Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/416 21.09.2011 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 22.09.2011) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Prof. Dr. Claudia Dalbert (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Friedensbildung und Sicherheitspolitik als Thema in Sachsen-Anhalts Schulen Kleine Anfrage - KA 6/7164 Antwort der Landesregierung erstellt vom Kultusministerium Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Einrichtungen und Träger bieten in Sachsen-Anhalts Schulen Unterrichtsmaterial und Hilfe bei der Unterrichtsgestaltung zu den Themenfeldern Sicherheitspolitik, Friedenssicherung, Bewältigung von internationalen Konflikten und der Rolle der Bundeswehr an? Welche der Materialien werden im Unterricht an Sachsen-Anhalts Schulen tatsächlich eingesetzt? Die gegenwärtigen und zukünftigen an die Schulen gestellten Erziehungs- und Bildungsaufgaben erfordern Bedingungen, die den regionalen und schulspezifischen Besonderheiten Rechnung tragen. Ein geeignetes Instrument dafür und somit für die Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung schulischer Arbeit in Sachsen-Anhalt insgesamt ist die weitere Öffnung und Erhöhung der Eigenständigkeit der Schulen. Hierzu wurden in den §§ 26 und 27 des Schulgesetzes die Stellung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters und die Aufgaben der Konferenzen definiert. Die Schulleiterin oder der Schulleiter vertritt die Schule nach außen, trägt die Gesamtverantwortung für die Schule, führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte und nimmt die übrigen, nicht den Konferenzen vorbehaltenen, Aufgaben wahr. Die Konferenzen gestalten und koordinieren die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit im Rahmen der gesamten Schule. Sie beraten und beschließen über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule, die ein Zusammenwirken von Lehrerinnen und Lehrern, Erziehungsberech- 2 tigten sowie Schülerinnen und Schülern erfordern. Dazu gehören auch die Entscheidung über die Einführung von Schulbüchern, die Beschaffung und Verteilung von Lehr- und Lernmitteln sowie alle Fragen der Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen (Behörden, Organisationen der Wirtschaft und Verbänden). Die Konferenzen haben dabei auf die pädagogische Freiheit und Verantwortung der Lehrerin oder des Lehrers Rücksicht zu nehmen. Die vorgenannten Rahmenbedingungen verdeutlichen, dass eine Beantwortung der Frage 1 durch die Landesregierung nicht möglich ist, handelt es sich beim nachgefragten Sachverhalt ausschließlich um Entscheidungen im Verantwortungsbereich jeder Einzelschule, worüber der Landesverwaltung keine Daten vorliegen. Frage 2: Werden Unterrichtsmaterialien, die in Sachsen-Anhalts Schulen zum Thema Sicherheitspolitik, Friedenssicherung, Bewältigung von internationalen Konflikten und der Rolle der Bundeswehr eingesetzt werden, zuvor beraten und geprüft? Wenn ja, von wem und wie gestaltet sich dieses Verfahren im Einzelnen ? Alle Unterrichtsmaterialien, damit auch die der Bundeswehr, werden durch die rechtlichen Maßgaben für die Prüfung und Zulassung von Schulbüchern in SachsenAnhalt nicht tangiert, so dass Aussagen zu Anzahl, Ausrichtung und Qualität der Materialien und über Ergebnisse eines Prüfverfahrens nicht möglich sind. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Frage 3: Besteht eine Kooperationsvereinbarung des Landes Sachsen-Anhalt und der Bundeswehr zur Zusammenarbeit von Schulen mit der Bundeswehr als „Bildungspartner “? Falls ja, wie lautet diese und wann wurde sie abgeschlossen? Falls nein, ist es beabsichtigt, eine entsprechende schriftliche Vereinbarung für eine institutionalisierte Kooperation in naher Zukunft zu treffen? Eine Kooperationsvereinbarung des Landes Sachsen-Anhalt und der Bundeswehr zur Zusammenarbeit von Schulen mit der Bundeswehr existiert nicht. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht beabsichtigt, eine entsprechende Kooperationsvereinbarung zu schließen. Frage 4: Wie oft haben Referentinnen und Referenten der Bundeswehr („Jugendoffiziere “) seit dem Schuljahr 2008/2009 an Unterrichtsveranstaltungen in SachsenAnhalt teilgenommen bzw. diese gestaltet? Im Rahmen welcher Unterrichtsfächer fanden die Veranstaltungen statt? Welche Ziele wurden dabei verfolgt? Welche Materialien wurden an die Schülerinnen und Schüler ausgereicht? Haben Exkursionen in Kasernen oder anderen Einrichtungen der Bundeswehr stattgefunden? Bitte eine genaue Auflistung der Anzahl und der Art der Veranstaltungen sowie deren Zweck und das Unterrichtsfach gliedern nach Schuljahr und Schultyp. Bei den nachgefragten Sachverhalten handelt es sich ausschließlich um Entscheidungen im Verantwortungsbereich jeder Einzelschule, worüber der Landesverwaltung keine Daten vorliegen. 3 Das Landeskommando Sachsen-Anhalt der Bundeswehr wurde durch das Kultusministerium um Beantwortung der Frage 4 gebeten. Sobald die Antwort vorliegt, werden die Informationen an den Landtag weiter geleitet. Frage 5: Kann die Landesregierung ausschließen, dass Veranstaltungen der Bundeswehr bzw. Unterrichtskooperation mit der Bundeswehr an den Schulen Sachsen -Anhalts der Rekrutierung für den freiwilligen Wehrdienst dienen? Eine Beantwortung der Frage 5 kann unter Hinweis auf die Antwort zur Frage 1 nicht vorgenommen werden. Frage 6: An wie vielen sachsen-anhaltischen Schulen wurde seit dem Schuljahr 2008/2009 eine Wehrdienstberatung durch die Bundeswehr angeboten und in der Schule durchgeführt? An wie vielen Schulen wurde im gleichen Zeitraum eine Beratung zu Freiwilligendiensten durchgeführt? Welche Institutionen haben diese Beratung übernommen? Beides bitte gliedern nach Schultyp und Schuljahr. Bei den nachgefragten Sachverhalten handelt es sich ausschließlich um Entscheidungen im Verantwortungsbereich jeder Einzelschule, worüber der