Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4154 09.06.2015 (Ausgegeben am 10.06.2015) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Cornelia Lüddemann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Abgeordnete Verena Wicke-Scheil (BÜNDNIS/90 DIE GRÜNEN) Sicherungsmaßnahme der Fixierung in Einrichtungen der Altenhilfe, im Maßregelvollzug und im Rahmen der psychiatrischen Versorgung Kleine Anfrage - KA 6/8785 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit und Soziales 1. Wie oft fanden die besonderen Sicherungsmaßnahmen a) der Fixierung und b) der Fesselung gemäß § 20 Nr. 4 und Nr. 5 Maßregelvollzugsgesetz in Sachsen-Anhalt statt? Bitte differenziert für die einzelnen Maßregelvollzugsanstalten im Land für die Jahre 2008 bis 2013 angeben samt der Angabe zum Anteil der Untergebrachten , die mindestens einmal fixiert oder gefesselt wurden, im Verhältnis zur Gesamtzahl der Untergebrachten. 1a) Sicherungsmaßnahmen der Fixierung  im Landeskrankenhaus (LKH) für Forensische Psychiatrie Uchtspringe (inklusive Standort Lochow) 2 Jahr Anzahl Belegung (Mittelwert) Prozentualer Anteil Fixierungen Patienten 2008 14 8 323 2,47 % 2009 14 8 313 2,55 % 2010 5 4 308 1,29 % 2011 7 6 303 1,98 % 2012 11 8 285 2,80 % 2013 7 3 279 1,07 %  im LKH für Forensische Psychiatrie Bernburg Jahr Anzahl Belegung (Mittelwert) Prozentualer Anteil Fixierungen Patienten 2008 3 3 182 1,64 % 2009 2 2 173 1,15 % 2010 1 1 168 0,59 % 2011 2 2 180 1,11 % 2012 2 2 178 1,12 % 2013 1 1 189 0,52 % 1b) Sicherungsmaßnahme der Fesselung im LKH für Forensische Psychiatrie Uchtspringe (inklusive Standort Lochow) und Bernburg Gemäß § 20 Abs. 3 Maßregelvollzugsgesetz Sachsen-Anhalt (MVollzG LSA) ist die Fesselung bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport zulässig. Gemäß § 20 Abs. 4 MVollzG LSA ist sie nicht Bestandteil der jährlich an die Aufsichtsbehörde übermittelten Auflistung der ergriffenen besonderen Sicherungsmaßnahmen. Die Landesregierung verfügt daher nicht über das erfragte Datenmaterial. 1.1 Wie lange dauerten die Fixierungen und die Fesselungen jeweils an? Angaben soweit möglich für jede einzelne Sicherungsmaßnahme. Mindestens jedoch die durchschnittliche und die höchste ununterbrochene Durchführungsdauer pro Jahr angeben.  Fixierungen im LKH für Forensische Psychiatrie Uchtspringe (inklusive Standort Lochow) 3 2008 Dauer (in h) 2009 Dauer (in h) 2010 Dauer (in h) 2011 Dauer (in h) 2012 Dauer (in h) 2013 Dauer (in h) Fixierungen insges. 79,92 112,75 12,33 36,00 188,00 40,00 durchschnittl. Fixierungsdauer 5,71 8,05 2,47 5,14 17,09 5,71 höchste Fixierungsdauer 12,00 24,00 4,33 14,00 144,00 24,00  Fixierungen im LKH für Forensische Psychiatrie Bernburg 2008 Dauer (in h) 2009 Dauer (in h) 2010 Dauer (in h) 2011 Dauer (in h) 2012 Dauer (in h) 2013 Dauer (in h) durchschnittl. Fixierungsdauer 22,17 38,13 23,50 8,13 44,15 22,50 höchste Fixierungsdauer 49,00 66,25 23,50 12,25 63,50 22,50 Zur Sicherungsmaßnahme der Fesselung wird auf die Ausführengen zu Frage 1b) verwiesen. 1.2 Wie oft wurde die Fachaufsicht gemäß § 20 Abs. 5 benachrichtigt, weil die Sicherungsmaßnahme der Fixierung beziehungsweise der Fesselung länger als eine Woche dauerte? Angaben bitte für die einzelnen Maßregelvollzugsanstalten im Land für die Jahre 2008 bis 2013 samt der Angabe zum Anteil der nicht erteilten Genehmigungen. In den Landeskrankenhäusern für Forensische Psychiatrie Bernburg und Uchtspringe gab es in den genannten Zeitraum keine Fixierungen bzw. Fesselungen, die länger als eine Woche dauerten. 