Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/415 20.09.2011 (Ausgegeben am 22.09.2011) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Prof. Dr. Claudia Dalbert (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Schießstände an Schulen Kleine Anfrage - KA 6/7165 Antwort der Landesregierung erstellt vom Kultusministerium Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Gibt es in Sachsen-Anhalt Schulgebäude, in denen Schießstände von Schützenvereinen eingerichtet sind? Wenn ja, um welche Schulen handelt es sich? Im Landkreis Wittenberg ist seit 2001 in einem nicht der Schule zugeordneten und nicht schulisch benutzten Gebäude auf dem Gelände des Gymnasiums in Gräfenhainichen ein Schießstand untergebracht. In der Stadt Dessau-Roßlau wird neben dem Gelände der Grundschule in Dessau-Waldersee ein Schießstand betrieben. In Kroppenstedt wird in einem von der Grundschule mit genutzten Gebäude ein Schießstand betrieben. Frage 2: Gab es Einbrüche in die Räumlichkeiten, in denen Schießstände untergebracht waren bzw. sind? Wenn ja, wie viele in den vergangenen zehn Jahren und welche Gegenstände wurden dabei entwendet? Einbrüche in die Räumlichkeiten, in denen diese Schießstände untergebracht sind, sind den zuständigen Waffenbehörden nicht bekannt. 2 Frage 3: Haben die Schulleitungen betroffener Schulgebäude Kenntnis darüber, dass es Schießstände in den Gebäuden ihrer Schule gibt und werden sie über Art und Umfang der im Schulgebäude gelagerten Waffen und Munition von den Schulträgern informiert? Den Schulleiterinnen der Grundschulen und dem Schulleiter des Gymnasiums ist bekannt , dass sich in dem jeweiligen Gebäude ein Schießstand befindet. Sie sind jedoch nicht informiert, ob und wenn ja, welche Art und in welchem Umfang in diesen nicht zur Schule gehörenden Gebäuden Waffen und Munition gelagert werden. Frage 4: Teilt die Landesregierung meine Auffassung, dass es schulpolitisch wünschenswert ist, dass Schießstände nicht in Schulgebäuden untergebracht werden , und würde sie eine entsprechende initiative zur Änderung des Waffengesetzes unterstützen? Bei aller Wertschätzung für die Jugendarbeit der Schützen- und Schießsportvereine und das soziale und sportliche Engagement, welches in diesen Vereinen ausgeübt und gefördert wird, hat für die Landesregierung Priorität, in den Schulen jedes vermeidbare Risiko für Leib und Leben von vornherein auszuschließen. Da durch das Einlagern von Waffen und Munition in Schulen letztlich auch bei aller Vorsorge ein Restrisiko nicht auszuschließen ist, sind Schulen als Verwahrort ungeeignet. Schulen sollen sich auch im Nachmittagsbereich ihrem Umfeld öffnen. Auch dieser Anspruch stünde der bei Waffen- und Munitionslagerung gebotenen Verschlusssicherheit entgegen . Grundsätzlich bedarf es aus gefahrenabwehrrechtlicher Sicht keiner Änderung des Waffengesetzes bzw. der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung. In diesen Regelwerken werden ausschließlich die materiellen Anforderungen an den ordnungsgemäßen und sicheren Betrieb einer Schießstätte geregelt.