Landesverwaltung keine Daten vorliegen. Das Landeskommando Sachsen-Anhalt der Bundeswehr wurde durch das Kultusministerium um Beantwortung der Frage 6 gebeten. Sobald die Antwort vorliegt, werden die Informationen an den Landtag weiter geleitet. Frage 7: Werden Informationsveranstaltungen bzw. Wehrdienstberatungen der Bundeswehr an den Schulen aktiv von der Schulleitung bzw. dem Lehrerpersonal beworben? Wenn ja, wie? Beim nachgefragten Sachverhalt handelt es sich ausschließlich um Entscheidungen im Verantwortungsbereich jeder Einzelschule, worüber der Landesverwaltung keine Daten vorliegen. Frage 8: Werden die Eltern der Schülerinnen und Schüler vor den Besuchen der Jugendoffiziere im Unterricht, vor Informationsveranstaltungen oder Wehrdienstberatungen der Bundeswehr über die Termine informiert? Falls nicht, welche Gründe sprechen aus Sicht der Landesregierung gegen eine diesbezügliche Informationspflicht der Eltern? Beim nachgefragten Sachverhalt handelt es sich ausschließlich um Entscheidungen im Verantwortungsbereich jeder Einzelschule, worüber der Landesverwaltung keine Daten vorliegen. 4 Frage 9: Welche Möglichkeiten haben Schülerinnen und Schüler sowie Eltern sich gegen die Teilnahme am Unterricht mit Jugendoffizieren der Bundeswehr auszusprechen ? Schülerinnen und Schüler sowie Eltern haben alle grundgesetzlich garantierten Möglichkeiten , sich gegen die Teilnahme am Unterricht mit Jugendoffizieren der Bundeswehr auszusprechen. Das entbindet die Schülerinnen und Schüler jedoch nicht von einer Teilnahme am Unterricht. An dieser Stelle wird auf die schulgesetzliche Regelung zur Schulpflicht verwiesen. Frage 10: Welche Informationen erhalten die Lehrkräfte vorab zur eigenen Vorbereitung und zur Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf den Besuch eines Jugendoffiziers im Unterricht bzw. in der Schule oder auf die Exkursion in Einrichtungen der Bundeswehr? Haben Lehrerinnen und Lehrer sachsen-anhaltischer Schulen an Schulungen der Bundeswehr teilgenommen? Falls ja, wie viele seit dem Schuljahr 2008/2009? Das Landeskommando Sachsen-Anhalt der Bundeswehr wurde durch das Kultusministerium um Beantwortung der Frage 10 gebeten. Sobald die Antwort vorliegt, werden die Informationen an den Landtag weiter geleitet. Frage 11: In wie vielen Fällen wurden bei Kasernenbesuchen mit Schülerinnen und Schülern virtuelle Schießübungen mit Waffen praktiziert? Das Landeskommando Sachsen-Anhalt der Bundeswehr wurde durch das Kultusministerium um Beantwortung der Frage 11 gebeten. Sobald die Antwort vorliegt, werden die Informationen an den Landtag weiter geleitet. Frage 12: Wer ist für den Inhalt der von Jugendoffizieren eingesetzten Unterrichtsmaterialien verantwortlich und wer prüft diese auf Schultauglichkeit? Alle Unterrichtsmaterialien, damit auch die der Bundeswehr, werden durch die rechtlichen Maßgaben für die Prüfung und Zulassung von Schulbüchern in Sachsen-Anhalt nicht tangiert, so dass Aussagen zu Anzahl, Ausrichtung und Qualität der Materialien und über Ergebnisse eines Prüfverfahrens nicht möglich sind. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Frage 13: In der politischen Bildung gibt es ein Überwältigungsverbot sowie Kontroversitätsgebot . Bleiben diese beiden Gebote bei einer Unterrichtsgestaltung von bzw. mit Jugendoffizieren an den Schulen Sachsen-Anhalts gewahrt? Die Jugendoffiziere der Bundeswehr gehören zu den Trägern der Informationsarbeit des Bundesministeriums der Verteidigung, der unter anderem die Öffentlichkeitsarbeit zugeordnet ist. Informationsarbeit bezieht alle Aspekte der Sicherheits- und Verteidigungspolitik sowie des Auftrags und des Aufgabenspektrums der Bundeswehr ein. Die Jugendoffiziere vermitteln diese Inhalte in die Öffentlichkeit mit Schwerpunkt 5 an den Schulen. Ihre umfassende Ausbildung und hauptsächliche Befassung mit Fragen der Sicherheitspolitik qualifizieren die Jugendoffiziere zu Experten für Fragen der Sicherheitspolitik. In dieser Funktion werden sie in die Unterrichtskonzepte durch die verantwortliche Lehrkraft eingebunden. Der Einsatz der Jugendoffiziere in der Schule im Rahmen des Unterrichtskonzeptes der anfragenden und den Unterricht begleitenden Lehrkraft erfolgt auf Basis der konsensualen Prämissen und Intentionen der Theorie politischer Bildung in Form von Gesprächen, Diskussionen, Seminaren, Vorträgen und Podiumsdiskussionen. Die Jugendoffiziere kommunizieren ihre Fachinhalte auf Grundlage des Beutelsbacher Konsenses und verfolgen damit einen ganzheitlichen und pluralistischen Bildungsansatz eines schüler- bzw. teilnehmerorientierten methodisch-didaktischen Vorgehens, der sich besonders des Kontroversitätsgebots und des Überwältigungsverbots verpflichtet fühlt. Insoweit tragen die Jugendoffiziere der Bundeswehr durch ihre Arbeit als Mittler der Politischen Bildung im öffentlichen Auftrag den Grundprinzipien der Pluralität, Überparteilichkeit und Unabhängigkeit Rechnung. Frage 14: Inwiefern spielt die besondere Rolle von Frauen in Kriegs- und Konfliktsituationen (Einbeziehung der Resolutionen 1325 und 1820 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen) eine Rolle in den Schulen Sachsen-Anhalts? Beim nachgefragten Sachverhalt handelt es sich ausschließlich um Entscheidungen im Verantwortungsbereich jeder Einzelschule. Die Landesverwaltung erhebt diesbezüglich keine Daten. Frage 15: Welche Organisationen, die der Bundeswehr bzw. dem Wehrdienst kritisch gegenüberstehen , haben seit dem Schuljahr 2008/2009 im Rahmen des Unterrichts Informationsveranstaltungen an den Schulen Sachsen-Anhalts durchgeführt ? Wie oft? Bitte gliedern nach Schultyp und Schuljahr. Beim nachgefragten Sachverhalt handelt es sich ausschließlich um Entscheidungen im Verantwortungsbereich jeder Einzelschule. Die Landesverwaltung erhebt diesbezüglich keine Daten. Deutscher Bundestag Bundeswehr im Schulunterricht Tilman Hoppe Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste © 2010 Deutscher Bundestag WD 3 – 091/10 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 091/10 Seite 2 Bundeswehr im Schulunterricht Verfasser/in: Dr. Tilman Hoppe Aktenzeichen: WD 3 – 091/10 Abschluss der Arbeit: 12. März 2010 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: (030) 227-32325 Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 091/10 Seite 3 1. Ausgangssituation Die Bundeswehr bietet Informationsveranstaltungen an Schulen an, und zwar auch während des anwesenheitspflichtigen Schulunterrichts. Es stellt sich die Frage nach einem möglichen Grundrechtseingriff in die Rechte der Eltern und der Schüler. 