Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4175 17.06.2015 (Ausgegeben am 18.06.2015) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Lars-Jörn Zimmer (CDU) Abgeordneter Bernhard Bönisch (CDU) Zukunft der Sprachheilschule in Halle Kleine Anfrage - KA 6/8803 Antwort der Landesregierung erstellt vom Kultusministerium Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie sieht die Landesregierung die Zukunft der Sprachheilschulen im Allgemeinen? Befürwortet sie den Erhalt der Sprachheilschulen im Land? Wenn nein, warum nicht? Die Förderschule wird von Schülerinnen und Schülern besucht, die wegen der Beeinträchtigung einer oder mehrerer Funktionen auch durch besondere Hilfen in den anderen Schulformen nicht ausreichend gefördert werden können. Die Förderschule für Sprachentwicklung ist als Förderschultyp im Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt verankert. Sie ist gemäß den KMK-Empfehlungen als Durchgangsschule konzipiert. Gemäß § 8 Abs. 4 Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt können an Förderschulen Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen Förderschwerpunkten auch gemeinsam unterrichtet werden. Für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Sprache besteht daher entsprechend den Regelungen im Land ein Angebot an einer Förderschule. 2 Frage 2: Wird es den Erziehungsberechtigten möglich bleiben, ihre Kinder infolge des Elternwahlrechts auf eine Sprachheilschule zu schicken? Das Verfahren hinsichtlich der Aufnahme in eine Förderschule ist in der Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Bildungs -, Beratungs- und Unterstützungsbedarf dargestellt. Grundsätzlich sind die Schulträger - im Falle der Förderschulen sind dies in der Regel die Landkreise und die kreisfreien Städte - gemäß § 64 Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt verpflichtet, das Schulangebot und die Schulanlagen im erforderlichen Umfang vorzuhalten. Nicht jeder Landkreis hält eine Schule jeden Förderschultyps vor. Sie können zur Erfüllung einzelner Aufgaben gemäß § 66 Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt Vereinbarungen untereinander treffen. An Förderschulen können Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen Förderschwerpunkten auch gemeinsam unterrichtet werden. Im Rahmen dieser Regelungen haben die Personensorgeberechtigten Entscheidungsmöglichkeiten . Frage 3: Bezogen auf die Situation in Halle: Wie vielen Kindern - beispielsweise aus dem benachbarten Saalekreis - wurde und wird der Zugang auf eine Sprachheilschule in Halle verwehrt? Wenn ja, aus welchen Gründen? Durch welche landesgesetzlichen Normen (Gesetz, Verordnung, Erlass) wird das Vorgehen der Stadt gestützt? Gemäß § 22 SchulG stellen Landkreise und kreisfreie Städte Schulentwicklungspläne für ihr Gebiet auf. Die Schulentwicklungsplanung soll die planerischen Grundlagen für die Entwicklung eines regionalen ausgeglichenen und leistungsfähigen Bildungsangebotes im Land schaffen. Der Schulträger Saalekreis hält seit dem Schuljahr 2014/15 gemäß seiner Schulentwicklungsplanung ein eigenes Angebot für den Förderschwerpunkt Sprache vor. Zu diesem Schritt hat sich der Schulträger entschlossen, nachdem die Stadt Halle erklärt hat, keine auswärtigen Schüler mehr aufnehmen zu wollen. Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Sprache aus dem Saalekreis erhalten demnach ein qualifiziertes Angebot an einer Förderschule im eigenen Landkreis .