1.3 Wie oft wurden Personen im Rahmen der Fixierung und Fesselung zwangsernährt? Angaben bitte einzeln für die Maßregelvollzugsanstalten im Land für die Jahre 2008 bis 2013. In den Landeskrankenhäusern für Forensische Psychiatrie Bernburg und Uchtspringe wurde im genannten Zeitraum keine Zwangsernährung im Rahmen der Fixierung und der Fesselung durchgeführt. 4 1.4 Kam es zu Todesfällen infolge der Sicherungsmaßnahmen a) Fixierung und b) Fesselung? Wenn ja, wie oft? Welche genaue Todesursache wurde festgestellt? Welche Konsequenzen wurden aus dem Todesfall gezogen? In den Landeskrankenhäusern für Forensische Psychiatrie Bernburg und Uchtspringe gab es in Folge der Sicherungsmaßnahmen der Fixierung oder Fesselung keine Todesfälle. 2. Wie viele Fixierungen gemäß § 19 des Gesetzes über Hilfen für psychisch Kranke und Schutzmaßnahmen des Landes Sachsen-Anhalt (PsychKG) finden in Sachsen-Anhalt statt? Bitte für die Jahre 2008 bis 2013 angeben und differenziert nach Einrichtungen der psychiatrischen Versorgung. 2.1 Wie lange dauerten die Fixierungen jeweils an? Angaben soweit möglich für jede einzelne Sicherungsmaßnahme. Mindestens jedoch die durchschnittliche und die höchste ununterbrochene Durchführungsdauer pro Jahr angeben. 2.2 Wie oft wurden Personen im Rahmen der Fixierung zwangsernährt? Angaben bitte einzeln für die Maßregelvollzugsanstalten im Land für die Jahre 2008 bis 2013. 2.3 Kam es zu Todesfällen infolge der Sicherungsmaßnahmen a) Fixierung und b) Fesselung? Wenn ja, wie oft? Welche genaue Todesursache wurde festgestellt? Welche Konsequenzen wurden aus dem Todesfall gezogen? Zahlen zu Fixierungen gemäß § 19 Absatz 1 Ziffer 4 des PsychKG LSA liegen dem Land nicht vor. Die in § 19 Absatz 3 Satz 3 PsychKG LSA festgelegte Vorlagepflicht über die ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen nach § 19 Absatz 1 PsychKG LSA des Gesetzes dient der Kontrolle, der Verhinderung von Missbrauch, aber auch der Unterrichtung des Trägers. Nach der zuvor benannten Vorschrift ist dem Träger des Krankenhauses jährlich eine Auflistung der ergriffenen besonderen Sicherungsmaßnahmen vorzulegen. Der Gesetzgeber hat die Vorlagepflicht gegenüber dem Träger der Krankenhäuser, auch im Hinblick auf den Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit der Krankenhäuser, als ausreichend erachtet. Die Kontrolle dieser dem Träger vorzulegenden Unterlagen ist durch den Ausschuss für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung gemäß § 29 PsychKG LSA als unabhängige Kontrollinstanz abgesichert. Der Ausschuss überprüft nach der zuvor benannten Vorschrift, ob die nach diesem Gesetz betroffenen Personen entsprechend dieses Gesetzes behandelt und betreut werden. In diesem Zusammenhang ist dem Ausschuss die Überprüfung der Sicherungsmaßnahmen der Patienten in psychiatrischen Krankenhäusern möglich. 5 3. Im PsychKG ist eine „gegenwärtige erhebliche Gefahr" (§ 19 Abs. 2 Satz 1) als Voraussetzung für eine besondere Sicherungsmaßnahmen genannt. Im Maßregelvollzugsgesetz ist eine „gegenwärtige Gefahr" (§ 20 Abs. 2 Satz 1) als Voraussetzung für eine besondere Sicherungsmaßnahme ausreichend. Wie beurteilt die Landesregierung diese unterschiedlichen Voraussetzungen in rechtlicher Hinsicht? Wie wird sie fachlich begründet? Im PsychKG LSA hat der Gedanke des Schutzes und der Fürsorge für den kranken Menschen oberste Priorität. Der Einsatz von staatlichen Zwangsmitteln ist in jedem Falle an strengste Voraussetzungen zu knüpfen. Der Grundsatz der Beachtung des geringsten Eingriffs durchzieht das gesamte Gesetz und so auch den § 19 Absatz 2 des PsychKG LSA. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt auch in der Formulierung „gegenwärtige erhebliche Gefahr“ zum Ausdruck. Die gegenwärtige erhebliche Gefahr zeigt sich in der Regel darin, dass die Gefahr von dem Untergebrachten auszugehen droht oder ausgeht und die Gefahr nicht anderweitig abgewendet werden kann. Jede besondere Sicherungsmaßnahme hat dabei den Charakter einer Notmaßnahme und muss unverzüglich beendet werden, wenn keine gegenwärtige erhebliche Gefahr mehr besteht. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt auch im Maßregelvollzug. Aus diesem Grunde weisen § 19 PsychKG LSA und § 20 MVollzG LSA auch deutliche Parallelen auf. Die Maßregelvollzugseinrichtungen sollen dabei ein Höchstmaß an Sicherheit für die Bevölkerung und eine sinnvolle Therapie für den Patienten gewährleisten. Dies bedeutet , dass dem Sicherungsgedanken im Maßregelvollzug eine sehr große Bedeutung zukommt. Dieser Gedanke, der das gesamte MVollzG LSA durchzieht, zeigt sich auch in der abgestuften Betrachtungsweise der Sicherungsmaßnahmen nach § 20 Absatz 2 MVollzG. Eine besondere Sicherungsmaßnahme ist (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz) nur ausnahmsweise zulässig, jedoch genügt (Sicherungsgedanke) eine gegenwärtige Gefahr . 4. Wie oft erteilen die Betreuungsgerichte in Sachsen-Anhalt die Erlaubnis zur Fixierung bzw. zum Anbringen von Bettgittern bei Bewohnerinnen und Bewohnern von Alten- und Pflegeheimen? Angaben bitte für die Jahre 2008 bis 2013. 4.1. Wie hoch ist die jeweilige Quote an genehmigten im Verhältnis zu den nicht genehmigten Anträgen? Angaben bitte für die Jahre 2008 bis 2013. 6 Jahr 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 Anzahl der Anordnungen bzw. Genehmigungen nach § 1906 Abs. 4 BGB 1.040 835 715 845 925 1103 832 Anzahl Ablehnungen 222 271 178 156 191 305 271 Genehmigungsquote 82,4 % 75,49 % 80,06 % 84,41 % 82,88 % 78,33 % 75,43 % Die hier unter 4. und 4.1. dargestellten Zahlen erfassen alle erteilten Anordnungen und Genehmigungen nach § 1906 Abs. 4 BGB. Genehmigungspflichtig nach § 1906 Abs. 4 BGB sind alle freiheitsentziehenden Maßnahmen (FEM) für Betreute, die sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhalten, ohne untergebracht zu sein. Es wird nicht gesondert erfasst, ob die oder der Betreute Bewohnerin /Bewohner eines Alten- oder Pflegeheims ist. 5. Wie oft stellten die Heimaufsicht und der Medizinische Dienst der Kranken- kasse Fixierungen ohne Gerichtsbeschluss fest? Angaben bitte für die Jahre 2008 bis 2013. Die Heimaufsicht stellte in den einzelnen Jahren folgende Fixierungen ohne Gerichtsbeschluss fest: Jahr 2008 2009 2010 2011 2012 bis 2013 Anzahl Fixierungen 3 2 2 1 keine Die Anzahl der Fixierungen wird von der Heimaufsicht nicht regelhaft erfasst. Soweit bei Prüfungen Fixierungen festgestellt worden sind, wurde deren Rechtmäßigkeit geprüft . In Einzelfällen ist bei Unregelmäßigkeiten dies mit dem jeweiligen Träger ausgewertet und dazu beraten worden. Der MDK Sachsen-Anhalt führt im Auftrag der Landesverbände der Pflegekassen in