2. Grundrechte der Eltern Die Eltern haben gem. Art. 6 Abs. 2 GG das Recht zur selbständigen Erziehung der Kinder und gem. Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 GG zur Erziehung im Hinblick auf moralische Werte und Gewissen der Kinder. Mit der Durchführung von Informationsveranstaltungen der Bundeswehr greift die Schule in das Erziehungsrecht der Eltern ein. Dieser Eingriff könnte jedoch gerechtfertigt sein durch den ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten staatlichen Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG)1. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt: „Der staatliche Erziehungsauftrag (Art. 7 GG), zu dem auch die inhaltliche Festlegung der Unterrichtsziele und des Unterrichtsstoffs zählen, und die zu seiner Konkretisierung erlassene allgemeine Schulpflicht beschränken in zulässiger Weise das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG); der Staat überschreitet seine Befugnisse erst, wenn er die notwendige Neutralität und Toleranz gegenüber den erzieherischen Vorstellungen der Eltern vermissen lässt, die ihrerseits zur Toleranz gegenüber andersdenkenden Eltern verpflichtet sind und den staatlichen Erziehungsauftrag hinzunehmen haben […].“2 Informationen über die Bundeswehr im Pflichtteil des Schulunterrichts sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Dies gilt allein schon deshalb, weil die Streitkräfte Teil des Staates und verfassungsrechtlich verankert sind (u. a. Art. 65a, 87b, 115a GG). Die Leitung der Informationsveranstaltung müsste aber bei der Schule verbleiben. Je umstrittener in der Öffentlichkeit die Inhalte der Veranstaltung sind, desto eher muss die Schule auf die Ausgewogenheit achten. Eine gezielte Beeinflussung der Schüler in eine bestimmte Richtung ist verfassungsrechtlich unzulässig .3 Daher gilt: Geht es bei der Informationsveranstaltung um die verschiedenen Karrieremöglichkeiten im Bereich der Bundeswehr, wäre es für eine neutrale und ausgewogene Informationsvermittlung wohl erforderlich, den Schülern auch die Vielfalt beruflicher Werdegänge außerhalb der Bundeswehr aufzuzeigen. Geht es um politischere Themen, wie z. B. Einsätze der Bundeswehr im Ausland oder Übergriffe bei der Ausbildung von Rekruten, muss die Schule ausgewogene politische Sichtweisen vermitteln . Dies kann die Schule sicherstellen, indem sie z. B. zu einer Veranstaltung auch einen militärkritischen Vertreter einlädt oder im Vorfeld der Veranstaltung die Schüler für kritische Aspekte sensibilisiert. Zum Teil machen die Schulgesetze der Länder auch inhaltliche Vorgaben 1 BVerwG NJW 1981, 1056; Schmitt-Kammler, in: Sachs, Grundgesetz, 5. Auflage 2009, Art. 7 Rn. 18. 2 BVerfG, Beschluss vom 21. April 1989, Aktenzeichen 1 BvR 235/89 – unveröffentlicht. 3 Vgl. BVerfG NVwZ 1990, 55; BayVerfGH NJW 1982, 1092. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 091/10 Seite 4 („Friedenserziehung“ als besondere Bildungsaufgabe der Schule, § 17 Abs. 4 Schulgesetz Berlin4 (BlnSchulG)). Diese Vorgaben sind allerdings ihrerseits auslegungsbedürftig und dürften erfüllt sein, wenn z. B. das Thema „Frieden“ oder „Frieden und Bundeswehr“ im Unterricht offen erörtert wird. Bei Veranstaltungen zur Wehrpflicht gilt: Die Pflicht zur Ableistung eines Kriegsdienstes ist in der Verfassung verankert, ebenso das Recht, Waffengebrauch im Kriegsdienst aus Gewissensgründen zu verweigern, Art. 12a Abs. 1 und 2 GG. Auch hier sind einseitige Beeinflussungen der Schüler unzulässig.5 Denkbar ist z. B., dass die Bundeswehr Veranstaltungen zusammen mit dem Bundesamt für den Zivildienst durchführt.6 Was die Wehrdienstberatung anbelangt, kann ein Vertreter der Bundeswehr wohl auf die Möglichkeit individueller Beratungsgespräche hinweisen; denn diese Termine sind ein staatliches Beratungsangebot in Ausgestaltung des Art. 12a GG. Es ist dann an der Schule eine ggf. erforderliche Neutralität herzustellen, z. B. indem der Lehrer auf weitere Beratungsangebote von z. B. kirchlichen Trägern hinweist. Solange keine einseitige Beeinflussung der Schüler vorliegt, dürfte ein Vertreter der Bundeswehr bei Gelegenheit der Informationsveranstaltung auch Termine mit interessierten Schülern vereinbaren; dies sollte, da wohl nicht unmittelbar vom Lehrplan gedeckt , aber möglichst außerhalb der Unterrichtsstunde geschehen, also z. B. in der an die Unterrichtsstunde anschließenden Pause. 3. Grundrechte der Schüler Die Schüler haben gem. Art. 4 Abs. 1 GG das Recht auf freie moralische Wertebildung. In dieses Recht muss der staatliche Erziehungsauftrag gem. Art. 7 Abs. 1 GG möglichst schonend eingreifen . Die vorstehenden Ausführungen gelten für die Rechte der Schüler entsprechend: einseitige Beeinflussungen der Schüler sind unzulässig.7 4. Rechtsgrundlage Im Bereich des Schulwesens muss der Gesetzgeber „Wesentliches“ selbst regeln.8 Von Sonderfällen 9 abgesehen, sind für die Gesetzgebung zum Schulrecht die Länder zuständig; der Text geht im Folgenden exemplarisch vom BlnSchulG aus. Die Schulpflicht der Schüler zum Besuch einer Schule ergibt sich einfachgesetzlich aus §§ 41 bis 45 BlnSchulG. Die Gestaltung des Unterrichts, insbesondere der Lehrpläne, richtet sich nach den §§ 10 bis 16 BlnSchulG. Es sind keine Anhaltspunkte offensichtlich, dass diese Vorschriften, z. B. mangels Bestimmtheit, den Anforderungen des Grundgesetzes nicht entsprechen. Das Bundesverfassungsgericht spricht dem Staat – wie oben dargelegt10 – hinsichtlich der Unterrichtsgestaltung Ermessen zu; dieses Ermessen drückt sich in den Vorschriften der §§ 10 bis 16 BlnSchulG aus. 4 Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26). 