Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4079 26.05.2015 Hinweis: Die erste Teilantwort wurde dem Fragesteller mit der Maßgabe übermittelt, § 33 GSO LT zu beachten . Eine Einsichtnahme o. g. Antwort ist für Abgeordnete in der Landtagsverwaltung - Geheimschutzstelle - möglich. (Ausgegeben am 27.05.2015) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Olaf Meister (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Fördermittel für Unternehmen, an denen IBG beteiligt ist/war Kleine Anfrage - KA 6/8792 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft Welche Unternehmen, an denen die IBG Beteiligungsgesellschaft SachsenAnhalt mbH seit 1997 bis heute offen oder still beteiligt war oder ist, haben Landes-, Bundes-, europäische Fördermittel in welcher Höhe durch welche Institution (z. B. durch die Investitionsbank Sachsen-Anhalt) erhalten? Bitte um Auflistung nach Institution (fördermittelvergebende Stelle), Förderrichtlinie /Programm, vorzeitiger Maßnahmebeginn, Jahr, Unternehmen, Zeitpunkt der Förderung, Höhe der Fördersumme, Vor-Ort-Kontrolle (falls ja, mit Zeitpunkt), Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung, Höhe der Rückforderung (sofern erfolgt). In der ersten Teilantwort zur Kleinen Anfrage 6/8792 sind Informationen enthalten, die schutzwürdige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betreffen. Eine rechtliche Differenzierung zwischen vertraulichen und öffentlich übermittelbaren Daten konnte die Investitionsbank Sachsen-Anhalt in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht treffen. Die Angaben zu Förderhöhen, zum Investitionszeitraum und zu Rückforderungen können u. a. Rückschlüsse auf die Kostenstruktur des Unternehmens zulassen. Unternehmen haben daher aus Wettbewerbsgründen ein berechtigtes Interesse daran, dass diese Daten nicht öffentlich zugänglich gemacht werden. Gemäß § 30 Verwaltungsverfahrensgesetz dürfen Geheimnisse, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von den Behörden nicht unbefugt offenbart werden. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Landesregierung hat jedoch auch eine Schutzpflicht gegenüber ihren Informationsquellen. Die Antwort der Landesregierung wird insoweit mit der Bitte um Anwendung der Geheimschutzordnung 2 des Landtages (GSO LT) gesondert übermittelt. Hierbei wird der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Landesverfassungsgerichts SachsenAnhalt gefolgt, nach der bei der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung gegenüber dem Parlament unter Geheimhaltungsaspekten wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Geheimnissen mit einbezogen werden können. Hierzu zählt auch die GSO LT. Die Anwendung der §§ 33 und 34 GSO LT ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Wohl des Landes Sachsen-Anhalt und die schutzwürdigen Interessen Dritter geeignet, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Landesregierung sowie Betroffener Dritter zu befriedigen. Mit der GSO LT wurde ein Instrument geschaffen, das es den Abgeordneten des Landtages ermöglicht, die entsprechend bewerteten oder eingestuften Informationen einzusehen. Dem parlamentarischen Kontrollrecht wird damit Rechnung getragen. Die erste Teilantwort zu dieser Kleinen Anfrage wird gesondert mit der Bitte um Anwendung der Geheimschutzordnung übergeben. Die nach Ansicht der vorlegenden Stelle jedenfalls teilweise unter den Schutz der §§ 33, 34 GSO LT fallende erste Teilantwort sollte dem Abgeordneten des Landtages in der Geheimschutzstelle des Landtages von Sachsen-Anhalt zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden.