Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4166 15.06.2015 (Ausgegeben am 15.06.2015) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Verena Wicke-Scheil (BÜNDNIS/90 DIE GRÜNEN) Ausmaß und Kosten der Unterbringung gemäß dem Gesetz über Hilfen für psychisch Kranke und Schutzmaßnahmen des Landes Sachsen-Anhalt (PsychKG) Kleine Anfrage - KA 6/8798 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit und Soziales 1. Wie viele Anträge auf Unterbringung gemäß PsychKG werden in Sachsen- Anhalt gestellt? Bitte differenziert nach Landkreisen und kreisfreien Städten angeben für die Jahre 2008 bis 2013. Gemäß § 14 Absatz 1 PsychKG LSA kann eine Unterbringung oder vorläufige Unterbringung nur auf Antrag der örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde durch gerichtliche Entscheidung angeordnet werden. Angaben über die Anzahl der Anträge auf Unterbringung nach dem PsychKG LSA liegen dem Land nicht vor. 2. Wie viele Anträge werden durch Gerichtsbeschluss bestätigt? Bitte diffe- renziert nach Landkreisen und kreisfreien Städten angeben für die Jahre 2008 bis 2013 und als Vorm-Hundert-Satz zur Anzahl der Anträge. Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 3. Wie lange dauert durchschnittlich eine Unterbringung gemäß PsychKG? Welche Erfahrungswerte existieren dazu in den Landkreisen und kreisfreien Städten? Die durchschnittliche Verweildauer in einer psychiatrischen Klinik bei Patientinnen und Patienten mit einem Unterbringungsbeschluss nach dem PsychKG LSA lag im Jahre 2013 (aktuellste Zahl) bei 27,94 Tagen. Diese Zahl ergibt sich aufgrund der gemäß § 12 PsychKG LSA erhobenen internen jährlichen Bele- 2 gungsabfrage der nach dieser Vorschrift ermächtigten psychiatrischen Kliniken im Rahmen der Ausübung der Fachaufsicht durch das Landesverwaltungsamt. Erfahrungswerte der Landkreise und kreisfreien Städte liegen dem Land nicht vor. 4. Auf welche Höhe belaufen sich die Kosten im Rahmen der Unterbringung und der vorläufigen Einweisung gemäß § 11, § 15 PsychKG und inwieweit verteilen sich diese Kosten auf die gemäß § 31 genannten möglichen Kostenträger: a) der Betroffene, b) Sozialleistungsträger, c) Unterhaltspflichtige und d) „einem anderen“? Bitte Angaben für die Jahre 2010 bis 2013 und bei den Angaben zu Punkt d) bitte Angabe samt Nennung des jeweiligen „anderen“. Zahlen hinsichtlich der Kosten der Unterbringung nach § 32 PsychKG LSA liegen dem Land nicht vor. Die Unterbringung von kranken Menschen nach den Voraussetzungen des PsychKG LSA erfolgt zum Zwecke der stationären Behandlung aufgrund eines akuten Krankheitsbildes. Im Grundsatz trifft die Kostentragungspflicht die Patientinnen und Patienten, da diese einen Behandlungsvertrag mit dem Krankenhaus abschließen. Im Regelfall sind diese auch krankenversichert, so dass die Krankenversicherung die Kosten des Krankenhausaufenthalts übernimmt. Die weiteren Formulierungen des § 32 Absatz 1 PsychKG LSA beschreiben die möglichen anderen Schuldner einer Kostentragungspflicht für die Unterbringung. Besteht für den Patienten /die Patientin keine Krankenversicherung und ist der-/diejenige oder ein anderer Kostenpflichtiger finanziell nicht in der Lage, muss letztlich der Sozialhilfeträger nach dem 12. Sozialgesetzbuch (SGB XII) die entstandenen Kosten übernehmen.