5 Siehe oben Fn. 3. 6 Abgeordnetenhaus Berlin, Drs. 16/13943, S. 3. 7 Siehe oben Fn. 3 sowie BVerwG NVwZ 1990, 972 - BVerwG: Verbot des Tragens einer Anti-AtomkraftPlakette im Schuldienst. 8 Schmitt-Kammler, in: Sachs, Grundgesetz, 5. Auflage 2009, Art. 7 Rn. 6. 9 Jutzi, Die deutschen Schulen im Ausland, 1977, 146. 10 Fn. 2. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 091/10 Seite 5 Deckt sich der konkrete Vortrag eines Vertreters der Bundeswehr mit dem Lehrplan, z. B. im Fach Staatskunde, ist der Unterricht anwesenheitspflichtig, da Teil der gesetzlichen Schulpflicht. Verstöße gegen die Schulpflicht kann die Schule mit den Zwangsmitteln nach § 45 BlnSchulG durchsetzen. Verletzt die Schule ihre Neutralitätspflicht, z. B. weil der Lehrer dem vom Lehrplan thematisch zwar gedeckten, aber tendenziös gehaltenen Vortrag der Bundeswehr nicht entgegentritt , dürfte damit die Anwesenheitspflicht der Schüler noch nicht entfallen. Den Verstoß gegen das Neutralitätsgebot müsste die Schule aber versuchen, nachträglich zu heilen; nötigenfalls wäre die Frage gerichtlich zu klären. Liegt die Thematik des Vortrags außerhalb des Lehrplans, kann die Schule den Vortrag wohl nur als freiwillige Veranstaltung anbieten, § 14 Abs. 3 BlnSchulG. Auch dabei gilt das Neutralitätsgebot der Schule. 5. Ergebnis Informationen über die Bundeswehr im Schulunterricht sind verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich. Je umstrittener in der Öffentlichkeit die Inhalte der Veranstaltung sind, desto eher muss der Schulträger auf die Ausgewogenheit achten. Deckt sich der konkrete Vortrag eines Vertreters der Bundeswehr mit dem Lehrplan, z. B. im Fach Staatskunde, ist der Unterricht anwesenheitspflichtig . Liegt die Thematik des Vortrags außerhalb des Lehrplans, kann die Schule den Vortrag als freiwillige Veranstaltung anbieten. In jedem Fall gilt für die Schule das Gebot der Neutralität. (Dr. Tilman Hoppe) Deutscher Bundestag Schule und Bundeswehr Martin Limpert Infobrief Wissenschaftliche Dienste WD 3 – 3010 – 260/10 Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 3 – 3010 – 260/10 Seite 2 Schule und Bundeswehr Verfasser/in: Ministerialrat Dr. Martin Limpert Aktenzeichen: WD 3 – 3010 – 260/10 Abschluss der Arbeit: 28. September 2010 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 3 – 3010 – 260/10 Seite 3 1. Einleitung Informationen über und durch die Bundeswehr im Schulunterricht werfen die Frage nach der Zulässigkeit und den Grenzen des staatlichen Bildungsauftrages in diesem Bereich und nach dem Umfang der Schulpflicht auf. Sie tangieren das elterliche Erziehungsrecht und die Rechte der Schüler. Nach Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz (GG) sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Dieser wird damit ein Wächteramt zum Wohle des Kindes übertragen. Zusätzlich zu diesem Wächteramt hat das GG in Art. 7 Abs. 1 GG dem Staat auch die Aufsicht über das gesamte Schulwesen und damit einen eigenständigen Erziehungsauftrag zugewiesen. Die Bildungs- und Erziehungsziele sind in den Schulgesetzen der Länder festgelegt und konkretisiert . So wird etwa nach § 4 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (SchulG SLH)1 der Auftrag der Schule bestimmt durch das Recht des jungen Menschen auf eine seiner Begabung, seinen Fähigkeiten und seiner Neigung entsprechende Erziehung und Ausbildung, durch das Recht der Eltern auf eine Schulbildung ihres Kindes sowie durch die staatliche Aufgabe, die einzelne Schülerin und den einzelnen Schüler auf ihre Stellung als Bürgerin und Bürger mit den entsprechenden Rechten und Pflichten vorzubereiten. § 4 Abs. 2 SchulG SLH weist der Schule die Aufgabe zu, die geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten des jungen Menschen unter Wahrung des Gleichberechtigungsgebots zu entwickeln. Dabei ist der Bildungsauftrag der Schule ausgerichtet an den im GG verankerten Menschenrechten, den sie begründenden christlichen und humanistischen Wertvorstellungen und an den Ideen der demokratischen , sozialen und liberalen Freiheitsbewegungen. Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SchulG SLH soll die Schule die Offenheit des jungen Menschen gegenüber kultureller Vielfalt, den Willen zur Völkerverständigung und die Friedensfähigkeit fördern. Das Verhältnis des Elternrechts und des staatlichen Erziehungsauftrages, die in der Schule aufeinander treffen, wird vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als das der Gleichordnung gesehen ; Eltern und Staat obliegt damit eine gemeinsame Erziehungsaufgabe, die von Eltern und Schule in einem sinnvoll aufeinander bezogenen Zusammenwirken zu erfüllen ist.2 Geraten im Einzelfall das elternrechtliche Erziehungsrecht und der staatliche Erziehungsauftrag in Kollision, ist im Zusammenwirken von Eltern und Schulverwaltung bzw. Schule ein gerechter Ausgleich herbeizuführen. Der Staat muss bei der Bestimmung der Erziehungsziele in der Schule auf die Vorstellung der Eltern so weit wie möglich Rücksicht nehmen, da das GG kein ausschließliches Erziehungsrecht der einen oder anderen Seite begründet.3 Die Eltern haben allerdings das alleinige Recht, über den sogenannten Gesamtplan der Erziehung des Kindes zu entscheiden. Darunter fällt insbesondere das Recht der Eltern, zwischen den verschiedenen Bildungswegen und den 1 GVOBl. 2007, 39, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2010, GVOBl. S. 356. 