Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4110 01.06.2015 (Ausgegeben am 02.06.2015) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Dorothea Frederking (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Nachfrage zu den Antworten der Landesregierung in der Drucksache 6/3964: Auswirkungen des Tierhaltungsverbotes gegen die Firma GLAVA GmbH auf ihren Antrag vom 15. Februar 2013 zur Erweiterung der Anlage zum Betrieb von 52.889 Tierplätzen zur reinen Ferkelproduktion Kleine Anfrage - KA 6/8776 Vorbemerkung des Fragestellenden: In der Antwort auf meine Kleine Anfrage (Drucksache 6/3964) teilt die Landesregierung mit, das Tierhaltungs- und Betreuungsverbot habe keinen Einfluss auf laufende immissionsschutzrechtliche Verfahren zur Anlagenerweiterung. Weiterhin teilte die Landesregierung mit, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei als reine Sachgenehmigung anlagen-, nicht personenbezogen. Ferner informiert die Landesregierung in der Antwort zur Frage 2: „Das personenbezogene Tierhaltungs- und Betreuungsverbot begründet keine Ablehnung des Genehmigungsantrages nach BImSchG für die Anlagenerweiterung.“ Allerdings wurde in der Drucksache 6/3964 nicht nach dem personengebundenen Tierhaltungs- und Betreuungsverbot gegen den Schweinezüchter Adrianus Straathof gefragt, welches Ende November 2014 verhängt wurde. Gefragt wurde nach den Auswirkungen des im Januar 2015 verfügten Tierhaltungsund Betreuungsverbots einschließlich der Ausstallungsverfügung gegenüber der GLAVA GmbH. Hierbei handelt es sich um kein personenbezogenes, sondern um ein anlagenbezogenes Tierhaltungs- und Betreuungsverbot. 2 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Welche Auswirkungen hat das vom Landkreis Jerichower Land im Januar 2015 verfügte anlagenbezogene Tierhaltungs- und Betreuungsverbot einschließlich der Ausstallungsverfügung gegen die Firma GLAVA GmbH auf ihren Antrag vom 15. Februar 2013 zur Erweiterung der Anlage zum Betrieb von 52.889 Tierplätzen zur reinen Ferkelproduktion? Kann das Genehmigungsverfahren für diese Anlage, die mit einem anlagenbezogenen Tierhaltungs- und Betreuungsverbot belegt wurde, überhaupt weiterlaufen? Oder müsste der Antrag aufgrund des anlagenbezogenen Verbotes abgelehnt werden, da eine wichtige Voraussetzung zum Anlagenbetrieb fehlt? Der Genehmigungsantrag nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist auf die Änderung und den Betrieb der geänderten Anlage gerichtet. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist als reine Sachgenehmigung anlagen-, nicht personenbezogen . Ein tierschutzrechtliches Haltungsverbot wegen Unzuverlässigkeit des Anlagebetreibers als Tierhalter lässt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung unberührt. Dagegen ist das auf § 16a Abs. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) gestützte Tierhaltungs - und Betreuungsverbot keine anlagenbezogene Verfügung, sondern richtet sich an die „Person“ des Tierhalters, hier an die GLAVA GmbH. Die tierschutzrechtliche Zuverlässigkeit des Tierhalters gehört nicht zu den nach § 6 Abs.1 Nr. 2 BImSchG die Anlage betreffenden anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften . Das Verbot gegen den Tierhalter stellt immissionsschutzrechtlich somit keinen Ablehnungsgrund hinsichtlich der beantragten Änderungsgenehmigung dar. Der Genehmigungsantrag für die Anlagenerweiterung ist allerdings mit Bescheid des Landesverwaltungsamtes vom 07.05.2015 wegen Nichtvorliegen der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen abgelehnt worden.