stationären, teilstationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen Qualitätsprüfungen gemäß § 114 SGB XI durch. Rechtliche Grundlagen für die Durchführung von Qualitätsprüfungen sind die Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes für die Qualitätsprüfungen von Pflegeeinrichtungen (Qualitätsprüfungs-Richtlinien - QPR). Entsprechende Angaben liegen erst ab Juli 2009 vor. Im Rahmen der Qualitätsprüfungen des MDK in ambulanten und vollstationären Pflegeeinrichtungen wurde der nicht korrekte Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen wie folgt festgestellt: 7 Freiheitseinschränkende Maßnahmen ohne Einwilligungen oder Genehmigungen: 07/2009 - 12/2010 2011 2012 2013 Ambulante Pflegeeinrichtungen 2 1 6 2 Stationäre Pflegeeinrichtungen 11 18 51 14 6. Wie hoch ist (schätzungsweise) der Anteil an fixierten Bewohnerinnen und Bewohnern in den Alten- und Pflegeheimen durchschnittlich in SachsenAnhalt ? Im Gesamtdurchschnitt werden derzeit etwa 4 % aller Bewohnerinnen und Bewohner in den Alten- und Pflegeheimen in Sachsen-Anhalt fixiert. Da Fixierungen nicht regelhaft von der Heimaufsicht erfasst werden, kann diese Zahl nur geschätzt werden. 6.1 Auf Grundlage der Zahlen zur Genehmigung von Fixierungen durch das Betreuungsgericht: Wie sehr hängt die Fixierungsquote in den Einrichtungen der Alten- und Pflegeheime vom jeweiligen Träger ab? Nach den Feststellungen der Heimaufsicht hängt die Fixierungsquote - neben anderen Faktoren, wie beispielsweise dem Bildungsstand des Personals oder örtlichen Gegebenheiten - auch vom jeweiligen Träger der Einrichtung ab. 6.2 Welches sind die niedrigsten und die höchsten Fixierungsquoten für Al- ten- und Pflegeheime in Sachsen-Anhalt? Es gibt Einrichtungen, die gar keine Fixierungen vornehmen. Es gibt zwei Einrichtungen , die eine Fixierungsquote von 50 % (12 von 24 Bewohnern) bzw. 79 % (30 von 38 Bewohnern) aufweisen. Hierbei handelt es sich jeweils um geschlossene Bereiche . 6.3 Welche Träger haben spezielle Konzepte und Richtlinien, um durch ge- eignete Maßnahmen und Interventionen die Anzahl der Fixierungen zu senken? Die Erfahrungen der Heimaufsicht zeigen, dass alle Träger entsprechend sensibilisiert sind und eine Senkung der Fixierungsquote anstreben. Der Anteil der Träger, die dies noch nicht auf der Grundlage expliziter Konzepte und Richtlinien tun, dürfte unter 2 % liegen. Die Heimaufsicht ist nicht verpflichtet, solche Informationen in statistisch valider Form trägerbezogen zu sammeln und vorzuhalten. 6.4 Inwieweit finden Projekte zur Senkung der Fixierungsquote ähnlich dem Projekt „Reduktion von körpernaher Fixierung bei demenzerkrankten Heimbewohnern“ (ReduFix), gefördert vom Bundesfamilienministerium in Sachsen-Anhalt statt? Angaben bitte für die Jahre 2005 bis 2013 samt Nennung des Trägers, der teilnehmenden Einrichtungen und den Ergebnissen der Projekte. 8 Einzelangaben über Projekte von Trägern und teilnehmenden Einrichtungen ähnlich dem Projekt ReduFix liegen der Landesregierung nicht vor, da sie statistisch nicht erhoben worden sind. Die Beschäftigten der Heimaufsicht haben an den Fortbildungsveranstaltungen zu ReduFix teilgenommen und berücksichtigen diese Erkenntnisse bei ihrer Arbeit. Bei den Prüfungen stellte die Heimaufsicht fest, dass den Trägern solche Projekte meist bekannt waren. Im Einzelfall gab die Heimaufsicht den Trägern entsprechende Hinweise. Allgemeine Angaben zur Förderung und Unterstützung solcher Projekte zur Reduzierung von Fixierungen sind der Antwort zu Frage 6.5 zu entnehmen. 