2 BVerfGE 34, 165 (183); 98, 218 (244 f.). 3 Brenner, Meine Rechte in der Schule, 2. Auflage 2004, S. 67. Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 3 – 3010 – 260/10 Seite 4 verschiedenen Schularten, die vom Staat zur Verfügung gestellt werden, zu wählen und sich für denjenigen Bildungsweg zu entscheiden, den sie für ihr Kind am geeignetsten halten.4 2. Inhalt der Schulpflicht Wurde die Schulpflicht in Preußen bereits 1717, in anderen deutschen Ländern teilweise noch früher eingeführt, wurde sie bis zum Ende des 19. Jahrhunderts als Unterrichtspflicht verstanden, wobei die Erziehungsberechtigten dafür sorgen mussten, dass den Kindern Unterricht erteilt wurde, der den Mindestanforderungen der öffentlichen Volksschule entsprach. Nach diesem Verständnis konnte der Schulpflicht auch genügt werden, wenn häuslicher Unterricht, etwa durch einen Privatlehrer, erteilt wurde. Erst 1919 setzte sich das heutige Verständnis der Schulpflicht in dem Sinne durch, dass sie zum Besuch einer öffentlichen Schule (oder einer privaten Ersatzschule) verpflichtete. Es handelt sich um eine staatsbürgerliche Pflicht, welche die regelmäßige Teilnahme am Unterricht und an den übrigen für die Schüler verbindlichen Veranstaltungen beinhaltet, die mit dem Schulunterricht in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Dabei kommt der Staat mit der Anordnung der Schulpflicht gleichzeitig seiner Verantwortung für das Schulwesen nach, insbesondere dem ihm obliegenden Erziehungsauftrag, und unterbreitet dem schulpflichtigen Kind ein Bildungsangebot mit der Möglichkeit, Wissen zu erwerben.5 Dies gilt auch für Informationen über die Bundeswehr. Sind Eltern mit den Lehrinhalten der Schule nicht einverstanden, stellt dies grundsätzlich keinen Grund für eine Befreiung von der Schulpflicht dar. Dabei spielt es keine Rolle, aus welchem Grund die Eltern mit den Lehrinhalten nicht einverstanden sind. Weder sachliche, religiöse, weltanschauliche noch ideologische Gründe rechtfertigen eine Befreiung von der Schulpflicht.6 Allerdings ist in Ausnahmekonstellationen die Befreiung vom Unterricht aus wichtigem Grund möglich.7 Allgemeine – zum Beispiel verfassungsrechtliche – Bedenken gegen eine unerwünschte schulische Veranstaltung reichen nicht aus.8 Das Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ ist nur dann zu bejahen, wenn im Einzelfall bestimmte Umstände dafür sprechen, einzelne oder mehrere Schüler von der Pflicht zur Teilnahme am Unterricht zu befreien.9 So können sich aus der Religions - und Gewissensfreiheit im Sinne des Art. 4 Abs.1 GG entsprechende Ansprüche ergeben.10 Eine Befreiung vom Sportunterricht kommt nicht nur aus gesundheitlichen, sondern auch aus religiösen Gründen in Betracht, wenn nämlich eine – meistens muslimische – Schülerin durch die Teilnahme am koedukativen Sportunterricht, namentlich am Schwimmunterricht, in religiöse Gewissenskonflikte gerät.11 Die Rechtsprechung lehnt einen Anspruch auf Befreiung vom Se- 4 Brenner (Fn. 3), S. 62. 5 Brenner (Fn. 3), S. 99. 6 Brenner (Fn. 3), S. 100 f. 7 Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1, 4. Auflage 2006, Rn. 296. 8 VG Berlin, NVwZ 1999, 907. 9 Niehues/Rux (Fn. 7), Rn. 296. 10 Niehues/Rux (Fn. 7), Rn. 299. 11 Niehues/Rux (Fn. 7), Rn. 305. Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 3 – 3010 – 260/10 Seite 5 xualkundeunterricht ab, wenn dieser auf gesetzlicher Grundlage erteilt wird und den gesetzlichen Anforderungen genügt. Es darf als allgemein anerkannt gelten, dass Kenntnisse über die Fortpflanzung des Menschen, über Methoden der Verhütung und zum Schwangerschaftsabbruch und zum Schutz vor Geschlechtskrankheiten vermittelt werden dürfen, aus Gründen des Jugendschutzes sogar vermittelt werden müssen, um die Schüler über Gefahren zu belehren, die mit der Sexualität zusammenhängen.12 Freilich darf der Sexualkundeunterricht nicht auf einer einseitig fixierten Sexualideologie beruhen, sondern muss für die verschiedenen Wertvorstellungen auf diesem Gebiet offen sein.13 Es darf nicht versucht werden, die Schüler auf eine bestimmte Einstellung zu sexuellen Fragen festzulegen.14 Soweit ersichtlich, fehlt eine derart dezidierte höchstrichterliche Rechtsprechung zur Behandlung der Bundeswehr im Pflichtteil des Schulunterrichts . Das Bundesverfassungsgericht hat zum staatlichen Erziehungsauftrag allgemein ausgeführt:15 „Der staatliche Erziehungsauftrag (Art. 7 GG), zu dem auch die inhaltliche Festlegung der Unterrichtsziele und des Unterrichtsstoffs zählen, und die zu seiner Konkretisierung erlassene allgemeine Schulpflicht beschränken in zulässiger Weise das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG); der Staat überschreitet seine Befugnisse erst, wenn er die notwendige Neutralität und Toleranz gegenüber den erzieherischen Vorstellungen der Eltern vermissen lässt, die ihrerseits zur Toleranz gegenüber andersdenkenden Eltern verpflichtet sind und den staatlichen Erziehungsauftrag hinzunehmen haben […].“16 Bei Eintritt der Volljährigkeit eines Schülers erlischt das Vertretungsrecht der Eltern; der volljährige Schüler nimmt seine Rechte gegenüber der Schule eigenverantwortlich wahr.17 Dadurch treten bei den rechtlichen Anforderungen an die Gestaltung des Unterrichts keine Änderungen ein. Informationen über die Bundeswehr im Pflichtteil des Schulunterrichts sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Dies gilt allein schon deshalb, weil die Streitkräfte Teil des Staates und verfassungsrechtlich verankert sind (u. a. Art. 65a, 87b, 115a GG). Die Leitung der Informationsveranstaltung müsste aber bei der Schule verbleiben. Je umstrittener in der Öffentlichkeit die Inhalte der Veranstaltung sind, desto eher muss die Schule auf die Ausgewogenheit achten. Eine gezielte Beeinflussung der Schüler in eine bestimmte Richtung ist verfassungsrechtlich unzulässig .18 Daher gilt: Geht es bei der Informationsveranstaltung um die verschiedenen Karrieremöglichkeiten im Bereich der Bundeswehr, wäre es für eine neutrale und ausgewogene Informationsvermittlung wohl 12 Niehues/Rux (Fn. 7), Rn. 308. 