Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4066 21.05.2015 (Ausgegeben am 22.05.2015) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Rüdiger Erben (SPD) Entgelte für die Trinkwasserversorgung im Wasser- und Abwasser-Zweckverband Saalkreis (WAZV) Kleine Anfrage - KA 6/8749 Vorbemerkung des Fragestellenden: Rückwirkend zum 1. Januar 2015 hat die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasser-Zweckverbands Saalkreis (WAZV) durch Satzung neue Entgeltregelungen für die Trinkwasserversorgung beschlossen. Von verschiedener Seite, u. a. von den Mitgliedern des Landtages Bommersbach und Wunschinski, wurden Zweifel an der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der Satzungsregelung geäußert. Zugleich wurde darüber berichtet, dass der Saalekreis als zuständige Kommunalaufsichtsbehörde über den WAZV und die Landeskartellbehörde die Rechtmäßigkeit der Neuregelung prüfen würden. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport 1. Wurde die kommunalaufsichtliche Prüfung der Neuregelung durch den Saalekreis bzw. auch übergeordnete Kommunalaufsichtsbehörden zwischenzeitlich abgeschlossen? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, wann ist mit einer Entscheidung zu rechnen? Ja. Der Landkreis Saalekreis und das Landesverwaltungsamt haben die formelle Rechtmäßigkeit des gefassten Beschlusses in der Verbandsversammlung am 15. Dezember 2014 des WAZV Saalkreis zum Preisblatt Trinkwasserversorgung abschließend geprüft. Die Prüfung führte zu keinen Beanstandungen. Das Preisblatt Trinkwasserversorgung ist zum 01. Januar 2015 und somit nicht rückwirkend in Kraft getreten. 2 2. Wurde die kartellrechtliche Prüfung der Neuregelung durch die Landes- kartellbehörde zwischenzeitlich abgeschlossen? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, wann ist mit einer Entscheidung zu rechnen? Nach Prüfung ist die Landeskartellbehörde zu dem Ergebnis gekommen, dass nach der Neugestaltung des Tarifmodells ab dem 1. Januar 2015 ein Verstoß gegen das Missbrauchsverbot einer marktbeherrschenden Stellung nach § 19 Abs. 1 GWB nicht nachweisbar ist. Aus kartellrechtlicher Sicht erhebt der WAZV Saalkreis weder missbräuchlich überhöhte Entgelte im Trinkwasserversorgungsgebiet I noch sind die Missbrauchsgrenzen im Rahmen des Tarifgestaltungsfreiraumes überschritten. Unabhängig von der rechtlichen Wertung der Preishöhe bzw. des Tarifgefüges hat die Landeskartellbehörde den WAZV Saalkreis angehört und angeregt, im Rahmen der Tarifgestaltungsfreiheit das Tarifmodell auf etwaige Alternativen hin zu überprüfen . Nach Aussage des Versorgungsunternehmens sei dies beabsichtigt. Sofern die für eine Kalkulation nach Wohneinheiten notwendigen Daten für das Trinkwasserversorgungsgebiet I dem WAZV Saalkreis in ausreichender Menge vorliegen, könnten in der Kalkulationsperiode für das Jahr 2016 die Varianten in Modellrechnungen berücksichtigt werden.