Magida, und wenn ja, welchen und in welcher Form? Die Fragen 6 und 6a werden gemeinsam beantwortet. Die Landesregierung sammelt Informationen zu rechtsextremistischen Aktivitäten . Nach der gebräuchlichen Definition ist der Neonazismus eine Teilmenge des Rechtsextremismus. "Rechte" Aktivitäten, die nicht als rechtsextremistisch bewertet werden, werden nicht erfasst. Dies vorangestellt unterliegen nach Erkenntnissen der Landesregierung die MAGIDADemonstrationen derzeit keiner Beeinflussung oder Steuerung seitens rechtsextremistischer Personen oder rechtsextremistischer Personenzusammenschlüsse . b) Inwieweit nehmen Mitglieder und Funktionäre oder ehemalige Mitglie- der und Funktionäre neonazistischer, rechter oder rechtsextremer Parteien oder Organisationen nach Kenntnis der Landesregierung leitende Funktionen bei Magida ein? Bitte Parteien bzw. Organisationen und Funktionen des Mitgliedes angeben. Die Landesregierung sammelt Informationen zu rechtsextremistischen Aktivitäten . Nach der gebräuchlichen Definition ist der Neonazismus eine Teilmenge des Rechtsextremismus. „Rechte“ Aktivitäten, die nicht als rechtsextremistisch bewertet werden, werden nicht erfasst. Dies vorangestellt nehmen nach Erkenntnissen der Landesregierung keine derzeitigen oder ehemaligen Mitglieder und Funktionäre rechtsextremistischer Parteien oder sonstiger rechtsextremistischer Personenzusammenschlüsse leitende Funktionen bei MAGIDA ein. c) Welche Kenntnis hat die Landesregierung über einen Einsatz von Per- sonen mit neonazistischem, rechtem oder rechtsextremem Hintergrund - auch aus dem Hooligan-Milieu - als Ordner bei Magida? Die Landesregierung sammelt Informationen zu rechtsextremistischen Aktivitäten . Nach der gebräuchlichen Definition ist der Neonazismus eine Teil- 4 menge des Rechtsextremismus. „Rechte“ Aktivitäten, die nicht als rechtsextremistisch bewertet werden, werden nicht erfasst. Dies vorangestellt ist der Landesregierung bislang mindestens eine rechtsextremistische Person bekannt, die von MAGIDA als Ordner eingesetzt wurde. „Gewalttäter Sport“ oder Personen der Fußballfanszene aus den Kategorien B (gewaltbereit) und C (gewaltsuchend) sind in diesem Zusammenhang nicht bekannt geworden . d) Inwieweit gibt es nach Kenntnis der Landesregierung Kontakte oder eine Überschneidung zwischen Magida oder einzelnen ihrer Führungsfiguren bzw. Teilnehmerinnen und Teilnehmern, mit Aktionen der sogenannten Hooligans gegen Salafisten „HoGeSa“ bzw. der Abspaltung „Gemeinsam stark für Deutschland“? Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. e) Welche neonazistischen, rechten oder rechtsextremen Parteien, wie NPD, AfD und Die Rechte, unterstützen in welcher Form Magida? Die Landesregierung sammelt Informationen zu rechtsextremistischen Aktivitäten . Nach der gebräuchlichen Definition ist der Neonazismus eine Teilmenge des Rechtsextremismus. "Rechte" Aktivitäten, die nicht als rechtsextremistisch bewertet werden, werden nicht erfasst. Dies vorangestellt liegen der Landesregierung folgende Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung in Bezug auf rechtsextremistische Parteien vor. Der Landesregierung ist bekannt, dass bei den bisherigen MAGIDAVeranstaltungen auch Mitglieder der NPD, deren Jugendorganisation Junge Nationaldemokraten (JN) und der Partei „DIE RECHTE“ teilnahmen. Darüber hinaus ist bekannt, dass der NPD-Landesvorsitzende bei einer Veranstaltung über das „offene Mikrofon“ als Redner auftrat. Für zwei Veranstaltungen ist der Auftritt eines ehemaligen NPD-Mitglieds bekannt. Zudem hat die Landesregierung Kenntnis darüber, dass sowohl der Kreisverband der Partei „Die Rechte“ Magdeburg/Jerichower Land als auch der NPD-Kreisverband Magdeburg über ihre jeweiligen Facebookaccounts für eine Teilnahme an MAGIDA-Kundgebungen warben. f) In welcher Form haben sich die Verantwortlichen für Magida zur Teil- nahme von Neonazis, Rechten oder Rechtsextremistinnen und Rechtsextremisten bislang positioniert? Die Teilnahme von in der Frage genannten Personen ist den Verantwortlichen für MAGIDA bekannt. Über eine Positionierung der Verantwortlichen zur Teilnahme dieser Personen liegen der Landesregierung keine Informationen vor. Gleichwohl ist der Landesregierung bekannt, dass in einem Fall ein Plakat mit volksverhetzendem Inhalt (Aufschrift: „Rassenmischung ist Gotteslästerung“) vom Veranstalter eingezogen wurde. Der das Plakat mitführende Versammlungsteilnehmer verließ daraufhin die Versammlung. Das 5 Plakat wurde anschließend von der Polizei im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen sichergestellt. g) Inwieweit ist es auf Magida-Demonstrationen nach Kenntnis der Lan- desregierung zu einschlägigen Straftaten oder dem Verdacht auf solche Straftaten, wie volksverhetzende Äußerungen, dem Zeigen verbotener NS-Symbole, Sachbeschädigungen oder Gewalttaten gegen Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Gegenprotesten gekommen? Bitte angeben, wann, wo und welcher mutmaßliche Straftatbestand. Im Zusammenhang mit den MAGIDA-Veranstaltungen wurden bisher 21 Ermittlungsverfahren gegen Veranstaltungsteilnehmer eingeleitet. Im Einzelnen handelt es sich dabei um die in der nachstehenden Übersicht dargestellten Sachverhalte. Veranstaltung am Sachverhalt 19.01.2015 1x Verstoß gegen das WaffG (Mitführen Teleskop- schlagstock und Tierabwehrspray) 1x Körperverletzung gegen Medienvertreter 26.01.2015 1x Verstoß gegen das VersammlG LSA 02.02.2015 4x Verstoß gegen das VersammlG LSA 1x Widerstand, Körperverletzung und Beleidigung zum Nachteil von Polizeibeamten 09.02.2015 2x Verstoß gegen das VersammlG LSA 16.02.2015 1x Verstoß gegen das VersammlG LSA 09.03.2015 1x Verdacht der Körperverletzung gegen einen Ge- gendemonstranten 16.03.2015 1x Verstoß gegen das VersammlG LSA 23.03.2015 1x Verstoß gegen das VersammIG LSA 1x Verdacht der Körperverletzung und der Sachbe- schädigung 2x Verdacht der gefährlichen Körperverletzung 1x Widerstand, Körperverletzung und Beleidigung zum Nachteil von Polizeibeamten 1x Verdacht der Volksverhetzung mittels Plakat mit volksverhetzendem Inhalt ("Rassenmischung ist Got- teslästerung") 6 Veranstaltung am Sachverhalt 30.03.2015 1x Verdacht der Volksverhetzung mittels Plakat mit volksverhetzendem Inhalt ("Rassenmischung ist Got- teslästerung") 06.04.2015 1x Widerstand gegen Polizeibeamte beim Abmarsch von der Versammlung