13 BVerwGE, 57, 365. 14 BVerfGE 44, 77; vgl. dazu Oppermann, JZ 1978, 289 (291); OVG Hamburg, NVwZ-RR 2005, 183. 15 BVerwG NJW 1981, 1056; Schmitt-Kammler, in: Sachs, Grundgesetz, 5. Auflage 2009, Art. 7 Rn. 18. 16 BVerfG, Beschluss vom 21. April 1989, Aktenzeichen 1 BvR 235/89 – unveröffentlicht. 17 Brenner (Fn. 3), S. 72. 18 Vgl. BVerfG, NVwZ 1990, 55; BayVerfGH, NJW 1982, 1092. Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 3 – 3010 – 260/10 Seite 6 erforderlich, den Schülern auch die Vielfalt beruflicher Werdegänge außerhalb der Bundeswehr aufzuzeigen. Geht es um politischere Themen, wie z. B. Einsätze der Bundeswehr im Ausland oder Übergriffe bei der Ausbildung von Rekruten, muss die Schule ausgewogene politische Sichtweisen vermitteln. Dies kann die Schule sicherstellen, indem sie z. B. zu einer Veranstaltung auch einen militärkritischen Vertreter einlädt oder im Vorfeld der Veranstaltung die Schüler für kritische Aspekte sensibilisiert. Zum Teil machen die Schulgesetze der Länder auch inhaltliche Vorgaben („Friedenserziehung“ als besondere Bildungsaufgabe der Schule, § 17 Abs. 4 Schulgesetz Berlin19 (BlnSchulG)). Diese Vorgaben sind allerdings ihrerseits auslegungsbedürftig und dürften erfüllt sein, wenn z. B. das Thema „Frieden“ oder „Frieden und Bundeswehr“ im Unterricht offen erörtert wird. Bei Veranstaltungen zur Wehrpflicht gilt: Die Pflicht zur Ableistung des Wehrdienstes ist in der Verfassung verankert, ebenso das Recht, Waffengebrauch im Kriegsdienst aus Gewissensgründen zu verweigern, Art. 12a Abs. 1 und 2 GG. Auch hier sind einseitige Beeinflussungen der Schüler unzulässig.20 Denkbar ist z. B., dass die Bundeswehr Veranstaltungen zusammen mit dem Bundesamt für den Zivildienst durchführt.21 Was die Wehrdienstberatung anbelangt, kann ein Vertreter der Bundeswehr wohl auf die Möglichkeit individueller Beratungsgespräche hinweisen; denn diese Termine sind ein staatliches Beratungsangebot in Ausgestaltung des Art. 12a GG. Es ist dann an der Schule eine ggf. erforderliche Neutralität herzustellen, z. B. indem der Lehrer auf weitere Beratungsangebote von z. B. kirchlichen Trägern hinweist. Solange keine einseitige Beeinflussung der Schüler vorliegt, dürfte ein Vertreter der Bundeswehr bei Gelegenheit der Informationsveranstaltung auch Termine mit interessierten Schülern vereinbaren; dies sollte, da wohl nicht unmittelbar vom Lehrplan gedeckt , aber möglichst außerhalb der Unterrichtsstunde geschehen, also z. B. in der an die Unterrichtsstunde anschließenden Pause. Die grundsätzliche Teilnahmepflicht am Unterricht gilt auch für Schüler, die sich entschlossen haben, den Kriegsdienst mit der Waffe nach Art. 4 Abs. 3 GG zu verweigern. Die Kriegsdienstverweigerung ist sachlicher Bestandteil der Gewissensfreiheit.22 Träger des Grundrechts sind alle (auch ungedienten) Wehrpflichtigen und alle Arten von Soldaten.23 Die primäre Verpflichtung des Wehrpflichtigen ist die Ableistung des Wehrdienstes, der Zivildienst, wie Art. 12a Abs. 2 GG verdeutlicht , lediglich Ersatz, der „nur an die Stelle des im Einzelfall rechtmäßig verweigerten Wehrdienstes “24 tritt. Art. 4 Abs. 3 Satz 2 GG bezweckt, der Verfahrensabhängigkeit des Grundrechts 19 Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26). 20 Siehe oben Fn. 13. 21 Abgeordnetenhaus Berlin, Drs. 16/13943, S. 3. 22 Morlok, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz, Band 1, 2. Auflage 2004, Art. 4 Rn. 157. 23 Morlok (Fn. 22), Art. 4 Rn. 172. 24 BVerfGE 48, 127 (165). Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 3 – 3010 – 260/10 Seite 7 gerecht zu werden. Erst das Anerkennungsverfahren bringt die in den Begriffen des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG enthaltenen Voraussetzungen zur Geltung. Art. 4 Abs. 3 GG steht damit unter einem Verfahrensvorbehalt .25 Art. 4 Abs. 3 Satz 2 GG regelt die prozedurale Feststellung, „ob derjenige Wehrpflichtige , der sich auf dieses Grundrecht beruft, die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt“26. Daraus folgt, dass Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG keine Vorwirkung – etwa in der Schule – entfalten kann. 3. Rechtsschutz Eine Befreiung von der Unterrichtspflicht in einem ordentlichen Lehrfach ist ein (begünstigender ) Verwaltungsakt (VA) im Sinne von § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)27, weil zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts eine Entscheidung mit unmittelbarer Rechtswirkung für den Schüler getroffen wird, in dessen Rechtssphäre (Gewissensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG, allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG) durch die allgemeine Schulpflicht eingegriffen wird. Der VA kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer VA ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen (§ 37 Abs. 2 VwVfG). Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter VA ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (§ 37 Abs. 2 VwVfG). Gegen eine Ablehnung des VA ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet, da es sich – jedenfalls bei öffentlichen Schulen – um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt.28 Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO ist vor Klageerhebung ein Vorverfahren durchzuführen. Ein Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist grundsätzlich möglich, setzt aber einen Anordnungsanspruch , also einen Anspruch auf die angestrebte Rechtsposition – hier die Befreiung – und einen Anordnungsgrund voraus. Letzterer ist gegeben, wenn ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung der Rechte des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Da ein Anspruch auf Befreiung von der Unterrichtspflicht nach dem oben Gesagten grundsätzlich nicht besteht, dürfte die Inanspruchnahme von Rechtsschutz nur im Ausnahmefall erfolgversprechend sein. 25 BVerfGE 69, 1 (25). 