6.5 Welche Fortbildungen, Workshops oder Veranstaltungen fanden in Sachsen-Anhalt statt, die sich primär mit dem Thema „Fixierung“ in Alten - und Pflegeheimen beschäftigen? Angaben bitte für die Jahre 2008 bis 2013. Das Land Sachsen-Anhalt hat in Zusammenarbeit mit der Landesarbeitsgemeinschaft der Betreuungsvereine des Landes Sachsen-Anhalt (LAG) für die Verbreitung des Programms ReduFix gesorgt, das zum Ziel hat, durch gezielte Interventionen eine Reduzierung der körpernahen Fixierung zu erreichen. 2008 wurde ReduFix auf der jährlichen Fachtagung der Betreuungsvereine und Betreuungsbehörden des Landes diesen erstmalig vorgestellt. Im Ergebnis wurde die „Ablaufhilfe für freiheitsentziehende Maßnahmen in Einrichtungen“ erarbeitet, die auf der Internetseite zu ReduFix abrufbar ist. Diese Ablaufhilfe soll allen Beteiligten als Arbeitshilfe zur Vermeidung oder Reduzierung von FEM dienen. In den folgenden Jahren wurden in mehreren Landkreisen Fortbildungsveranstaltungen durch die örtlichen Betreuungsvereine und die LAG durchgeführt. 2009 wurden 7 Fortbildungsveranstaltungen und eine Multiplikatorenschulung durchgeführt. 2010 wurden 4 Fortbildungsveranstaltungen durchgeführt. Dabei konnten nicht nur haupt- und ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer sowie Bevollmächtigte, sondern auch die Leitungen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Alten- und Pflegeeinrichtungen erreicht werden. Auch die Bediensteten der Heimaufsichtsbehörde haben - wie oben dargelegt - an den örtlichen Fortbildungsveranstaltungen zu Redufix teilgenommen und sind darin geschult worden. Im Rahmen der jährlich stattfindenden Prüfungen der stationären Alten- und Pflegeeinrichtungen beraten sie im Bedarfsfall die Beteiligten über die Voraussetzungen von FEM sowie, unter Hinweis auf das Projekt ReduFix und andere Projekte, über die Möglichkeiten ihrer Vermeidung. 2011 ist das Programm ReduFix auf der Sitzung des Landespflegeausschusses im November allen an der Pflege in Sachsen-Anhalt beteiligten Institutionen, Verbänden und Interessengruppen vorgestellt worden. 2013 wurde erstmals durch die LAG eine Schulung zur Ausbildung spezieller Verfahrenspfleger nach dem Werdenfelser Weg durchgeführt. Der Werdenfelser Weg verfolgt einen verfahrensrechtlichen Ansatz zur Vermeidung von FEM. Darüber hinaus leisten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Betreuungsvereine in ihrer täglichen Beratungspraxis einen wesentlichen Beitrag zur weiteren Verbreitung 9 der Kenntnisse zur Reduzierung von FEM. Die weitere Verbreitung erfolgt zudem kontinuierlich im Rahmen der Einführungs- und Fortbildungskurse der Betreuungsvereine für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer. Auch die LAG der Betreuungsvereine greift dieses Thema immer wieder auf und organisiert überörtliche Fortbildungsveranstaltungen und Fachtagungen unter Berücksichtigung der Thematik. 2015 wird sich auf dem Betreuungsgerichtstag, der von der LAG veranstaltet wird, einer der Vorträge für ehrenamtliche Betreuer dem Thema freiheitsentziehende Maßnahmen widmen. Die Beratungstätigkeit und die Fortbildungsveranstaltungen der Betreuungsvereine und der LAG wurden und werden als Teil der sogenannten Querschnittstätigkeit seitens des Ministeriums für Arbeit und Soziales mit Landesmitteln gefördert.