26 BVerfGE 69, 1 (25). 27 Die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder sind dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes größtenteils nachgebildet. Das gilt nicht für Schleswig-Holstein, wo sich die Regelungen über den VA in §§ 106 ff. des Landesverwaltungsgesetz finden. Inhaltlich besteht kein Unterschied, weshalb im Folgenden auf die bundesrechtliche Regelung verwiesen wird. 28 Niehues/Rux (Fn. 7), Rn. 1171. Landeskommando Sachsen-Anhalt 39017 Magdeburg, 14.09.2011 Kommandeur Postfach 4207 Telefon: 0391/73889-300 Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt Postfach 3765 39012 Magdeburg Betr.: Kleine Anfrage der Abgeordneten Prof. Dr. Claudia Dalbert, Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN, betreffend Friedenspolitik und Sicherheitspolitik als Thema in Sachsen-Anhalts Schulen vom 11.08.2011 Bezug: 1. Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt, Az: 82114 vom 22.08.2011 2. Kleine Anfrage KA 6/7164 vom 11.08.2011 3. Wehrbereichskommando III, G1, Az 01-54-00 vom 12.09.2011 4. Zentrum für Nachwuchsgewinnung Ost, Leiter vom 05.09.2011 Anlage: A.Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, vom 12.03.2010, Bundeswehr im Schulunterricht B.Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, vom 28.09.2010, Schule und Bundeswehr Für die Bearbeitung der Kleinen Anfrage zum Thema Friedens- und Sicherheitspolitik und zum Einsatz von Jugendoffizieren und Wehrdienstberatungsoffizieren stelle ich Ihnen vorgeschaltete Hintergrundinformationen, einen Beantwortungsvorschlag zu den Fragen, sowie die in den Anlagen hinzugefügten Hintergrunddokumente zur Verfügung. 1. Informationsarbeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) ist Teil der Informationsarbeit der Bundesregierung. Die Informationsarbeit der Bundeswehr unterrichtet über Entscheidungen und Absichten des BMVg sowie über Auftrag, Aufgaben und Einsätze der Bundeswehr. Informationsarbeit verdeutlicht die Einbindung der Bundeswehr in Staat und Gesellschaft auf der Grundlage und zum Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Sie verankert die Notwendigkeit der Verteidigung als Staatsaufgabe im öffentlichen Bewusstsein und erklärt die sicherheitspolitischen Entscheidungen. Diese Informationsarbeit bezieht alle Aspekte der Sicherheits- und Verteidigungspolitik sowie des Auftrages und des Aufgabenspektrums der Bundeswehr ein. 2. Als Teil der Informationsarbeit richtet sich die Öffentlichkeitsarbeit der Bundeswehr an die gesamte Öffentlichkeit und insbesondere an ausgewählte Zielgruppen wie Arbeitgeber / Arbeitgeberinnen, Lehrkräfte, Bildungsinstitutionen, Jugendliche, Mandatsträger / Mandatsträgerinnen sowie in der politischen Bildungsarbeit tätige Verbände, Organisationen und Gruppen. Öffentlichkeitsarbeit wird im Wesentlichen durch die Nutzung von Medien, durch Seminare, durch die Beteiligung an Veranstaltungen Dritter, durch den Einsatz hauptamtlicher Jugendoffiziere (haJgdOffz), durch die Zusammenarbeit mit Institutionen der politischen Bildungsarbeit und mit berufsständischen Organisationen, durch die Beteiligung an nationalen Messen und Ausstellungen, 2 Besuche bei der Truppe, durch Informationsveranstaltungen für zivile Führungskräfte und Multiplikatoren sowie durch Seminare realisiert. 3. Marketingmaßnahmen und deren Kommunikation im Sinne einer zielgruppenorientierten nachwuchswerblichen Information über den Arbeitgeber Bundeswehr ist nicht Teil der Informationsarbeit der Bundeswehr. Ein entsprechender Erlass (VMBl 1975, S. 519, Nr. 14 a „Tätigkeit der Jugendoffiziere und Jugendunteroffiziere der Bundeswehr im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit in Verteidigungsfragen“) regelt: „Jugendoffiziere/-unteroffiziere bearbeiten verteidigungs- und sicherheitspolitische Themen und nehmen fachlich Stellung. Sie betreiben keine Nachwuchswerbung, sondern verweisen Bewerber und Interessenten an die dafür zuständigen Stellen“. Ferner wird die Arbeit der Jugendoffiziere in dem sog. Jahresbericht der Jugendoffiziere der Bundeswehr dokumentiert und jährlich durch das Bundesministerium der Verteidigung herausgegeben. Die dort erhobenen Daten beziehen sich jeweils auf ein Kalenderjahr. Der Jahresbericht der Jugendoffiziere wird den Abgeordneten des Deutschen Bundestages zugestellt und auf der Website des Verteidigungsministeriums veröffentlicht. 4. Der den ministeriellen Abteilungen Personal-, Sozial- und Zentralangelegenheiten (PSZ) und Wehrverwaltung, Infrastruktur und Umweltschutz (WV) nachgeordnete Nachwuchsgewinnungsorganisation obliegt die Verantwortung aller Maßnahmen der zivilen und militärischen Personalbedarfsdeckung. Hierzu informieren die Wehrdienstberatungsoffiziere über den Beruf des Soldaten und die Berufsbilder in der Bundeswehr. Einzelwehrdienstberatung findet nie in den Schulen, sondern ausschließlich in den Diensträumen der Wehrdienstberatung statt. Die Informationsarbeit der Bundeswehr entspricht damit den Ansprüchen des Artikel 5 Grundgesetz (Meinungs- und Pressefreiheit), Artikel 65 Grundgesetz (Politische Gesamtverantwortung des Ministers/Ministerin für sein/ihr Ressort), den Bestimmungen des Soldatengesetzes und anderen rechtlichen Bestimmungen. Darüber hinaus ergibt sich die verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Information des Bürgers – und damit auch der jungen Generation – aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG; Entscheidung vom 02.03.1977). Zur Beantwortung der einzelnen Fragen: Frage 1. Wie oft haben Referentinnen und Referenten der Bundeswehr („Jugendoffiziere“) seit dem Schuljahr 2008/2009 an Unterrichtsveranstaltungen in Sachsen-Anhalt teilgenommen bzw. diese gestaltet? Im Rahmen welcher Unterrichtsfächer fanden die Veranstaltungen statt? Welche Ziele wurden dabei verfolgt? Seit dem Jahr 2008 sind die Jugendoffiziere zu insgesamt 1039 Unterrichtsveranstaltungen in die Schulen eingeladen worden. Die Veranstaltungen fanden im Sozialkundeunterricht sowie im Fach Ethik statt. Die Intention, warum die Jugendoffiziere als Referenten an den Schulen eingeladen wurden, ist h.E. aus Gründen der Authentizität durch die sachsen-anhaltinische Landesregierung bzw. das Kultusministerium darzulegen. Frage 2. Welche Materialien wurden an die Schülerinnen und Schüler ausgereicht? Haben Exkursionen in Kasernen oder anderen Einrichtungen der Bundeswehr stattgefunden? Bitte eine genaue Auflistung der Anzahl und der Art der Veranstaltungen sowie deren Zweck. 3 In der Regel werden keine Informationsmaterialien durch die Jugendoffiziere bei Schulveranstaltungen verteilt. Vereinzelt wurden Materialien, die durch die Bundesregierung, durch das BMVg sowie die Bundes- als auch die Landeszentrale für Politische Bildung herausgegeben werden, mit Zustimmung der Lehrkräfte in der Schulveranstaltung zur Verfügung gestellt. Seit 2008 sind insgesamt 45 Besuche bei der Truppe in Standorten in Sachsen-Anhalt durchgeführt worden. Ziel dieser Besuche war es, den Schülerinnen und Schülern die „Bundeswehr zum Anfassen“ darzustellen, den Alltag der Soldaten näher zu bringen und mit Soldatinnen und Soldaten ins Gespräch zu kommen. Frage 3. An wie vielen sachsen-anhaltischen Schulen wurde seit dem Schuljahr 2008/2009 eine Wehrdienstberatung durchgeführt? Welche Institutionen haben diese Beratung übernommen? Es werden an Schulen durch die Jugendoffiziere keine Wehrdienstberatungen durchgeführt. Die Karriereberatung wird grundsätzlich durch einen Wehrdienstberatungsoffizier durchgeführt. Für das Jahr 2008 wurden hierfür keine statistischen Angaben erfasst. Im Jahr 2009 wurden von ca. 330 Schulen (Gymnasium/FHSR, HS/MR, BBS) ca. 200 Schulen, in 2010 von ca. 309 Schulen, 202 Schulen und in 2011 von 304 Schulen bis dato 169 Karriereberatungen durchgeführt. Frage 4. Werden die Eltern der Schülerinnen und Schüler vor den Besuchen der Jugendoffiziere im Unterricht, vor Informationsveranstaltungen oder Wehrdienstberatungen der Bundeswehr über die Termine Informiert? Da explizit die Landesregierung angesprochen ist, kann die Frage von Seiten der Bundeswehr nicht beantwortet werden. In wie weit die Schulen die Eltern minderjähriger Schüler im Vorfeld der geplanten Besuche von Jugendoffizieren und Wehrdienstberatern informieren, kann durch die Streitkräfte ebenfalls nicht beantwortet werden. Ich weise jedoch nochmals darauf hin, dass die Vorträge der Wehrdienstberatungsoffiziere/Jugendoffiziere auf Grundlage einer Einladung durch die jeweilige Schule erfolgen. Die Informationsweitergabe über die geplanten Veranstaltungen obliegt dann, wenn erforderlich, den Schulen. Frage 5. Welche Informationen erhalten die Lehrkräfte vorab zur eigenen Vorbereitung und zur Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf den Besuch des Jugendoffiziers im Unterricht bzw. in der Schule oder auf Exkursionen in Einrichtungen der Bundeswehr? Haben Lehrerinnen und Lehrer sachsen-anhaltischer Schulen an Schulungen der Bundeswehr teilgenommen? Falls ja, wie viele seit dem Schuljahr 2008/2009? Jugendoffiziere der Bundeswehr werden durch die für die Unterrichtsgestaltung verantwortlichen Lehrer/Lehrerinnen als externe Experten eingeladen. Die Verantwortlichkeiten und damit auch Zuständigkeiten zur Vorbereitung der Schüler auf den Besuch des Jugendoffiziers obliegt ausschließlich der einladenden Schule/dem Lehrpersonal. Der Einsatz von Jugendoffizieren in Schulen erfolgt auf Grundlage der Lehrpläne/ Rahmenrichtlinien des Kultusministeriums in Sachsen-Anhalt und findet stets im Rahmen eines Unterrichtskonzeptes der anfragenden und begleitenden Lehrkraft, die grundsätzlich während des Besuches anwesend ist, statt. Es ist davon auszugehen, dass die Lehrkräfte entsprechend ihres pädagogischen Auftrages handeln und für eine ausgewogene und gut vorbereitete Wissensvermittlung Sorge tragen. Für Lehrerinnen und Lehrer, die an Schulen in Sachsen-Anhalt unterrichten, wurden seit 2008 insgesamt 42 Informationsveranstaltungen der Bundeswehr angeboten. 4 Frage 6. In wie vielen Fällen wurden bei Kasernenbesuchen mit Schülerinnen und Schülern virtuelle Schießübungen mit Waffen praktiziert? Nach den uns vorliegenden Informationen wurden während der Besuche keine Schießübungen mit Waffen durchgeführt. Frage 7. Wer ist für den Inhalt der von den Jugendoffizieren eingesetzten Unterrichtsmaterialien verantwortlich und wer prüft diese auf Schultauglichkeit? Jugendoffiziere erstellen eigenverantwortlich auf Basis der durch das Bundesministerium der Verteidigung und des Streitkräfteamtes zur Verfügung gestellten und damit autorisierten Präsentationen ihre Informationsvorträge. Im Rahmen der Dienstausicht werden die Jugendoffiziere innerhalb der Bundeswehr beaufsichtigt. Darüber hinaus erfolgt die inhaltliche und zeitliche Abstimmung der Informationsvorträge mit den jeweiligen Fachlehrern vor Durchführung der Veranstaltungen. Des Weiteren verfügen Jugendoffiziere grundsätzlich über ein abgeschlossenes Hochschulstudium, das sie zum wissenschaftlichen Arbeiten und systematischen Aufbereiten von Informationen im wissenschaftlichen Sinne befähigt. In Vorbereitung auf ihre Funktion werden die Jugendoffiziere an der Akademie der Bundeswehr für Information und Kommunikation im Themenbereich Sicherheits- und Verteidigungspolitik, der zielgruppengerechten Vermittlung dieser Fachinhalte auf Grundlage des Beutelsbacher Konsenses sowie im Kommunikationsverhalten ausgebildet. Im Original gezeichnet Körbi Oberst Bundestag.pdf Anl 1_Bundeswehr im Schulunterricht Anl 2_Schule_und_Bundeswehr Kleine Anfrage_14_09_11- Zuarbeit Bundeswehr